Die GbR: Germanys next Topmodel?
Hamburg (ots)
Wenn mehrere Personen eine Immobilie erwerben, wird zwischenzeitlich häufig dazu geraten, dies in Gesellschaft bürgerlichen Rechts - auch BGB-Gesellschaft genannt - zu tun. Insbesondere für Immobilien, die im Familienbesitz sind und gehalten werden sollen, hat dies den Charme, dass der Generationenwechsel mit relativ wenig Aufwand möglich ist. Wenn etwa ein Ehepaar eine Immobilie zunächst selbst erwirbt, sie aber in absehbarer Zeit entweder an die gemeinsamen Kinder weitergeben oder die Kinder in die Gesellschaft einbinden will, bietet die GbR Vorteile.
Oft wird jedoch dem für die GbR notwendigen Gesellschaftsvertrag nicht die notwendige Beachtung geschenkt. Vor allem muss der Gesellschaftsvertrag die richtige und mit den sonstigen testamentarischen Verfügungen harmonierende Todesfallregelung enthalten. Andernfalls droht ein böses Erwachen. Der auf den ersten Blick so einfache Weg hält erbrechtliche Tücken bereit, die ohne einen Fachmann, der sowohl im Immobilienrecht als auch im Gesellschafts- und Erbrecht kompetent beraten kann, nur schwer zu erkennen sind. Der Notar als fachkundiger Berater und Praktiker, der täglich mit solchen Konstellationen zu tun hat, berät hier an der Schnittstelle der verschiedenen Rechtsgebiete und erarbeitet eine maßgeschneiderte Lösung.
Wird eine Immobilie von mehreren Personen in BGB-Gesellschaft erworben oder gehalten, so ist ihnen meist nicht bewusst, dass im Fall ihres Todes ihre Anteile an dieser Gesellschaft nicht ohne weiteres wie ihr sonstiges Vermögen auf ihre Erben übergehen. Die BGB-Gesellschaft gehorcht nämlich im Hinblick auf den Tod eines Gesellschafters eigenen Gesetzen. Ohne anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag wird die BGB-Gesellschaft schon mit dem Tod eines der Gesellschafter aufgelöst. Um die Gesellschaft für den Generationswechsel am Leben zu erhalten, muss im Gesellschaftsvertrag explizit geregelt werden, dass der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung führt.
Unverzichtbar ist meist auch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, aus der hervorgeht, wer überhaupt Gesellschafter werden darf. Notar Dr. Dirk Solveen, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer, warnt: "Wenn die Immobilie wirklich über Generationen in Familienhand bleiben soll, ist die freie Vererblichkeit der Gesellschafterposition eine gefährliche Sache." So kann etwa der vom Vater an seine Tochter übertragene Anteil an der BGB-Gesellschaft an deren Ehemann fallen, wenn sie vor ihm verstirbt. Damit ist die Immobilie teilweise nicht mehr in der Hand der ursprünglichen Familie. Besonders drastisch wird dies, wenn der verwitwete Schwiegersohn nun erneut heiratet und seinen Anteil an der Immobilie an die neue Ehefrau oder an Kinder aus dieser Ehe weitergibt. Dies kann durch eine weitsichtige Regelung im Gesellschaftsvertrag verhindert werden.
Ein Immobilienerwerb mittels BGB-Gesellschaft sollte daher niemals ohne gleichzeitige Errichtung eines Gesellschaftsvertrages und nicht ohne passende Todesfallregelung erfolgen. Produkte von der Stange, die den speziellen Besonderheiten nicht gerecht werden, können unwiederbringlichen Schaden anrichten. Der Notar berät über die möglichen Gestaltungen eines Gesellschaftsvertrages und die dazu passende Verfügung von Todes wegen. Er fertigt vor diesem Hintergrund den "Maßanzug", ohne den das Topmodel GbR auf dem Laufsteg leicht ins Straucheln gerät.
April 2007: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Frau Eva Gebel von der Notarkammer Pfalz, Notar Dr. Axel Pfeifer von der Hamburgischen Notarkammer, Notar Dr. Thomas Steinhauer von der Notarkammer Koblenz oder Dr. Anja Heringer von der Landesnotarkammer Bayern.
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