Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Unechte Datenflatrate in den Unlimited-Tarifen von 1&1
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Unechte Datenflatrate in den Unlimited-Tarifen von 1&1
Verbraucherzentrale NRW mahnt Telekommunikationsanbieter ab
- 1&1 schränkt Tarife mit unbegrenzter Datennutzung durch schwammige Klauseln ein
- Verbraucherzentrale NRW sieht Verstoß gegen das Transparenzgebot und der Leistungspflicht bei Datenflatrates
Die Verbraucherzentrale NRW hat den Telekommunikationsanbieter 1&1 wegen intransparenter Vertragsklauseln abgemahnt. In den sogenannten Unlimited-Tarifen bewirbt 1&1 unbegrenztes Highspeed-Datenvolumen, behält sich jedoch das Recht vor, Verträge bei einer "unüblichen Nutzung" einzuschränken oder zu kündigen. „Diese Praxis halten wir für rechtswidrig“, sagt Erol Burak Tergek, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW widerspricht die Klausel dem von Verbraucher:innen zu erwartenden Leistungsumfang einer Datenflatrate. „Wer einen Unlimited-Tarif abschließt, möchte die Möglichkeit der unbegrenzten Datennutzung – genau das suggeriert auch die Werbung von 1&1", sagt Tergek. „Es kann nicht sein, dass aufgrund eines bestimmten Nutzungsumfangs die vertraglich vereinbarte Leistung eingeschränkt oder sogar gekündigt wird", so Tergek. Die Verbraucherzentrale NRW hat 1&1 aufgefordert, die beanstandeten Klauseln zu überarbeiten und für eine transparente und faire Gestaltung der Flatrate-Tarife zu sorgen. Sollte das Unternehmen innerhalb der noch laufenden Frist nicht reagieren, behält sich die Verbraucherzentrale NRW vor, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Betroffenen Kund:innen können sich bei Problemen mit 1&1 an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW wenden.
Umfang der Flatrate zu unbestimmt
Nach der Klausel in den Leistungsbeschreibungen der Unlimited-Tarife von 1&1 ist das eigentlich unbegrenzte Highspeed-Datenvolumen nur für eine "übliche Nutzung" vorgesehen. Bei "unüblichem Verbraucherverhalten" behält sich der Anbieter das Recht vor, die Geschwindigkeit zu drosseln oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Dabei bleibt unklar, ab welchem konkreten Datenvolumen eine Nutzung als "unüblich" gilt. „Verbraucher:innen haben keine Möglichkeit, zu erkennen, wann sie gegen die Vertragsbedingungen verstoßen könnten. Dies widerspricht nicht nur dem Transparenzgebot, wonach Vertragsbestimmungen klar und verständlich sein müssen, sondern auch den Erwartungen an eine Datenflatrate", sagt Tergek.
Das Vorgehen erinnert an die Versuche der Telekom im Jahr 2013, Festnetzkunden nach Erreichen eines bestimmten Datenvolumens die Geschwindigkeit zu drosseln. Die Verbraucherzentrale NRW ging erfolgreich gegen die Telekom vor, woraufhin diese ihre als "Drosselkom" bezeichneten Bemühungen in der Form aufgab.
Weitere Informationen
- Mehr zu Kundenrechten für Telefon-, Handy- und Internetverträge unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/65879
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