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VW - Abgasskandal: Bahnbrechendes Urteil durch das LG München - den Käufern der manipulierten Fahrzeuge steht das Rücktrittsrecht zu

Düsseldorf (ots)

Das Landgericht München bestätigt, dass die Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzwerte einen erheblichen Mangel darstellt, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ferner sei es unzumutbar, mehr als 6 Monate auf die Nacherfüllung zu warten.

Die Düsseldorfer Anwaltskanzlei Rogert & Ulbrich, die Hunderte Geschädigte im Abgasskandal aller Marken vertritt, hält dieses Urteil für bahnbrechend. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert orientiert sich dieses Urteil deutlich näher an der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung als die bisher bekannt gewordenen landgerichtlichen Urteile. Daher werde es voraussichtlich auch einer Überprüfung im Berufungsverfahren Stand halten. So urteilte beispielsweise das OLG Hamm erst kürzlich, dass die fehlenden seitlichen Begrenzungslinien einer Rückfahrkamera eines Mercedesfahrzeugs zum Rücktritt berechtige. Das Oberlandesgericht Oldenburg hält bereits einen unbeleuchteten Aschenbecher bei einem Raucherpaket für erheblich, um ein Rücktrittsrecht darauf zu gründen. Die wertende Betrachtung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung belege, dass die Schwelle der Erheblichkeit eines Mangels deutlich niedriger anzusetzen sei, als es die Landgerichte Bochum und Münster für richtig hielten, so die Düsseldorfer Anwälte.

Unabhängig von diesem richtungsweisenden Urteil sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die arglistige Täuschung von VW von erheblicher Bedeutung, was bislang noch nicht hinreichend in den Fokus der Betrachtung gelangt sei. Viele Käufer hätten ihr Fahrzeug auch und gerade wegen der Werbung für die besondere Umweltfreundlichkeit (BlueMotion) erworben. Gerade bei diesen Käufern wiege der Vertrauensbruch besonders schwer. Dem Hersteller und seinen Angaben sei daher nicht mehr zu vertrauen. Dies gelte erst recht für den dubiosen Rückruf, dessen einleitendes Schreiben VW von seinen Anwälten derart formulieren ließ, dass durch den angebotenen Eingriff keine neuen Gewährleistungsfristen ausgelöst werden. Aufgrund fehlender Langzeittests werde von VW auch keine Garantie für die Auswirkungen des Eingriffs im Rahmen des Rückrufs übernommen.

Der Bundesverkehrsminister und das Kraftfahrtbundesamt und glaubten der Automobilindustrie blind und überprüften deshalb das Ergebnis des Softwareupdates, z.B. bei einem AMAROK, nicht. Motorenexperten vertreten die Auffassung, dass ein Softwareupdate gänzlich ungeeignet sei, die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten, die gem. § 38 Abs. 1 BImschG auch im täglichen Verkehr zu erreichen sind und gerade nicht nur auf dem Prüfstand. Die Düsseldorfer Anwälte halten deshalb auch die angebotene Nacherfüllung im Rahmen des Rückrufs nicht nur technisch mit einem Softwareupdate für unmöglich, sondern auch für jeden Geschädigten für unzumutbar.

Pressekontakt:

Prof. Dr. Marco Rogert
Tonhallenstr. 14-15
40211 Düsseldorf

Tel: 0211-3106380
email: rogert@ru-law.de

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