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Hamburgische Notarkammer

Mehr Flexibilität für Wohnungseigentümer
Neues Wohnungseigentumsgesetz tritt zum 1. Juli 2007 in Kraft

Hamburg (ots)

Die Gesetzesnovelle vereinfacht die Verwaltung von
Eigentumswohnungen und trägt durch die verstärkte Zulassung von 
Mehrheitsentscheidungen dem gestiegenen Renovierungsbedarf Rechnung.
Bislang galt für Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in
Wohnungseigentumsanlagen das so genannte Einstimmigkeitsprinzip. 
Dabei ist es gerade in mittleren und großen Wohnanlagen oft nur 
schwer möglich alle an einen Tisch zu bekommen. Selbst wünschenswerte
Änderungen konnten daran scheitern, dass ein einzelner Eigentümer die
Zustimmung verweigerte. "Durch die Neuregelung wird das 
Einstimmigkeitserfordernis in maßgeblichen Bereichen aufgehoben und 
so der Weg geebnet, notwendige Modernisierungsmaßnahmen zu 
beschließen", so Dr. Rainer Regler, Geschäftsführer der 
Landesnotarkammer Bayern.
Auch ist es künftig einfacher, den Verteilungsschlüssel für die 
Betriebs- und Verwaltungskosten der Wohnanlage zu verändern. Die 
Wohnungseigentümer können dabei beispielsweise einen Maßstab zugrunde
legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Ferner ist es 
möglich, bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder 
Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen
abweichen. Die Kostenverteilung kann jetzt gerechter gestaltet 
werden. Ab dem 1. Juli können alle diese Maßnahmen durch die Mehrheit
der Wohnungseigentümer beschlossen werden.
Das neue Gesetz regelt auch das Verhältnis zwischen 
Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümern und Gläubigern klarer. 
Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen 
Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft. Die 
Außenhaftung bleibt erhalten, wird aber auf den Miteigentumsanteil 
beschränkt. Handwerker, die ihr Geld nicht rechtzeitig bekommen, 
können von einem Eigentümer nur noch die Zahlung der anteiligen 
Schuld verlangen. Dr. Rainer Regler, Geschäftsführer der 
Landesnotarkammer Bayern: "Damit zahlt jeder Miteigentümer im 
Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen 
Miteigentümern schuldet. Die Höhe der Außenhaftung bleibt so für die 
Miteigentümer berechenbar."
Und auch sonst gibt es gute Neuigkeiten für Wohnungseigentümer: Im
Falle einer Zwangsversteigerung werden Hausgeldforderungen der 
Eigentümergemeinschaft vor den Grundpfandrechten anderer Gläubiger 
befriedigt. Während bislang uneinbringliche Forderungen oftmals zu 
Lasten der Gemeinschaft gingen, wird nunmehr die Stellung der 
Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem 
zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend macht.
Zuständig für die Beurkundung der Begründung von Wohnungseigentum 
ist der Notar. Der Notar kennt diese Neuregelungen und berät sie 
umfassend bei der Gestaltung von Teilungserklärungen und 
Gemeinschaftsordnungen.
Juni 2007: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der 
Landesnotarkammer Bayern durch den eines Notars einer anderen Kammer 
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Frau 
Eva Gebel von der Notarkammer Pfalz, Notar Dr. Axel Pfeifer von der 
Hamburgischen Notarkammer, Notar Dr. Thomas Steinhauer von der 
Notarkammer Koblenz oder Dr. Dirk Solveen  von der Rheinischen 
Notarkammer.
Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema 
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.  (Abdruck 
honorarfrei)

Pressekontakt:

Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de

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