UrhWissG: Einscannen und Kopieren aus Schulbüchern neu geregelt
Main (ots)
Der so genannte "Fotokopiervertrag" gestattet es Lehrkräften an Schulen, für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch Scans und Kopien aus Schulbüchern zu erstellen. Nun wurde der Vertrag an das neue UrhWissG angepasst.
Werke für den Unterrichtsgebrauch an Schulen dürfen nur mit Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden. Analoge oder digitale Kopien aus Schulbüchern ohne Erlaubnis der Verlage sind deshalb nicht erlaubt. Dieser Grundsatz hat sich auch durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) nicht geändert.
Unkompliziert für Lehrkräfte
Um Lehrerinnen und Lehrern trotzdem unkompliziert Scans und Kopien aus Schulbüchern zu ermöglichen, haben die Bundesländer mit den Verwertungsgesellschaften WORT, Bild-Kunst und Musikedition und den Bildungsmedienverlagen einen so genannten "Fotokopiervertrag" geschlossen. Der Vertrag wurde 2015 geschlossen und ist bis Ende des Jahres 2018 gültig.
Der Wegfall des § 53 Abs. 3 UrhG und - soweit Vervielfältigungshandlungen in Schulen betroffen sind - dessen inhaltliche Ersetzung durch § 60a UrhG mit Wirkung vom 1. März 2018 durch das UrhWissG berührt die Regelungen dieses Vertrags.
Die neuen Regeln
Die Vertragsparteien haben sich deshalb nun auf eine Zusatzvereinbarung verständigt:
- Werke zu Unterrichtszwecken dürfen im Umfang von maximal 15 Prozent, jedoch höchstens im Umfang von 20 Seiten je Werk, analog und digital vervielfältigt werden - pro Schuljahr und Schulklasse.
- Kopien und Scans dürfen immer nur dem eigenen Unterrichtsgebrauch einer Lehrkraft, einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, dienen.
- Schulbücher dürfen somit niemals vollständig vervielfältigt werden.
- Lehrkräfte dürfen Scans digital oder als Ausdruck an ihre Schüler weitergeben. Sie dürfen sie über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und im jeweils erforderlichen Umfang speichern, wobei Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen.
- Dies gilt für alle Lehrkräfte an öffentlichen (staatlichen oder kommunalen) sowie an privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder sowie an den Schulen des Gesundheitswesens.
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