Vorsicht, Rutschgefahr: Räum- und Streupflicht für Immobilieneigentümer
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- Eigentümer oder Vermieter sind dazu verpflichtet, bei Schneefall und Glätte die Wege auf ihrem Privatgrundstück zu räumen sowie zu streuen
- Auf Parkplätzen ist ein gefahrloser Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen ausreichend
- Unbehandelte Hobelspäne haben keine abstumpfende Wirkung auf Glatteis und sind daher als Streumittel ungeeignet
Glatt, glatter, Glatteisunfall: Immobilieneigentümer unterliegen der Verkehrssicherungspflicht und sind damit für das Räumen und Streuen der Wege verantwortlich. Bei Verstößen können Geschädigte Schadensersatzansprüche auf Schmerzensgeld fordern. Daher ist es wichtig, seine Pflichten zu kennen - egal ob Eigentümer, Vermieter oder Mieter. McMakler gibt einen Überblick über die wichtigsten Grundsätze zur Räum- und Streupflicht. Die aktuelle Pressemitteilung dazu finden Sie im Anhang.
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Franka Schulz
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PRESSEMITTEILUNG
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Vorsicht, Rutschgefahr: Räum- und Streupflicht für Immobilieneigentümer
- Eigentümer oder Vermieter sind dazu verpflichtet, bei Schneefall und Glätte die Wege auf ihrem Privatgrundstück zu räumen sowie zu streuen
- Auf Parkplätzen ist ein gefahrloser Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen ausreichend
- Unbehandelte Hobelspäne haben keine abstumpfende Wirkung auf Glatteis und sind daher als Streumittel ungeeignet
Berlin, 3. DEZEMBER 2020 - Glatt, glatter, Glatteisunfall: Sobald es draußen schneit und gefriert, lauern auf Gehwegen und Straßen so einige Gefahren. Immobilieneigentümer unterliegen der Verkehrssicherungspflicht und sind damit für das Räumen und Streuen der Wege verantwortlich. Es gilt: Alle wichtigen Wege auf dem Privatgrundstück müssen so geräumt werden, dass diese gefahrgemindert betreten werden können. Bei Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht können Geschädigte Schadensersatzansprüche auf Schmerzensgeld fordern. Daher ist es wichtig, seine Pflichten zu kennen - egal ob Eigentümer, Vermieter oder Mieter. McMakler ( www.mcmakler.de), der deutschlandweit lokale Makler, gibt einen Überblick über die wichtigsten Grundsätze zur Räum- und Streupflicht.
Wem obliegt die Räum- und Streupflicht?
Grundsätzlich gilt: Eigentümer oder Vermieter sind dazu verpflichtet, bei Schneefall und Glätte die Wege auf ihrem Privatgrundstück zu räumen sowie zu streuen. Dadurch sollen Unfälle anderer Personen, die das Grundstück betreten, bestmöglich verhindert werden. Bei öffentlichen Gehwegen und Straßen obliegt die Verkehrssicherungspflicht der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Das bedeutet: Allgemein ist es Aufgabe der Gemeinde, außerhalb privater Grundstücke gelegene Gehwege zu räumen und zu streuen. "In Deutschland ist die Räum- und Streupflicht durch die Länder regional unterschiedlich geregelt. Demnach gibt es keine einheitlichen Bestimmungen zur Ausführung des Winterdienstes. Jedoch haben sich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einige allgemeingültige Regelungen etabliert", weiß Matthias Klauser, Chief Revenue Officer von McMakler.
Regelungen zum Umfang der Räum- und Streupflicht
Immobilieneigentümer müssen nicht den optimalen Zustand des Weges herstellen, um ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen. Straßen und Wege müssen lediglich insoweit freigeräumt werden, dass Passanten unter Beachtung einer gewissen Sorgfaltspflicht den Weg gefahrgemindert nutzen können. "Solange der Hauptweg verkehrssicher ist, dürfen Eigentümer mögliche Abkürzungen oder Nebenwege beim Räumen und Streuen auslassen. Andere Wege auf dem Grundstück wie der Zugang zu den Mülltonnen, zu Parkplätzen oder zur Haustür müssen geräumt werden", sagt Immobilienexperte Klauser.
Auf Parkplätzen ist es ausreichend, für einen gefahrlosen Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen - so entschied das Amtsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 05.09.2018 (Az: 74 C 1611/18). Demnach muss der Platz nicht komplett geräumt und abgestreut werden. Eine Postzustellerin hatte geklagt, nachdem sie auf einem erkennbar glatten und nicht geräumten Parkplatz gestürzt war. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzte, da der Parkplatz nicht vollständig vereist war und sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden waren. Diese Wege hätte auch die Klägerin nehmen müssen.
