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Hamburgische Notarkammer

Nebenwirkung: Pflichtteilsanspruch
Übertragung von Immobilien auf Kinder oder Enkel hat nicht immer gewünschten Effekt

Hamburg (ots)

Nicht allein die bevorstehende
Erbschaftsteuerreform lässt viele darüber nachdenken, ihr Haus oder 
ihre Wohnung schon jetzt auf die Kinder oder Enkel zu übertragen. 
Viele glauben, dass damit nach Ablauf von 10 Jahren seit der 
Schenkung die Immobilie für eventuelle Pflichtteilsansprüche ohne 
Bedeutung ist. Was häufig übersehen wird: Selbst nach Ablauf dieser 
10-Jahres-Frist können Pflichtteilsberechtigte bei der Berechnung des
Pflichtteils die Berücksichtigung des vollen Immobilienwerts 
verlangen, wenn der Schenker die Immobilie bis zu seinem Tod selber 
nutzte, z.B. weil er sich bei der Übertragung ein Nießbrauchsrecht 
vorbehalten hat.
Der Haussegen hängt schon mal schief, wenn sich eines der Kinder 
als schwarzes Schaf entpuppt. Geplagte Eltern denken dann oft darüber
nach, das Kind zu enterben. Aber da ist ja noch der Pflichtteil, der 
der Nachkommenschaft kaum genommen werden kann. Die vermeintliche 
Lösung: Der größte Teil des eigenen Vermögens in Form des 
Familienheims wird schon zu Lebzeiten auf die "braven" Kinder 
übertragen, damit zum Zeitpunkt des eigenen Ablebens für den 
"Bösewicht" praktisch nichts mehr übrig ist. Denn, so hat man mal 
irgendwo gehört, nach Ablauf von 10 Jahren seit der Schenkung kann 
das pflichtteilsberechtigte Kind nicht mehr geltend machen, dass ihm 
wegen des Hauses etwas zusteht.
Weil viele aber auf Mieteinnahmen aus der Immobilie angewiesen 
sind oder das Haus ausschließlich selbst nutzen möchten, ist eine 
Absicherung notwendig. Hier kommen im wesentlichen Nießbrauch und 
Wohnungsrecht auf Lebenszeit in Betracht. Mit dem Wohnungsrecht 
behalten sich die Schenkenden das Recht vor, im gesamten Haus oder in
bestimmten Räumen wohnen zu dürfen. Der Nießbrauch umfasst darüber 
hinaus auch das Recht, das Haus zu vermieten, wenn man selbst nicht 
mehr darin wohnen kann oder will.
Notar Dr. Dirk Solveen, Pressesprecher der Rheinischen 
Notarkammer, warnt jedoch vor bösen Überraschungen: "Wird ein 
Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnungsrecht am gesamten Gebäude für
den Schenker vereinbart, dann beginnt die 10-Jahres-Frist erst gar 
nicht zu laufen." Verstirbt also der Schenker etwa 15 Jahre, nachdem 
er sein Haus auf eines seiner Kinder übertragen hat, und hat er sich 
den Nießbrauch vorbehalten, so können die anderen Kinder immer noch 
Pflichtteilsansprüche aus der Schenkung geltend machen. Hieran wird 
sich voraussichtlich auch nach der geplanten Reform des 
Pflichtteilsrechts nichts ändern.
Standardlösungen bieten also manchmal böse Überraschungen. 
Sprechen Sie daher mit Ihrem Notar über die Gründe, die für die 
Übertragung Ihrer Immobilie maßgeblich sind. Er wird Sie umfassend 
beraten und Gestaltungsvorschläge erarbeiten, die Ihren Interessen 
Rechnung tragen.
Mai 2007: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der 
Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer 
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Frau 
Eva Gebel von der Notarkammer Pfalz, Notar Dr. Axel Pfeifer von der 
Hamburgischen Notarkammer, Notar Dr. Thomas Steinhauer von der 
Notarkammer Koblenz oder Dr. Rainer Regler von der Landesnotarkammer 
Bayern.
Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema 
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.
(Abdruck honorarfrei)

Pressekontakt:

Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel.: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de

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