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Baumfällung: Was und wann darf gefällt werden?
Für eine Baumfällung kann es viele Gründe geben. Sei es aus Gründen des Alters, der Gesundheit, wegen eines Bauvorhabens, der allgemeinen Sicherheit oder einer unzumutbaren Beschattung. Unter anderem kann es auch vorkommen, dass Bäume im betrachteten Bereich in Konkurrenz zueinander stehen, sodass auch in solchen Fällen eine Baumfällung in Betracht gezogen werden kann. Um einen Baum zu fällen, müssen in Berlin und Brandenburg die entsprechenden Gesetze und Vorschriften eingehalten werden.
Möchte man einen Baum in Berlin und Brandenburg fällen, muss zunächst festgestellt werden, ob der Baum geschützt ist. Dies wird in Berlin und Brandenburg anhand des Stammumfangs und der Baumart ermittelt. Gleichermaßen gilt während der Brut- und Setzzeit zwischen dem 01. März und dem 30. September nach dem Bundesnaturschutzgesetz eine generelle Sperrzeit für Baumfällungen und habitusverändernde Eingriffe. Diese Sperrzeit gilt sowohl für Bäume, die eine gewisse Mindestgröße und einen gewissen Stammumfang besitzen, als auch für Sträucher und Büsche. Bei jeder Baumfällung müssen auch die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes eingehalten werden, wonach keine Tiere direkt oder indirekt geschädigt werden dürfen. Deshalb muss vor der Baumfällung auch auf eventuelle Nester und Nisthöhlen geachtet werden. Vor vielen Baumarbeiten oder gar Baumfällungen in Berlin und Brandenburg muss ein Antrag beim zuständigen Amt gestellt werden. In Brandenburg sind die Unteren Naturschutzbehörden zuständig, in Berlin ist es das Umwelt- und Naturschutzamt.
Notwendige Baumfällgenehmigungen
In Berlin sind Laubbäume, Waldkiefern, die Türkische Baumhasel, Walnussbäume, Baum-Ersatzpflanzungen nach einer Baumbeseitigung, einstämmige Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm sowie mehrstämmige Bäume ab einem Stammumfang von 50 cm geschützt. In Brandenburg gelten von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche Baumschutzsatzungen. Unter besonderen Bedingungen kann eine Ausnahmegenehmigung zur Baumfällung innerhalb der Brut- und Setzzeit erteilt werden. Beispielsweise, wenn Gefahr im Verzug ist oder der Baum aus fachlicher Sicht nicht mehr haltbar ist. Ohne eine solche Ausnahmegenehmigung drohen beträchtliche Geldstrafen. Mögliche Gründe könnten beispielsweise die erhöhte Gefahr durch Sturmschäden oder eine starke Krankheit des Baums sein. Bei der Fällung sogenannter Grenzbäume, also Bäumen, die direkt auf der Grenze zweier oder mehrerer Grundstücke stehen, sind Einverständniserklärungen bei den jeweiligen Eigentümern einzuholen. Wer einen Baum ohne die Zustimmung anderer Eigentümer fällt, macht sich mitunter gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
Darf man Bäume eigenständig fällen?
Ist die Fällgenehmigung erteilt, kann man Bäume auf dem eigenen Grundstück fällen. Trotzdem ist es ratsam, sich die Hilfe eines professionellen Dienstleisters für Baumfällungen im Raum Berlin und Brandenburg zu sichern. Nicht nur, weil sich der Dienstleister um sämtliche Unterlagen und notwendigen Genehmigungen kümmert, sondern auch der eigenen Sicherheit und Absicherung wegen. Eine fehlerhafte Baumfällung kann zu horrenden Schäden führen, weshalb man besonders bei großen Bäumen auf Nummer sicher gehen sollte.
Weitere Informationen zum Naturschutz und Baumfällungen in Berlin gibt es unter http://www.stadtentwicklung.berlin.de/natur_gruen/naturschutz/rechtsgrundlagen/index.shtml#berlin
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