Mehr Flexibilität für Wohnungseigentümer
Neues Wohnungseigentumsgesetz tritt zum 1. Juli 2007 in Kraft
Hamburg (ots)
Die Gesetzesnovelle vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und trägt durch die verstärkte Zulassung von Mehrheitsentscheidungen dem gestiegenen Renovierungsbedarf Rechnung.
Bislang galt für Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in Wohnungseigentumsanlagen das so genannte Einstimmigkeitsprinzip. Dabei ist es gerade in mittleren und großen Wohnanlagen oft nur schwer möglich alle an einen Tisch zu bekommen. Selbst wünschenswerte Änderungen konnten daran scheitern, dass ein einzelner Eigentümer die Zustimmung verweigerte. "Durch die Neuregelung wird das Einstimmigkeitserfordernis in maßgeblichen Bereichen aufgehoben und so der Weg geebnet, notwendige Modernisierungsmaßnahmen zu beschließen", so Dr. Rainer Regler, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern.
Auch ist es künftig einfacher, den Verteilungsschlüssel für die Betriebs- und Verwaltungskosten der Wohnanlage zu verändern. Die Wohnungseigentümer können dabei beispielsweise einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Ferner ist es möglich, bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Die Kostenverteilung kann jetzt gerechter gestaltet werden. Ab dem 1. Juli können alle diese Maßnahmen durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden.
Das neue Gesetz regelt auch das Verhältnis zwischen Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümern und Gläubigern klarer. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft. Die Außenhaftung bleibt erhalten, wird aber auf den Miteigentumsanteil beschränkt. Handwerker, die ihr Geld nicht rechtzeitig bekommen, können von einem Eigentümer nur noch die Zahlung der anteiligen Schuld verlangen. Dr. Rainer Regler, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern: "Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. Die Höhe der Außenhaftung bleibt so für die Miteigentümer berechenbar."
Und auch sonst gibt es gute Neuigkeiten für Wohnungseigentümer: Im Falle einer Zwangsversteigerung werden Hausgeldforderungen der Eigentümergemeinschaft vor den Grundpfandrechten anderer Gläubiger befriedigt. Während bislang uneinbringliche Forderungen oftmals zu Lasten der Gemeinschaft gingen, wird nunmehr die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend macht.
Zuständig für die Beurkundung der Begründung von Wohnungseigentum ist der Notar. Der Notar kennt diese Neuregelungen und berät sie umfassend bei der Gestaltung von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen.
Juni 2007: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der Landesnotarkammer Bayern durch den eines Notars einer anderen Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Frau Eva Gebel von der Notarkammer Pfalz, Notar Dr. Axel Pfeifer von der Hamburgischen Notarkammer, Notar Dr. Thomas Steinhauer von der Notarkammer Koblenz oder Dr. Dirk Solveen von der Rheinischen Notarkammer.
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