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Hamburgische Notarkammer

Traumreise ins Eigenheim
Vorsicht beim Grundstückskauf im Ausland

Hamburg (ots)

Die Reiselust der Deutschen ist ungebrochen. Ein
schöner Urlaub lässt bei immer mehr Bundesbürgern den Wunsch wachsen,
an ihrem Traumziel eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus zu 
erwerben. Gerade beim Grunderwerb im Ausland ist aber besondere 
Vorsicht geboten. Wie in Deutschland ist im europäischen Ausland in 
der Regel die Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben. Leider 
lassen sich Touristen in Urlaubslaune zu Verträgen verleiten, die 
nicht immer alle notwendigen Sicherheiten enthalten.
Der Erwerber sollte durch den Notar überprüfen lassen, ob das 
Grundstück im Eigentum des Verkäufers steht. Auch sollte genau 
ermittelt werden, ob der Grundbesitz mit Grundschulden oder 
Hypotheken belastet ist. Zudem muss festgestellt werden, ob im 
Grundbuch Insolvenz oder Zwangsverwaltungsverfahren gegen den 
Eigentümer ausgewiesen sind.
Eindringlich ist hervorzuheben, dass eine Beurkundung stets nur 
mit Dolmetscher vorgenommen werden sollte. Auch der mit der 
Landessprache vertraute Urlauber wird die juristischen Fachausdrücke 
nicht kennen. Nur so wird er die Belehrungen und Hinweise des Notars 
genau verstehen und die notwendigen Fragen stellen können. Der 
Vertrag muss im Rahmen der Möglichkeiten des ausländischen Rechts den
Käufer gegen Insolvenz des Verkäufers, fehlendes Eigentum und 
unbekannte Belastungen des Kaufobjektes angemessen sichern. Die 
Vertragsabwicklung erfolgt daher im Ausland in der Regel über ein 
Treuhandkonto des Notars.
Wird das Objekt des Ferienglücks noch gebaut, so müssen alle 
notwendigen Baugenehmigungen vorliegen. Eventuell sollte der 
Kaufpreis in Raten entsprechend dem Baufortschritt gezahlt werden.
Die Auslandsimmobilie birgt auch im Todesfall besondere Gefahren. 
Jedes Land verfügt über ein eigenes Erb- und Erbschaftsteuersystem. 
Ein einheitliches Erbrecht in der Europäischen Union ist nicht in 
Sicht. In vielen Fällen steht nicht einmal fest, welches Recht 
Anwendung findet. Hinzu tritt das Risiko einer Doppelbesteuerung.
Häufig lässt sich ein Nebeneinander von deutschem und 
ausländischem Erbrecht nicht vermeiden; in diesen Fällen ist ein 
international abgestimmtes Testament unverzichtbar. Dabei ist die 
notarielle Form der privatschriftlichen vorzuziehen, da öffentliche 
Testamente im Ausland leichter vollzogen werden können als 
handgeschriebene. Bestehen bereits Testamente, müssen diese daraufhin
überprüft werden, ob sie mit ausländischem Erbrecht im Einklang 
stehen und im Ausland anerkannt werden.
Besondere Vorsicht ist beim Berliner Testament geboten. Diese 
Testamentsform ist in den meisten romanischen Ländern (Frankreich, 
Italien, Spanien) unbekannt und wird dort teilweise als unwirksam 
angesehen. Jeder, der über entsprechende Dokumente verfügt, sollte 
sich daher beim Notar erkundigen, ob die Auslandsimmobilie 
Ergänzungen erforderlich macht.
August 2007: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von 
Notarkammer Koblenz durch den eines Notars einer anderen Kammer 
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Frau 
Notarassessorin Eva Gebel von der Notarkammer Pfalz, Notar Dr. Axel 
Pfeifer von der Hamburgischen Notarkammer, Herr Notar a.D. Dr. Rainer
Regler von der Landesnotarkammer Bayern oder Notar Dr. Dirk Solveen  
von der Rheinischen Notarkammer. Sollten Sie Interesse an weiteren 
Informationen zu diesem Thema haben, freuen wir uns, wenn Sie uns 
kontaktieren.

Pressekontakt:

Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de

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