Urteil gegen WGV Rechtsschutzversicherung: Ausschlussklausel greift nicht
Anleger bekommt Deckungsschutz für Schadensersatzklage wegen Falschberatung zu LombardClassic 2
Die WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH aus Stuttgart hatte sich geweigert, Deckungsschutz für einen Mandanten der mzs Rechtsanwälte Düsseldorf zu erteilen. Der Mandant fordert von einem Anlageberater Schadensersatz wegen Falschberatung zu einer Beteiligung an der stillen Gesellschaft LombardClassic 2. Die Versicherung hatte sich erfolglos auf ihre Risiko-Ausschlussklausel in ihren Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) berufen und muss nun Deckungsschutz erteilen.
Der Fall
Der Kläger hatte die Kapitalanlage von seiner Mutter geerbt. Gleichzeitig erbte er auch einen möglichen Deckungsanspruch gegen ihre Rechtsschutzversicherung.
Diese wollte er für Rechtsschutz in Anspruch nehmen, um vom Anlageberater Schadensersatz wegen Falschberatung einzufordern. Seine verstorbene Mutter hatte bei der "Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG Hamburg" eine Kapitaleinlage abgeschlossen. Dabei war die Erblasserin nach Ansicht der mzs Rechtsanwälte in mehrfacher Hinsicht falsch beraten worden. Die Erblasserin hatte im April 2013 insgesamt 60.000 EUR angelegt. Empfohlen wurde ihr das Produkt mit dem Namen "LombardClassic 2".
Dadurch schloss sie einen stillen Gesellschaftsvertrag ab, dessen Inhalt es war, das Pfandhaus Lombardium in Hamburg mit Kapital auszustatten, um so genannte Pfandkredite vergeben zu können. Allerdings untersagte die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin Lombardium im Dezember 2015 das Pfandkreditgeschäft hinsichtlich der Finanzierung gegen Übertragung von Inhabergrundschuldbriefen. Lombardium musste diese Pfandkreditgeschäfte rückabwickeln, woraufhin die Beteiligungsgesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Diese mündeten schließlich in einem Insolvenzverfahren.
Streitfrage: Ab wann ist man "Beteiligter"?
Die Versicherung lehnte den Rechtsschutz ab und verweigerte die Kostendeckungszusage unter Verweis auf ihre Vertragsbedingungen (ARB).
Die Begründung der Versicherung: Rechtsschutz bestehe nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft, wie es mit dem Einsatz von Kapital in der erworbene Vermögensanlage geschehen sei. Und: Der Begriff "Beteiligung" erfasse sowohl den "Beteiligungsvorgang" als auch das "Beteiligtsein". Daher umfasse der Ausschluss auch Ansprüche, die im Rahmen der Anbahnung entstanden seien, also auch während der Beratung und der Übergabe des Prospekts.
Ausschluss ausgeschlossen!
Die mzs Rechtsanwälte hielten dem entgegen, dass sich der geltend gemachte Schadensanspruch gegen den Anlageberater auf die fehlerhafte Beratung stützt, die VOR dem Beitritt zu der Gesellschaft stattgefunden hatte. Es gehe somit nicht um Rechte aus der geerbten Beteiligung.
In diesem Moment vor Unterzeichnung des Vertrages sei man kein stiller Gesellschafter, sondern lediglich Beteiligungsinteressent. Der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff "Beteiligung" könne nur so verstanden werden, wie es im Wirtschaftsverkehr üblich ist, also als eine bereits erlangte Mitgliedschaft bei einer Gesellschaft. Diese Einschätzung werde durch zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs untermauert.
Das Landgericht Stuttgart folgte dieser Argumentation und hat die Versicherung zur Erteilung von Deckungsschutz verurteilt. Der Mandant der mzs Rechtsanwälte kann nun also den Rechtsschutz der Versicherung in Anspruch nehmen und ohne Kostenrisiko gegen den Anlageberater auf Schadensersatz klagen. Dies freut Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Meschede (Foto) ganz besonders. Dieser hatte den Mandanten vor Gericht vertreten und sieht sich in seiner langjährigen Erfahrung bestätigt: "Rechtsschutzversicherungen lehnen Deckungsschutz in Kapitalanlage-Streitigkeiten häufig zu Unrecht ab. Anleger sollten sich dadurch nicht abschrecken lassen und ihren Deckungsanspruch mit Hilfe eines erfahrenen Fachanwalts einklagen."
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart (07.11.2017, Aktenzeichen 16 O 146/17) ist rechtskräftig.