All Stories
Follow
Subscribe to von Poll Immobilien GmbH

von Poll Immobilien GmbH

Von Generation zu Generation: Immobilie schenken oder vererben?

Von Generation zu Generation: Immobilie schenken oder vererben?
  • Photo Info
  • Download

One document

  • Vor- und Nachteile im Einzelfall abwägen – steuerliche Aspekte, Familienverhältnisse und langfristige Planung im Blick behalten
  • Schenkung: notariell beurkundeter Vertrag zu Lebzeiten erforderlich
  • Kettenschenkung: mehrfache Nutzung von Freibeträgen möglich und potenziell vollständige Vermeidung der Schenkungssteuer
  • Vererbung: Testament oder Erbvertrag als rechtliche Grundlage

Die Frage, eine Immobilie zu schenken oder zu vererben, beschäftigt viele Menschen, die ihr Vermögen langfristig planen möchten. Die VON POLL IMMOBILIEN Experten bieten wertvolle Tipps für eine fundierte Entscheidung. Die Pressemitteilung dazu finden Sie nachfolgend und im Anhang als pdf.

Bei einer Veröffentlichung freuen wir uns über die Zusendung eines Links oder Belegexemplars.

Herzliche Grüße

Franka Schulz

---

Head of Public Relations

Tel: +49 (0)69 - 26 91 57 603

Mail: Franka.Schulz@von-poll.com

------------------------------

PRESSEMITTEILUNG

------------------------------

Von Generation zu Generation: Immobilie schenken oder vererben?

  • Vor- und Nachteile im Einzelfall abwägen – steuerliche Aspekte, Familienverhältnisse und langfristige Planung im Blick behalten
  • Schenkung: notariell beurkundeter Vertrag zu Lebzeiten erforderlich
  • Kettenschenkung: mehrfache Nutzung von Freibeträgen möglich und potenziell vollständige Vermeidung der Schenkungssteuer
  • Vererbung: Testament oder Erbvertrag als rechtliche Grundlage

Frankfurt am Main, 28. MAI 2024 – Die Frage, eine Immobilie zu schenken oder zu vererben, beschäftigt viele Menschen, die ihr Vermögen langfristig planen möchten. „Besser mit warmer Hand schenken, als mit kalter …“ – dieses alte Sprichwort gilt auch heute noch. Denn in vielen Situationen kann die Schenkung einer Immobilie klare Vorteile bieten. Insbesondere bei der gezielten Vermögensübertragung zu Lebzeiten kann eine Schenkung nicht nur steuerliche Vorteile mit sich bringen und Konflikte unter potenziellen Erben vermeiden, sondern unter anderem auch ein lebenslanges Wohnrecht sichern. Aber auch die Vererbung einer Immobilie ist eine Option der Vermögensübertragung und kann zum Beispiel durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. Es gilt allerdings, immer steuerliche und rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Die VON POLL IMMOBILIEN Experten ( www.von-poll.com) bringen Klarheit in dieses Thema und bieten wertvolle Tipps für eine fundierte Entscheidung.

„Immobilien gehören zu den wichtigsten Vermögenswerten, die Menschen besitzen. Daher ist es entscheidend, die verschiedenen Aspekte einer Schenkung und einer Vererbung zu verstehen“, sagt Dr. Tim Wistokat, LL.M., Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei VON POLL IMMOBILIEN. Und weiter: „Obwohl beide Optionen Vorteile bieten können, gibt es auch rechtliche, finanzielle und emotionale Überlegungen, die berücksichtigt werden müssen. Bei einer Schenkung beispielsweise können steuerliche Aspekte wie Freibeträge und Schenkungssteuer eine Rolle spielen, während bei der Vererbung rechtliche Regelungen wie das Erbrecht und mögliche Pflichtteilsansprüche zu beachten sind.“

Steuersparmodell Schenkung: Worauf kommt es an?

Immobilien schon zu Lebzeiten zu übertragen, kann sich rechnen. „Diese vorweggenommene Erbfolge kann finanzielle Vorteile bieten, um Vermögen an die nächste Generation weiterzugeben“, erklärt VON POLL IMMOBILIEN Rechtsexperte Dr. Tim Wistokat, LL.M. „Dabei muss eine lebzeitige Übertragung immer von einem Notar beurkundet werden. Wertpapiere, Barguthaben und Immobilienwerte können unter bestimmten Bedingungen steuerfrei übertragen werden. Allerdings müssen Schenkungssteuern berücksichtigt werden, wenn der Freibetrag überschritten wird. Steuerschuldner sind Schenker und Erwerber, jedoch kann zwischen beiden vereinbart werden, wer von ihnen die Steuerlast intern zu tragen hat. Trägt der Schenker die Schenkungssteuer, besteht in der Übernahme der Steuer eine weitere Schenkung. Die Schenkungssteuer wird im Grundsatz nach demselben Prinzip berechnet wie die Erbschaftssteuer“, führt Dr. Tim Wistokat, LL.M., weiter aus. Die Regelungen dazu sind auch in einem Gesetz vereinigt, dem Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Es gibt drei Erbschaftssteuerklassen und Freibeträge zwischen 20.000 Euro und 500.000 Euro, in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad. Zur Steuerklasse I gehören neben den Ehegatten und Lebenspartnern nur Nachkommen in direkter Linie mit unterschiedlich hohen Freibeträgen. Der persönliche Freibetrag beträgt für Ehepartner 500.000 Euro und für Kinder 400.000 Euro. Liegt der Wert der Immobilie über dem Freibetrag, kann diese auch stufenweise verschenkt werden. Denn alle zehn Jahre kann der Freibetrag erneut ausgeschöpft werden. Auf diese Weise lassen sich Vermögenswerte über viele Jahrzehnte hinweg ohne Steuerabzug übertragen, was sich auch auf den langfristigen Verbleib einer Immobilie in der Familie auswirkt.