Zeitliche Regelungen zur Räum- und Streupflicht
Sofern in der örtlichen Straßenreinigungssatzung nichts anderes geregelt ist, gilt allgemein, dass Wege werktags zwischen sieben Uhr morgens und 20 Uhr abends geräumt und gestreut sein müssen. An Sonn- und Feiertagen muss der Schnee erst ein bis zwei Stunden später geräumt sein. "Bei starkem Schneefall reicht das einmalige Schneeräumen und Streuen nicht aus. Um den Weg den ganzen Tag über gefahrlos benutzbar zu machen, muss unter Umständen mehrmals täglich geräumt werden", weiß Klauser von McMakler und führt weiter aus: "Eine Ausnahme bildet anhaltender Schneefall. In diesem Fall setzt die Räumpflicht erst ein, wenn der Schneefall nachweislich aufgehört hat. Andernfalls wäre das Schneeräumen unnötig und unzumutbar."
Regelungen zum Einsatz von Streumitteln
Die kommunalen Straßenreinigungssatzungen geben vor, welche Streumittel einzusetzen sind. Im Allgemeinen ist Granulat oder Split zu empfehlen, dagegen wird von Holzspänen meist abgeraten. So entschied auch das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 24.11.2014 (Az: 6 U 92/12). Ein Sachverständiger stellte fest, dass Hobelspäne keine abstumpfende Wirkung haben und somit keine geeigneten Streumittel für einen eisglatten Gehweg sind. Die in diesem Fall verwendeten Hobelspäne saugten sich mit Feuchtigkeit voll und wurden dadurch zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt.
Wann können Eigentümer die Verantwortung für den Winterdienst abgeben?
Eigentümer und Vermieter können die Aufgabe, den Schnee zu räumen, per Regelung im Mietvertrag oder durch die Hausordnung auf ihre Mieter übertragen. Dabei ist zu beachten, dass die Pflicht nicht auf einzelne Mieter übertragen werden darf, sondern zu gleichen Teilen auf alle Mietparteien aufgeteilt werden muss. Eine Ausnahme bilden altersschwache oder kranke Mieter - auf sie kann die Winterdienstpflicht nicht übertragen werden. In diesem Fall müssen sich Eigentümer oder Vermieter selbst um den Winterdienst kümmern beziehungsweise einen gewerblichen Räumdienst beauftragen. Sie haben allerdings die Möglichkeit, die Kosten dafür über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umzulegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. "Wird der Winterdienst auf die Mieter übertragen, darf der Eigentümer zwar grundsätzlich auf die korrekte Ausführung dieser Pflicht seitens des Mieters vertrauen, sollte jedoch beachten, dass er dadurch nicht von seiner Überwachungspflicht entbunden wird. Demnach muss der Eigentümer regelmäßig überprüfen, ob der Mieter seiner Pflicht auch nachkommt", lässt Matthias Klauser von McMakler wissen.
Eine weitere Möglichkeit ist, die Verantwortung des Winterdienstes auf gewerbliche Räumdienste zu übertragen. In vielen Städten ist der Eigentümer in diesem Fall von der Haftung befreit. Eine Ausnahme bildet Berlin: Hier bleiben die Anlieger selbst dann für die Räumung verantwortlich, wenn sie einen Räumdienst beauftragen. Führt dieser die Räumung nicht ordnungsgemäß aus, haftet nach wie vor der Eigentümer.
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Über McMakler
McMakler ( www.mcmakler.de) ist ein in Deutschland, Österreich und Frankreich aktiver Full-Service Immobiliendienstleister. Das Unternehmen beschäftigt mehr als 300 eigene Immobilienmakler an über 20 Standorten, die sich hervorragend mit den regionalen Gegebenheiten auskennen. Sie werden unterstützt durch knapp 300 Mitarbeiter in der Zentrale in Berlin, in der unter anderem die Analyse- und Vermarktungstechnologie von McMakler entwickelt wird. McMakler ist mit über 40 Prozent gestützter Markenbekanntheit das bekannteste Immobilienmaklerunternehmen Deutschlands und der am schnellsten wachsende Hybridmakler Deutschlands. Das Unternehmen zeichnet sich durch hohe Professionalität, umfangreiche Technologie und einen schnellen, sicheren Verkauf aus. Felix Jahn startete den Hybrid-Immobilienmakler als Gründungsinvestor und Executive Chairman und übernahm 2018 zusätzlich die CEO-Funktion.
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