Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte
VW-Abgasskandal: Vorentscheidung aus Karlsruhe
Führende Abgas-Anwälte Rogert & Ulbrich veröffentlichen bislang ausführlichsten und fundiertesten OLG-Beschluss im Abgasskandal
Köln (ots)
Das OLG Karlsruhe hat in seinem 27-seitigen Hinweisbeschluss vom 05.03.2019, Az. 13 U 142/18, das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung durch die Volkswagen AG bejaht.
Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der illegalen Umschaltlogik stellt nach Ansicht des Gerichts eine konkludente Täuschung dar.
Der Käufer eines Fahrzeugs könne nicht nur davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typgenehmigung formal vorliegt, sondern auch davon, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung droht, weil die Voraussetzungen dafür bereits bei der Erteilung nicht vorgelegen hatten. Der Schaden, der dem der Verbraucher dabei entstanden ist, liege bereits im Abschluss des ungewollten und für den Verbraucher nachteiligen Kaufvertrages. An der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der verantwortlichen Akteure bei Volkswagen ließ das Gericht keine Zweifel.
Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit der illegalen Abschaltvorrichtung versehenen Fahrzeugs komme allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht.
Die Sittenwidrigkeit des Handelns ergibt sich aus dem nach Ausmaß und Vorgehen besonders verwerflichem Charakter der Täuschung von Kunden unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in eine öffentliche Institution, nämlich das Kraftfahrt-Bundesamt, und unter Inkaufnahme nicht nur der Schädigung der Käufer sondern auch der Umwelt und zwar allein im Profitinteresse.
Auch daran, dass der Vorstand vorsätzlich gehandelt habe, ließ das Gericht keine Zweifel. Angesichts der Tragweite des Entscheidung über die riskante Gestaltung der Software, die für eine Motorengeneration konzipiert und millionenfach eingesetzt wurde, erscheint es nach Ansicht des Gerichts mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem "Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure" zuzuschreiben sei. Dass die Software von einem Zulieferer programmiert und geliefert wurde, bestärkte das Gericht in dieser Annahme. Zudem handele es sich bei der Software um ein Kernstück des Motors, weshalb es jeder Lebenswahrscheinlichkeit widerspreche, dass die Führungsebene des Unternehmens nicht eingebunden wurde.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Rogert, Partner der Prozessbevollmächtigten des Klägers, ordnet den Beschluss als Meilenstein in der Auseinandersetzung mit VW ein: "Die rechtliche Auseinandersetzung mit Volkswagen erlebt ihre Vorentscheidung im Badischen. Erst beschließt der Karlsruher BGH, dass in der von VW verbauten Abschalteinrichtung ein Mangel liegt, jetzt legt das Oberlandesgericht Karlsruhe wiederum im Beschlusswege eine ausgefeilte und ausführliche rechtliche Würdigung zu der Anspruchsgrundlage vor, die derart überzeugend ist, dass es für andere deutsche Gerichte schwer wird, anders zu entscheiden als die Badener. Die Braunschweiger Richter am Oberlandesgericht werden durch die Vorgaben des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Karlsruhe, Köln und Oldenburg gerade im Rahmen der Musterfeststellungsklage nachzudenken haben, ob die bislang abweisende Haltung eines anderen Senats durch den erkennenden 4. Senat aufrechterhalten werden kann. "
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