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Vermögen weitergeben - welche Fristen sind zu beachten?

Köln (ots)

"Sich frühzeitig zu kümmern" ist ein guter Vorsatz. Das gilt auch für die Frage, wie Vermögen in die nächste Generation weitergegeben werden kann. Ob tatsächlich zeitnahes Handeln geboten ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Denn es gibt ganz verschiedene Fristen, die von Bedeutung sein können. Eines haben sie gemeinsam: Sie dauern meistens zehn Jahre.

Steuerliche Motive sind häufig treibender Faktor

"Nicht selten treiben Menschen Fristen um, von denen sie einmal gehört haben und sich nun unter Zeitdruck gesetzt fühlen", erläutert Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Oft geht es dabei um steuerliche Fristen. Vermögende Personen möchten durch lebzeitige Schenkungen dafür sorgen, dass die Erben später weniger Steuern zahlen müssen. Tatsächlich steht zehn Jahre nach einer Schenkung wieder ein unbelasteter Freibetrag zur Verfügung.

Beim Immobilienverkauf kommt hingegen eine andere steuerliche Zehnjahresfrist zum Tragen: Wer eine nicht selbst genutzte Immobilie vor Ablauf von zehn Jahren weiterverkauft oder ganz oder zum Teil gegen Entgelt überträgt, muss unter Umständen auf den erzielten Gewinn eine sogenannte Spekulationssteuer zahlen.

Auch Pflichtteilsreduzierung kann gewollt sein

Manchmal soll eine Übertragung erfolgen, um Ansprüche von unliebsamen gesetzlichen Erben zu reduzieren. Wenn seit einer Schenkung zehn Jahre vergangen sind, können Pflichtteilsberechtigte nach dem Erbfall keine zusätzliche Zahlung mehr von den Erben verlangen. Dabei schmilzt der Betrag innerhalb der zehn Jahre von Jahr zu Jahr um jeweils ein Zehntel ab, es gilt also kein "Alles-oder-Nichts"-Prinzip. Aber der Teufel steckt im Detail: Wenn der Schenker sich - wie oft - umfassende Nutzungsrechte wie den Nießbrauch vorbehält, beginnt die Frist ebenso wenig zu laufen, wie wenn die Übertragung an den Ehegatten erfolgt.

Vermögen sichern für den Pflegefall?

Manch einer denkt auch an die eigene Pflegebedürftigkeit und will verhindern, dass das eigene Vermögen zur Deckung der Pflegekosten aufgebraucht wird. Da scheint es auf den ersten Blick ein geschickter Schachzug, das Vermögen stattdessen rechtzeitig den Kindern zu übertragen. Denn nach zehn Jahren können Schenkungen grundsätzlich nicht mehr wegen Bedürftigkeit des Schenkenden zurückgefordert werden, auch nicht durch den Sozialhilfeträger. "Aber Vorsicht! Vermögen wegzugeben, das man selbst noch brauchen könnte, ist meistens keine gute Idee", sagt Notar Uerlings: "Das hart erarbeitete Vermögen soll doch gerade etwas Spielraum im Alter geben." Auch sozialhilferechtlich kann es im Einzelfall auf Bedenken stoßen, Kosten der Pflege auf die Allgemeinheit, das Vermögen aber auf die Kinder zu übertragen.

Notarielle und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen

Jeder Fall ist anders. Deshalb berät die Notarin oder der Notar - abgestimmt mit einer steuerlichen Beratung-individuell zum richtigen Zeitpunkt und zur passenden rechtlichen Gestaltung.

Pressekontakt:

RHEINISCHE NOTARKAMMER
Burgmauer 53
50667 Köln
Telefon: 0221 257 52 91
Telefax 0221 257 53 10
E-Mail: info@rhnotk.de

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