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Kurz gefragt: Wer haftet bei Gefälligkeit?

Kurz gefragt: Wer haftet bei Gefälligkeit?
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Kurz gefragt: Wer haftet bei Gefälligkeit?

Wer einem anderen als Freundschaftsdienst unentgeltlich zum Beispiel beim Umzug hilft, haftet in der Regel nicht, wenn er dabei versehentlich etwas kaputt macht. Die Rechtsprechung geht hier von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus, sofern der Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Oftmals ist dies beiden Parteien jedoch nicht bewusst. Dem Schädiger ist es unangenehm, dass er etwas kaputt gemacht hat. Der Geschädigte will, vor allem wenn der Schaden teuer ist, nicht auf den Kosten sitzenbleiben. Auf der sicheren Seite ist, wer eine Privat-Haftpflichtversicherung hat. Bei neueren Policen sind Gefälligkeitshandlungen meist automatisch eingeschlossen. Allerdings sollte man beim Abschluss darauf achten, dass sie möglichst ohne Begrenzungen und Selbstbehalte mitversichert sind, so die Schadenexpertin der uniVersa.

Ansprechpartner:
Stefan Taschner, Pressesprecher
Telefon +49 911 5307-1698, Fax +49 911 5307-1676
E-Mail:  presse@universa.de 
Internet: www.universa.de/presse
uniVersa Krankenversicherung a.G., Lebensversicherung a.G., Allgemeine Versicherung AG
Hauptverwaltung: Sulzbacher Str. 1-7, 90489 Nürnberg


Die uniVersa Versicherungsunternehmen sind eine Unternehmensgruppe mit langer Tradition und großer Erfahrung, deren Ursprünge auf das Jahr 1843 – dem Gründungsjahr der uniVersa Krankenversicherung a.G. als älteste private Krankenversicherung Deutschlands und 1857, dem Gründungsjahr der uniVersa Lebensversicherung a.G. – zurückgehen. Als moderner Finanzdienstleister ist die uniVersa heute auf die Rundum-Lösung von Versorgungsproblemen vornehmlich der privaten Haushalte sowie kleinerer und mittlerer Betriebe spezialisiert. Rund 7.000 Mitarbeiter und Vertriebspartner stehen bundesweit als kompetente Ansprechpartner den Kunden zur Verfügung.