Denn auch eine Schenkung kann mit Auflagen für die Beschenkten verbunden werden. Möchte der Eigentümer so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden bleiben, kann ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch ins Grundbuch eingetragen werden. Daneben kann vereinbart werden, dass sich der Beschenkte später einmal um die Pflege kümmert oder einen Großteil der Pflegedienstkosten übernimmt.

Vermögensnachfolge frühzeitig planen

Auch bei der Vererbung können Erbschaftssteuern anfallen. „Steuerschuldner ist allerdings ausschließlich der Erbe, jedoch bietet die Vererbung einer Immobilie ebenfalls ihre eigenen Vorzüge. Wenn das Eigenheim für die Altersvorsorge benötigt wird, kann es Sinn machen, die Immobilie zu behalten, da die eigenen vier Wände bei Berufsunfähigkeit oder im Alter von entscheidender Bedeutung sind. Zudem behält der Erblasser die Kontrolle über die Immobilie bis zu seinem Tod. Eine Vererbung ermöglicht es, die Immobilie im Familienbesitz zu behalten und über Generationen hinweg als Vermögenswert nutzen zu können“, führt Dr. Tim Wistokat, LL.M., Rechtsexperte bei VON POLL IMMOBILIEN aus. Und weiter: „Beim Vererben geht es jedoch oft zunächst darum, wer welchen Teil des Erbes in Anspruch nehmen kann. Ist das nicht in einem Testament festgelegt, greift die gesetzliche Erbfolge. Soll die Immobilie in der Familie bleiben, kann in einem Testament oder Erbvertrag festgelegt werden, wer sie später erben soll. Hierbei ist ein handschriftliches privates Testament ausreichend, das ohne Notar erstellt werden kann. Wenn dabei andere Erben ausgeschlossen werden, gehen diese allerdings nicht leer aus: Sie können nach dem Tod des Erblassers ihren Pflichtanteil beanspruchen, also zumindest die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.“

Fazit

Liegen Immobilienwerte jenseits der Steuerfreigrenze, ist eine Schenkung zu Lebzeiten dem klassischen Vererben vorzuziehen, da Freibeträge mehrfach genutzt werden können, um so die Schenkungssteuer zu vermeiden. Dies kann dazu beitragen, den Erben finanzielle Belastungen zu ersparen. Die frühzeitige Immobilienbewertung beeinflusst somit auch die Art der Nachlassregelung. Durch eine Schenkung können sich beispielsweise Eltern ein lebenslanges Wohnrecht sichern, das ihnen ermöglicht, unentgeltlich in der übertragenen Immobilie zu wohnen.

„Auf der anderen Seite, bietet das Vererben von Immobilien durch ein Testament oder Vermächtnis eine klare und rechtlich verbindliche Regelung für die Nachlassabwicklung“, betont VON POLL IMMOBILIEN Rechtsexperte Dr. Tim Wistokat, LL.M. „Es ermöglicht dem Erblasser, die Immobilie gemäß seinen Wünschen zu verteilen. Allerdings können Pflichtteilsansprüche anderer Erben sowie die Erbschaftssteuer hierbei eine Rolle spielen. Letztlich hängt die Entscheidung, eine Immobilie zu schenken oder zu vererben, von einer Vielzahl von Faktoren ab, darunter steuerliche Aspekte, Familienverhältnisse und langfristige Planung. Individuelle Umstände und Ziele spielen eine entscheidende Rolle bei dieser Wahl. Wir bei VON POLL IMMOBILIEN empfehlen unseren Kunden, sich gründlich zu informieren und rechtlichen Rat einzuholen, um letztlich die bestmögliche Entscheidung zu treffen.“

Weitere interessante Blog-Artikel rund um das Thema Immobilien, Lifestyle und modernes Wohnen sowie eine kostenlose Immobilienbewertung bietet VON POLL IMMOBILIEN auf seiner Website.

Über von Poll Immobilien GmbH

Die europaweit aktive von Poll Immobilien GmbH ( www.von-poll.com) hat ihren Hauptsitz in Frankfurt am Main. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Vermittlung von wertbeständigen Immobilien in bevorzugten Wohn- und Geschäftslagen. Mit mehr als 400 Shops und über 1.500 Kollegen ist VON POLL IMMOBILIEN, wozu auch die Sparten VON POLL COMMERCIAL, VON POLL REAL ESTATE, VON POLL FINANCE sowie VON POLL HAUSVERWALTUNG gehören, in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Spanien, Portugal, Ungarn, Italien, den Niederlanden, Frankreich und Luxemburg vertreten und damit eines der größten Maklerunternehmen Europas. Der Capital Makler-Kompass zeichnete VON POLL IMMOBILIEN im Oktoberheft 2023 erneut mit Bestnoten aus. Geschäftsführende Gesellschafter sind Daniel Ritter und Sassan Hilgendorf. Zur Geschäftsleitung zählen Beata von Poll, Eva Neumann-Catanzaro, Tommas Kaplan, Dirk Dosch und Wolfram Gast.

von Poll Immobilien GmbH 
Feldbergstraße 35, 60323 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 26 91 57-0 | Telefax: +49 69 26 91 57-11
E-Mail:  frankfurt@von-poll.com | Internet: www.von-poll.com

Geschäftsführer:
Daniel Ritter, Sassan Hilgendorf

USt.-Id.-Nr.: 
DE 208 940 728, Finanzamt Frankfurt am Main III.