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Aus Pflegestufen werden Pflegegrade - das neue Pflegestärkungsgesetz
Bis zum Ende des Jahres gelten noch die altbekannten Pflegestufen, die mit der Pflegeversicherung 1995 eingeführt worden sind. Bislang dienten sie vordergründlich dazu, die Pflegebedürftigkeit in eine von drei Pflegestufen einzuordnen. Die jeweilige Pflegestufe gibt Auskunft über die Höhe der täglich notwendigen Pflegezeit und der hauswirtschaftlichen Versorgung, damit auch über das Anrecht auf Sach- und Geldleistungen. Ab dem 01. Januar 2017 wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert: Das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) ersetzt die alten gesetzlichen Bestimmungen. Die übergreifenden Reformziele sind die Gleichstellung psychischer und körperlicher Faktoren bei der Pflegebedürftigkeit sowie durchschnittlich höhere Leistungen der Pflegeversicherung.
Im Rahmen der Pflegereform ist die Abschaffung der bisherigen Pflegestufen eine der wichtigsten Änderungen. Fünf neue Pflegegrade werden das alte Einstufungssystem ab 2017 ersetzen. Eine notwendige Neuerung, die vor allem Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz zugutekommt. Grundlegender Maßstab wird künftig der Selbstständigkeitsgrad der Pflegebedürftigen sein - die zeitliche Bewertungskomponente rückt in der Hintergrund. Während sich das derzeitige Begutachtungsverfahren hauptsächlich auf körperliche Einschränkungen bezieht, werden mit dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) geistige Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtigt. Eine Pflegegrad-Einstufung erfolgt nach den folgenden Kriterien:
1. Mobilität (Gewichtung: 10%)
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Gewichtung: 15%)
4. Selbstversorgung (Gewichtung: 40%)
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Gewichtung 20%)
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Gewichtung: 15%)
Daraus ergibt sich folgendes Punktesystem für die Pflegegrade:
Pflegegrad 1: 12,5 bis 27 Gesamtpunkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Gesamtpunkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
Pflegegrad 5: 90 bis unter 100 Gesamtpunkte (schwerste / besondere Anforderung an pflegerische Versorgung)
Eine neue Begutachtung ist nicht nötig, da eine automatische Neueinteilung stattfindet. Versicherte mit körperlichen Einschränkungen werden in den nächsthöheren Pflegegrad eingeteilt, während Menschen, bei denen eine Beeinträchtigung der Alltagskompetenz vorliegt, von ihrer Pflegestufe in den übernächsten Pflegegrad eingeteilt werden:
Pflegestufe 0 (eingeschränkte Alltagskompetenz) = Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) = Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) = Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) = Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) = Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) = Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) = Pflegegrad 5
Härtefall = Pflegegrad 5
Menschen, die bereits eingestuft sind, erfahren durch die Reform keinerlei Nachteile. Im Gegenteil - die meisten Versicherten erhalten ab 2017 deutlich bessere Leistungen. Mehr Informationen zum neuen Pflegestärkungsgesetz finden Sie unter http://www.futura-berlin.de/news/neues-pflegestaerkungsgesetz.html.