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Rechtliche Fundamente für eine durchdachte Vermögensnachfolge

Rechtliche Fundamente für eine durchdachte Vermögensnachfolge
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Das Zivilrecht umfasst eine vielfältige Bandbreite an Rechtsnormen. Ein grundlegendes Teilgebiet stellt das Erbrecht dar. Über kurz oder lang kommen Privatpersonen mit ihm in Berührung – sei es als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Erblasser. Als ein umfangreiches Rechtsgebiet kann es ungeahnte Fragen aufwerfen oder Folgen auslösen.

Daher unterstützen Fachanwälte für das Erbrecht wie Steffen Gründig ihre Mandanten in Dresden und Zwickau rund um die Nachlassregelung, den Pflichtteil oder auch bei Streitfällen. Um Letzteren bestmöglich vorzubeugen, ist es eine rechtzeitige Klärung der Vermögensnachfolge entscheidend.

Planung der Nachlassverteilung: Entscheidungen für die Zukunft

Jede Person hat das Recht, ihre Vermögensnachfolge mit einer testamentarischen Verfügung nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Möchte man die Erbfolge gemeinsam mit dem Ehegatten regeln, kann auch ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden.

Gemäß § 2247 BGB kann das Testament eigenhändig geschrieben werden. Zusätzlich zur Angabe der Erben und der Verteilung des Vermögens muss das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sowie mit Datum versehen sein. Eine nachträgliche Änderung sowie der Widerruf sind jederzeit möglich. Um Formvorschriften einzuhalten und eine eindeutige Auslegung der Inhalte sicherzustellen, kann das Testament gemeinsam mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht errichtet werden.

Eine weitere Option bietet das notarielle Testament, welches beurkundet wird. Ob privatschriftlich oder notariell: Es ist immer ratsam, die testamentarische Verfügung amtlich verwahren zu lassen.

Gesetzliche Erbfolge und mögliche Pflichtteilsansprüche

Wurde keine letztwillige Verfügung errichtet, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt die Erbreihenfolge der verwandten Personen nach einer hierarchischen Ordnung.

  1. Ordnung: Abkömmlinge, also Kinder, auch Adoptivkinder, des Erblassers und falls diese vorverstorben sind die Enkelkinder
  2. Ordnung: Eltern oder falls diese vorverstorben sind, die Geschwister oder die Neffen und Nichten
  3. Ordnung: Großeltern oder falls diese vorverstorben sind und keine Geschwister vorhanden sind, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen
  4. Ordnung: Urgroßeltern oder deren Abkömmlinge
  5. Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Verwandte einer höherstehenden Ordnung schließen Verwandte der unteren Ordnungen aus. Hat der Erblasser beispielsweise eigene Kinder (1. Ordnung), erben seine Eltern oder Geschwister nicht (2. Ordnung). Gleichzeitig gilt das Repräsentationsprinzip innerhalb der Ordnungen.

Der Ehepartner oder gleichgestellter Lebenspartner des Verstorbenen ist neben den gesetzlichen Erben der 1. Ordnung zu einem Viertel zzgl. einem Viertel Zugewinnausgleich (§ 1731 BGB) und neben dem Erben der 2. Ordnung zur Hälfte nach § 1931 BGB erbberechtigt.

Die Testierfreiheit eröffnet zwar viele Möglichkeiten in der Nachlassverteilung, hat aber auch gewisse Einschränkungen. Werden Ehegatten oder Abkömmlinge vom Erbe ausgeschlossen oder erhalten einen zu niedrig bemessenen Anteil, können sie einen Pflichtteil geltend machen. Dies gilt es auch zu prüfen, wenn diesen Personenkreis Gegenstände als Vermächtnis hinterlassen werden, deren Wert hinter denen eines Pflichtteils zurückbleibt. Die Höhe des Pflichtteils ermittelt sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Sowohl hinsichtlich der Testamentserrichtung als auch Fragen zum Pflichtteil ist es für Erblasser empfehlenswert, sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht zu sichern, um Konflikten frühzeitig vorzubeugen.

Individuelle Unterstützung durch einen Fachanwalt für Erbrecht

Erbrechtliche Angelegenheiten können komplex und schwer zu durchschauen sein. Nicht nur aufgrund der großen Vielfalt an relevanten Rechtsnormen, sondern auch den Rahmenbedingungen, die sich aus der eigenen Lebenssituation und Wünschen ergeben. Daher ist es nur verständlich, dass es von Erblassern und Erben zu Fehlinterpretationen und Missverständnissen kommen kann. Die begleitende Unterstützung durch einem erfahrenem Fachanwalt für Erbrecht wie S. Gründig schafft hier Klarheit. Seit mehr als zwanzig Jahren vertritt er Mandanten in Dresden und Zwickau bei der Abwicklung von Pflichtteilsfällen und Erbauseinandersetzungen. Um spätere Streitigkeiten möglichst abzuwenden, zählt die außergerichtliche Beratung rund um die Testamentsgestaltung und Nachfolgeplanung ebenso zum Leistungsspektrum.

Anwaltskanzlei Gründig
Königstraße 11
01097 Dresden

Tel.: 0351 56340680
Fax: 0351 563406819
E-Mail:  presse@rae-gruendig.de
Webseite: https://www.rae-gruendig.de
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