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EU-Mechanismus für die Abwicklung von Banken: Europäischer Rechnungshof berichtet über Eventualverbindlichkeiten

EU-Mechanismus für die Abwicklung von Banken: Europäischer Rechnungshof berichtet über Eventualverbindlichkeiten
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EU-Mechanismus für die Abwicklung von Banken: Europäischer Rechnungshof berichtet über Eventualverbindlichkeiten

  • Für 2022 wiesen der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB), die Europäische Kommission und der Rat keine Eventualverbindlichkeiten für die Abwicklung insolvenzbedrohter Banken im Euro-Raum aus.
  • Der SRB wies Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Beitrag der Banken zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) in Höhe von insgesamt 1 892 Millionen Euro aus (gegenüber 8 Millionen Euro im Jahr 2021).

Jedes Jahr prüft der Europäische Rechnungshof die finanziellen Risiken für den sogenannten Einheitlichen Abwicklungsmechanismus der EU, der für die geordnete Abwicklung insolvenzbedrohter Banken genutzt wird. Aus einem heute veröffentlichten Bericht geht hervor, dass die Prüfer keine Anhaltspunkte dafür fanden, dass die Eventualverbindlichkeiten des SRB, der Europäischen Kommission und des Rates, die sich aus deren Aufgaben bei der Bankenabwicklung ergeben, in ihrer jeweiligen Jahresrechnung 2022 wesentlich falsch dargestellt wurden.

Der SRB spielt eine zentrale Rolle im Bankenabwicklungssystem der EU. Er hat die Aufsicht über den SRF, einen Notfallfonds, der in Krisenzeiten zur Abwicklung insolvenzbedrohter Banken in den 21 Ländern der Bankenunion eingesetzt werden kann. Die Beiträge werden von den Banken der Bankenunion während einer achtjährigen Aufbauphase bis 2023 in den Fonds eingezahlt, um die endgültige Zielausstattung (vom SRB im Jahr 2022 auf rund 80 Milliarden Euro geschätzt) zu erreichen. Auch die Kommission und der Rat der EU können an Beschlüssen über die Abwicklung einer insolvenzbedrohten Bank beteiligt sein. Wenn sie in ihren Jahresrechnungen Eventualverbindlichkeiten ausweisen, gehen sie davon aus, dass das Risiko besteht, dass sie aufgrund laufender Gerichtsverfahren gegen ihre Beschlüsse zur Abwicklung bzw. Nichtabwicklung oder im Zusammenhang mit dem Schutz von Gläubigern oder auch bezüglich der Beiträge der Banken zum SRF (Verfahren zu den Beiträgen betreffen nur den SRB) künftige Auszahlungen vornehmen müssen.

Im Juni 2023, als die Jahresrechnungen der drei Stellen für 2022 abgeschlossen wurden, waren verschiedene Gerichtsverfahren vor EU- und nationalen Gerichten gegen deren Beschlüsse zur Abwicklung bzw. Nichtabwicklung anhängig. Darin ging es unter anderem auch um die Entscheidung des SRB über die Gewährung einer Entschädigung für Anteilseigner und Gläubiger in bestimmten Fällen. Der SRB, die Kommission und der Rat wiesen diesbezüglich keine Eventualverbindlichkeiten für 2022 aus, weil sie es als "gänzlich unwahrscheinlich" ansahen, dass die Rechtsstreitigkeiten für sie zu einem negativen Ergebnis führen, oder weil der SRB nicht in der Lage war, die möglichen finanziellen Auswirkungen der Anfechtung von Entscheidungen auf nationaler Ebene zu beziffern.

Gleichzeitig war vor EU- und nationalen Gerichten eine Reihe von Verfahren gegen den SRB im Zusammenhang mit den im Voraus erhobenen Beiträgen der Banken zum SRF anhängig. Hauptsächlich infolge neuer Klagegründe, die vor den EU-Gerichten 2022 geltend gemacht wurden, beliefen sich die Eventualverbindlichkeiten des SRB im Jahr 2022 auf 1 891,6 Millionen Euro (gegenüber 8,1 Millionen Euro im Jahr 2021). Die meisten Klagegründe stehen im Zusammenhang mit einer Reihe von Banken, die die jährliche Zielausstattung des Fonds im Hinblick auf den Betrag infrage gestellt haben, der 2022 erhoben werden muss, um die geschätzte endgültige Zielausstattung des SRF zu erreichen. Insbesondere fochten sie die Entscheidung des SRB an, für 2022 einen Betrag von rund 14 Milliarden Euro abzurufen.

Die Prüfer betonen, dass sich jede Bewertung zum Ausgang von Gerichtsverfahren als komplex erweise. Dennoch sei man auf keine Sachverhalte gestoßen, aus denen sich auf eine wesentliche falsche Darstellung der Eventualverbindlichkeiten schließen ließe, die sich aus den Abwicklungsaufgaben des SRB, der Kommission und des Rates ergeben. Allerdings sollte der SRB seine Kontrollsysteme stärken, um sicherzustellen, dass bei vor EU-Gerichten anhängigen Rechtssachen, bei denen er das Risiko zu leistender Zahlungen als "gänzlich unwahrscheinlich" einstuft, seine Begründung besser dokumentiert ist.

Hintergrundinformationen

Im Rahmen der Bankenunion sind fast 3000 Banken dazu verpflichtet, auf der Grundlage ihrer Größe und ihres Risikoprofils im Voraus erhobene Beiträge zum SRF zu leisten. Bei Auflage des Fonds im Jahr 2016 war vorgesehen, dass er durch jährliche Einzahlungen bis Ende 2023 vollständig kapitalisiert sein wird. Im Juni 2023 waren 86 Klagen gegen den SRB zu Beschlüssen über im Voraus erhobene Beiträge vor den EU-Gerichten anhängig. Außerdem waren Ende 2022 mehr als 100 Klagen auf EU-Ebene gegen den SRB im Zusammenhang mit der Banco Popular Español S.A. (BPE) und 334 nationale Verfahren zu deren Abwicklung anhängig. Mitte 2023 waren darüber hinaus acht Klagen vor EU-Gerichten und fünf nationale Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung von Unternehmen der Sberbank-Gruppe anhängig. Am 22. November 2023 lehnte das EU-Gericht erster Instanz Klagen in sechs Rechtssachen im Zusammenhang mit der BPE ab und bestätigte, dass die Anteilseigner nicht bessergestellt worden wären, wenn die Bank im Rahmen eines nationalen Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre.

Der Bericht ist auf der Website des Europäischen Rechnungshofs abrufbar. Er ergänzt dessen jüngsten Jahresbericht über die Agenturen der EU, der auch den SRB umfasst.

Pressekontakt

Pressestelle des Europäischen Rechnungshofs: press@eca.europa.eu