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Erben muss nicht immer positiv sein!
Ob erwartet oder unerwartet, durch Testament oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der Anfall einer Erbschaft ergibt nicht immer einen finanziellen Vorteil. Erben erhalten nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers. Unternimmt der Erbe nichts wird unterstellt, dass das Erbe angenommen ist. Der Erbe haftet dann gegenüber den Gläubigern des Erblassers für dessen Schulden auch mit seinem Privatvermögen. Um eine solche Konsequenz auszuschließen, räumt das Gesetz dem Erben nach dem Anfall der Erbschaft mehrere Möglichkeiten ein, die Haftung für Schulden des Erblassers auszuschließen oder zu begrenzen. Eine hiervon ist die Erbausschlagung. Ob diese oder eine andere Variante genutzt werden sollte, kann durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht geprüft werden.
Rechtliche Grundlagen der Ausschlagung
Das Erbe besteht aus allen Aktiva wie Bargeld, Kontoguthaben, Sparbücher, Wertpapiere, Immobilien, Kunstgegenständen, Sammlungen aller Art und dem Hausrat. Hiervon abzuziehen sind alle Passiva in Form von offenen Rechnungen, Krediten und Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, wie Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, z.B. für die Wohnung und deren Beräumung, das Pflegeheim und das Handy. Hinzu treten jene Passiva, welche aus Anlass des Todes für die Beerdigung (§ 1968 BGB) und spätere Grabpflege entstehen.
Übersteigen die Schulden das Nachlassvermögen, ist dies ein Anzeichen für die Überschuldung des Nachlasses. Es kann niemand gezwungen werden, eine Erbschaft anzunehmen. Der Gesetzgeber räumt den Erben deshalb innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft das Recht ein, das Erbe ohne Angabe von Gründen auszuschlagen. Bei testamentarischen Erben beginnt die Frist in der Regel mit dem Zugang des Anschreibens des Nachlassgerichtes, mit dem auch das Testament übermittelt wird. Bei gesetzlichen Erben hingegen i.d.R. schon mit der Kenntnis vom Tod des Erblassers.
Nicht selten sind in dieser kurzen Frist nicht alle Informationen zu beschaffen, welche eine abschließende Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva ermöglichen. Auch sind Schenkungen und andere Zuwendungen an einen von mehreren Erben oder an Dritte aus den zurückliegenden Jahren nachträglich in die Beurteilung einzubeziehen, um eine sachgerechte Entscheidung über die Ausschlagung treffen zu können. Es ist deshalb vor einer Entscheidung zu empfehlen, einen Rechtsanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen.
Soll ausgeschlagen werden, muss die Erklärung innerhalb von 6 Wochen beim Nachlassgericht persönlich erfolgen. Alternativ kann jeder Notar die Ausschlagung beurkunden, wonach die Ausschlagungserklärung ebenso innerhalb von 6 Wochen beim Nachlassgericht eingegangen sein muss.
Die Ausschlagung hat zur Folge, dass der Erbe jeden Anspruch auf die Aktiva verliert, aber auch nicht mehr für die Passiva mit seinem Privatvermögen haftet.
Hiervon ausgenommen sind die reinen Bestattungskosten, falls die Ausschlagung durch einen Abkömmling oder Ehegatten erfolgt. Nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer haften die Abkömmlinge oder, falls solche nicht vorhanden sind, andere nahe Verwandte für diese Kosten unabhängig vom Erbrecht.
Weitere Besonderheiten bestehen, falls in einem Testament eine Person durch ein Vermächtnis begünstigt ist oder der Erblasser sein Vermögen im Testament gegenständlich verteilt, ohne eine Erbeinsetzung vorzunehmen.
Im letzteren Fall ist erst durch Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln, so dass zunächst nicht erkennbar ist, ob die Ausschlagungsfrist beginnt und der bedachte Vermächtnisnehmer für Verbindlichkeiten haftet oder nicht.
Denn bei einem reinen Vermächtnis besteht keine Haftung für den Begünstigten. Ist dieser aber gleichzeitig als Miterbe eingesetzt oder mit Auflagen im Testament belastet, kann sich wiederum eine andere Konsequenz ergeben. Auch kann der testamentarische Erbe wertausschöpfend mit Auflagen und Vermächtnissen belastet sein.
Wird erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist eine Überschuldung erkannt, gibt es noch weitere Möglichkeiten, eine Haftung mit dem Privatvermögen wieder zu beseitigen. Dies sind z.B. eine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist, der Antrag auf Nachlassinsolvenz und die Geltendmachung einer Begrenzung der Haftung auf den Aktivnachlass, die sogenannte Dürftigkeitseinrede.
Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt zahlt sich aus
Aus dem vorigen Absatz wird deutlich, dass die Anforderungen an die Erben kompliziert sein können und zahlreiche Entscheidungen mit sich bringen. Einerseits müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers ermittelt und deren rechtliche Grundlagen sowie vorweggenommene Schenkungen überprüft werden. Andererseits sind Entscheidungen über die Verwaltung des Nachlasses, die Verwertbarkeit von Vermögen, z.B. von Immobilien, Kapitalbeteiligungen, Sammlungen aller Art, der Beendigung von Miet-, Pacht- und anderen Dauerschuldverhältnissen zu treffen, welche Auswirkungen auf den verbleibenden Reinwert des Nachlasses haben.
Es ist daher sinnvoll, nach dem Anfall der Erbschaft einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht hinzuziehen, um prüfen zu lassen, ob eine Ausschlagung der Erbschaft geboten ist oder nicht.
Die Anwaltskanzlei Gründig unterschützt Sie bei der Ermittlung der für Ihre Entscheidung notwendigen Tatsachen und der juristischen Beurteilung von Forderungen und Verbindlichkeiten. Rechtsanwalt Gründig ist Fachanwalt Erbrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht und verfügt über eine langjährige Erfahrung mit komplexen Bewertungsfragen. Es ist deshalb eine kurzfristige und fachlich kompetente Unterstützung bei der Entscheidung für oder gegen eine Erbausschlagung gewährleistet.
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