HCI Shipping Select XVI: GRP Rainer Rechtsanwälte erstreiten 130.500 Euro Schadensersatz für Kapitalanleger
Köln (ots)
Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte setzte für einen Anleger des HCI Shipping Select XVI Schadensersatz wegen Falschberatung in Höhe von 130.500 Euro zzgl. Zinsen durch.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Landgericht Köln sah es als erwiesen an, dass der Anleger falsch beraten wurde und sprach dem Anleger des HCI Flottenfonds daher Schadensersatz in Höhe der Einlage abzüglich der bereits erhaltenen Ausschüttungen zu. Im Gegenzug muss er die Fondsanteile Zug um Zug an die Beklagte übertragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger hatte sich im November 2005 an dem HCI Shipping Select XVI nach vorheriger Beratung beteiligt. Im September 2012 teilte ihm die Treuhänderin mit, dass sämtliche Fondsgesellschaften, in die der Flottenfonds investiert hat, insolvent sind. Im März 2013 klagte der Anleger darauf hin auf Schadensersatz.
Nach Auffassung des LG Köln hatte es der Anlageberater, der auch als Zeuge vernommen wurde, in dem Beratungsgespräch versäumt, auf die Risiken der Kapitalanlage, insbesondere das Totalverlust-Risiko hinzuweisen. Auch über Weichkosten und Provisionen wurden die Anleger im Unklaren gelassen. Die Kammer kam zu der Überzeugung, dass der Berater die Risiken entweder gar nicht oder verharmlosend dargestellt hat. Zudem verwendete er in dem Beratungsgespräch den Begriff "Zinsen" für Ausschüttungen. Zinsen bezeichnen im allgemeinen Sprachgebrauch allerdings das Entgelt, das für die Überlassung von Kapital gezahlt wird. Selbst wenn diese variieren, bleibt das Kapital davon unberührt. Bleiben hingegen Ausschüttungen aus, verliert der Anleger Teile seines investierten Kapitals.
Das LG Köln sah es als erwiesen, dass durch die verharmlosenden und unvollständigen Aussagen zu den Risiken gegen die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verstoßen wurde. Zumal der Anlageberater durch seine eigenen Aussagen, den Eindruck erweckte, dass er selbst kaum mit den Produkten des Emittenten sowie der Struktur einer geschlossenen Beteiligung vertraut war. Letztlich seien aber die falschen Angaben des Beraters ursächlich für die Beteiligung an dem Fonds gewesen.
Auch die Einrede der Verjährung ließ die Kammer nicht gelten. Denn es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger bereits vor 2010 Kenntnis von der Falschberatung hatte.
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