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Diesel-Abgasskandal: Kläger-Wissen schützt VW nicht vor Strafe
Kanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht Trend pro Verbraucher

Diesel-Abgasskandal: Kläger-Wissen schützt VW nicht vor Strafe / Kanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht Trend pro Verbraucher
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Im Vorfeld der ersten Verhandlung zum Diesel-Abgasskandal von VW vor dem Bundesgerichtshof am 5. Mai 2020 mehren sich spannende Urteile über Nutzungsentschädigung, deliktische Zinsen, Verjährung und jetzt ganz aktuell über Käuferwissen zum Diesel-Abgasskandal. Das Landgericht Köln gab einer VW-Kundin Recht und verurteilte den Autobauer wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, obwohl die ihr vom Abgasskandal betroffenen Diesel erst nach dem Bekanntwerden des Skandals gekauft hatte.

Trendwende in der Rechtsprechung setzt sich weiter fort

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr wertet auch dieses Urteil wieder als Indiz dafür, wie sich in den vergangenen Monaten die Rechtsprechung zugunsten der Verbraucher entwickelt hat. Selbst viereinhalb Jahre nach Beginn des Dieselabgasskandals stehen die Chancen, vor Gericht gegen VW zu gewinnen, besser denn je. Betroffene Verbraucher sollten sich anwaltlich beraten lassen. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich für die Verbraucher der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal von VW finden. Die Verbraucher-Kanzlei gehört zu den führenden im Diesel-Abgasskandal. Die beiden Inhaber haben den Verbraucherzentral Bundesverband vzbv in der Musterfeststellungsklage gegen VW vertreten und einen 830-Millionen-Euro- Vergleich ausverhandelt. Mit einem Servicepaket greift die Kanzlei Verbrauchern beim VW-Vergleich unter die Arme.

Ansprüche auch bei Erwerb erst nach September 2015 möglich

Im vorliegenden Fall hatte eine Verbraucherin aus Köln im Juli 2016 für 16.100 Euro einen gebrauchten VW Caddy gekauft. Im Jahr 2019 klagte sie gegen Volkswagen wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung auf Rückzahlung des Kaufpreises. Am 11. März 2020 verurteilte das Landgericht Köln die VW AG dazu, das manipulierte Fahrzeug zurückzunehmen und 13.900 Euro an die Verbraucherin zu zahlen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die meisten Gerichte haben bisher die Auffassung vertreten, dass mit der beginnenden Berichterstattung zum Diesel-Abgasskandal ab dem 22. September 2015 jedem Verbraucher bewusst gewesen sein muss, das VW-Dieselmotoren manipuliert sein könnten. Wer trotzdem kaufte, tat dies in dem Wissen über eine mögliche Abgasmanipulation. Daher wiesen die Gerichte solche Klagen wegen sogenanntem "Kauf in Kenntnis" ab. Hier hat sich jetzt die Rechtsprechung grundlegend verändert. Sechs Oberlandesgerichte entschieden sich im vergangenen halben Jahr, trotz "Kauf in Kenntnis" VW zu verteilen. Folgende Gerichte der zweiten Instanz haben sich auf die Seite der Verbraucher gestellt (Quelle: Dieselprojekt, Uni Regensburg).

Urteil Aktenzeichen Kaufdatum

OLG Dresden 05.3.2020, Az. 10a U 1907/19, Kauf: 22.9.2015

OLG Brandenburg 11.2.2020, Az. 3 U 89/19, Kauf: 15.11.2016

OLG Hamm 10.9.2019, Az. 13 U 149/18, Kauf: 28.11.2016

OLG Köln 04.10.2019, Az. 19 U 98/19, Kauf: 24.10.2016

OLG Oldenburg 16.1.2020, Az. 14 U 166/19, Kauf: 08.02.2016

OLG Kiel 06.12.2019, Az. 17 U 69/19, Kauf: 16.06.2016.

Hammerurteil des Oberlandesgerichts Oldenburg

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich mit der Thematik "Kauf in Kenntnis" intensiv auseinandergesetzt. Am 16. Januar 2020 verurteilte das Gericht den VW-Konzern auf Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) an den klagenden Verbraucher (Az. 14 U 166/19). Der Kläger hatte den VW Caddy erst im Februar 2016 gekauft - und damit fünf Monate nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals bei VW. Im Dezember 2018 verklagte er den Volkswagenkonzern. Für das Oberlandesgericht Oldenburg hat VW nach Paragraph 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig gehandelt. Neben diesem mittlerweile obligatorischen Verurteilungsgrund nahm Oldenburg eine neue Argumentationskette auf, an deren Ende es für das Urteil völlig unerheblich war, ob der betrogene Verbraucher möglicherweise bereits beim Kauf des Autos vom Diesel-Abgasskandal Kenntnis hatte oder nicht. Für das Gericht ändert auch die Ad-Hoc-Mitteilung des VW-Konzerns vom Herbst 2015 nichts am sittenwidrigen Handeln von VW. Die Info über den Diesel-Abgasskandal hat auf die zivilrechtliche Haftung des Konzerns keinen Einfluss. Schließlich war der Schaden bereits eingetreten. Das Gericht hält es für nicht angemessen, bei einer vollendeten sittenwidrigen Handlung den Täter mit Straflosigkeit zu belohnen, nur, weil er sein Handeln öffentlich macht. Am Ergebnis der Tat ändert das nämlich nichts. Ebenso darf der geschädigte Käufer nicht das Risiko tragen, dass ihn die Aufklärungsmaßnahme der VW AG nicht erreicht hat. VW hatte sich in dem Verfahren auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 berufen und wollte aufgrund dessen die Klage abgewiesen sehen.

Dr. Stoll & Sauer führt Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktpräg

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