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Wer fürchtet sich vorm EuGH?
Drohende Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit Abgasskandalfall führt zu Einknicken bei Volkswagen

Köln (ots)

Kommt es im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu einer Auslegungsfrage im europäischen Recht, hat das Gericht die Möglichkeit, die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorzulegen. Hat der EUGH über die Vorlage entschieden, sind die Entscheidungen für die Gerichte bindend. Das Vorabentscheidungsverfahren soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Gerichte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das EU-Recht gewährleisten.

Das Landgericht Gera wollte sich in einem von der Kanzlei Rogert & Ulbrich geführten Verfahren Klarheit zur Anwendung von europarechtlichen Vorschriften zu verschaffen, verfasste einen Entwurf für einen Vorlagebeschluss und verschickte dieses mit entsprechenden Hinweisen versehene Ansinnen an den Kläger und die Beklagte. Wohlgemerkt - es war nur ein Entwurf. Ein Beschluss wurde noch nicht verkündet.

Das Gericht beabsichtigte, folgende Frage zu stellen: "Sind §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG dahin auszulegen, dass der Hersteller gegen seine Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV verstößt (bzw. seine Pflicht zum Beilegen einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG), wenn er in das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art.3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 eingebaut hat, und das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs gegen das Verbot des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV verstößt (bzw. gegen das Verbot des Verkaufs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG)?"

Eine in den Verfahren des Abgasskandals durchaus berechtigte und sinnvolle Frage, die das Gericht dem EuGH in Luxemburg zur Beantwortung zukommen lassen wollte.

Volkswagen verhinderte eine solche Entscheidung durch die vollständige Erfüllung sämtlicher geltend gemachter Ansprüche. "Volkswagen glaubt selbst nicht an die Wirksamkeit der eigenen EG-Übereinstimmungsbescheinigung, was sich aus der überraschenden Zahlung auf die Klage ableiten lässt. Wäre es anders, hätte man es dort entspannt auf die Entscheidung ankommen lassen", ordnet Rechtsanwalt Prof. Dr. Rogert die gegnerische Strategie ein.

Mit anderen Worten: Volkswagen scheut sich vor der Beantwortung der Frage so sehr, dass man lieber in einen sehr sauren Apfel beißt, weit mehr als den gesamten Kaufpreis an den Kläger zahlt und die Forderung anerkennt. "In solchen Fällen liegen die Nerven im Hause VW blank. Für die überlasteten Gerichte ist dies eine willkommene Möglichkeit, die vielen Abgasverfahren abzukürzen", fügt Rogert schmunzelnd hinzu.

Kontakt:

Dirk Fuhrhop
Rechtsanwalt

Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Ottostr. 12
50859 Köln

Telefon: (0049) (0)211/731 62 76-19
Fax: (0049) (0)211/25 03-132
E-Mail: fuhrhop@ru-law.de
Homepage: www.ru-law.de

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