Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Pfändungsfreibetrag steigt zum 1. Juli: Tipps für die Haushaltskasse
One document
Pfändungsfreibetrag steigt zum 1. Juli: Tipps für die Haushaltskasse
Menschen mit Schulden haben ab Juli mehr Geld zur Verfügung, müssen dafür teils aber selbst aktiv werden
Um verschuldeten Menschen das Existenzminimum zu sichern, gibt es staatlich festgelegte Pfändungsfreigrenzen. Einnahmen unterhalb dieser Grenze dürfen nicht gepfändet werden. Wie in den vergangenen Jahren werden diese Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2024 angehoben. 2023 stiegen sie um gut fünf Prozent, nun sind es im Vergleich zum Vorjahr 6,38 Prozent mehr. Schuldner:innen mit regelmäßigem Einkommen bleibt damit mehr in der Haushaltskasse. Ab dem Stichtag sind Einkünfte bis 1.499,99 Euro geschützt, bisher waren es 1.409,99 Euro. Erst ab einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro kann also nun gepfändet werden. „Arbeitgeber und Kreditinstitute müssen die neuen Pfändungsfreigrenzen sofort beachten“, erklärt Entschuldungsexpertin Birgit Vorberg von der Verbraucherzentrale NRW. „Das ist wichtig, denn für Menschen mit Schulden zählt oft jeder Euro.” Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für die Anpassung an die neuen Pfändungsfreigrenzen.
- Warum gibt es Pfändungsgrenzen? Wer Schulden hat und deshalb von einer Lohn- oder Kontopfändung betroffen ist, soll trotzdem seinen Lebensunterhalt bestreiten und wichtige Zahlungen wie z.B. Miete oder Strom leisten können. Dies dient auch dem Schutz vor weiteren Schulden. Deshalb gibt es gesetzlich geregelte Freigrenzen bei einer Lohnpfändung und Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto. Betroffene können bis zum Erreichen der Freigrenze über ihr Geld frei verfügen, die Gläubiger können also nicht auf die gesamten Einkünfte zugreifen.
- Neue Pfändungstabelle gilt ab Juli 2024 Die neue Pfändungstabelle umfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2024 ausgezahlt werden. Durch die Erhöhung können Gläubiger sich nun erst ab einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro Geld von Schuldner:innen zurückholen. Zuvor lag diese Grenze bei 1.410,00 Euro. Bei Menschen mit unterhaltspflichtigen Angehörigen erhöht sich der Freibetrag. Wer also Unterhalt für leibliche Kinder oder geschiedene Ehepartner zahlt, kann ab dem 1. Juli 2024 mehr von seinem Einkommen behalten. Die sogenannten Pfändungsfreigrenzen steigen bei einer unterhaltspflichtigen Person auf 2.061,43 Euro, bei zwei unterhaltspflichtigen Personen auf 2.374,21 Euro. Diese Unterhaltszahlungen muss man beim Arbeitgeber nachweisen, sonst werden sie bei der Gehaltspfändung nicht berücksichtigt. Die aktuellen Pfändungsgrenzen sind auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW abrufbar. Eine gedruckte Übersicht gibt es auch in allen Beratungsstellen.
- Nicht auf die automatische Berücksichtigung verlassen Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen. Betroffene sollten trotzdem vorsorglich beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger nachfragen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit können irrtümliche Auszahlungen an pfändende Gläubiger und unangenehme Auseinandersetzungen mit Arbeitgebern vermieden werden. Wurden vom Gericht oder der Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger individuelle Freibeträge festgesetzt, müssen Schuldner:innen diese selbst ändern lassen.
- Auch das Pfändungsschutzkonto wird angepasst Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt auch beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Grundfreibetrag von jetzt 1.500 Euro als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen (561,43 Euro für die erste, weitere jeweils 312,78 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Betroffene müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.
- Unrechtmäßige Zahlungen zurückfordern Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, können Schuldner:innen die Rückzahlung der irrtümlich an Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen. Sie sollten also die geleisteten Zahlungen umgehend prüfen und den Zahlungsanspruch schriftlich gegenüber der auszahlenden Stelle geltend machen.
- Wichtig: Bei Beschluss oder Bescheid selbst aktiv werden Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger wie etwa das Finanzamt oder die Stadtkasse individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht automatisch. Dann muss bei der Stelle, die die Entscheidung getroffen hatte, schnellstmöglich eine Neufestsetzung des Freibetrags beantragt werden. Solange die alte Entscheidung nicht ersetzt wird, müssen Arbeitgeber und Banken sie beachten und es werden ggf. zu hohe Beträge abgeführt. Diese zu viel abgeführten Beträge können dann nicht zurückgefordert werden
- Jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen möglich Dass die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen jährlich angepasst werden, ist gesetzlich festgelegt. Die Anpassung orientiert sich an der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags für das Existenzminimum/einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag und wird jährlich durch das Bundesjustizministerium bekannt gegeben. Mit der nächsten Anpassung ist daher frühestens zum 1. Juli 2025 zu rechnen. Falls sich der steuerliche Grundfreibetrag nicht ändert, ändern sich auch die Pfändungsbeträge nicht.
Weiterführende Infos und Links:
- Weitere Informationen zum Pfändungsfreibetrag gibt es unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/13269
- Mehr zum P-Konto unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/31097
- Mehr zur Beratung bei Geld- und Kreditproblemen in unseren Beratungsstellen vor Ort unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/927
- Wer von Schulden betroffen ist, findet Unterstützung bei der Schuldner- und Insolvenzberatung der Verbraucherzentrale NRW: www.verbraucherzentrale.nrw/node/1294
Für weitere Informationen
Pressestelle der Verbraucherzentrale NRW
Tel. (0211) 38 09-101
presse@verbraucherzentrale.nrw
-- Verbraucherzentrale NRW Pressestelle Mintropstraße 27 40215 Düsseldorf Tel.: 0211/91380-1101 Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unseren Hinweisen im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/datenschutz.
Honorarfreie Verwendung sämtlichen Bildmaterials ausschließlich mit Nennung der Verbraucherzentrale NRW. Bitte beachten Sie den Copyrighthinweis in der Bildbeschreibung.