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Düsseldorfer Tabelle 2024: Höherer Kindesunterhalt und Selbstbehalt – nur Flickwerk keine Lösung für Trennungseltern

Düsseldorfer Tabelle 2024: Höherer Kindesunterhalt und Selbstbehalt – nur Flickwerk keine Lösung für Trennungseltern
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Wieder einmal wurde die die Düsseldorfer Tabelle mit Spannung erwartet, aber in der Presseerklärung vom 5.Oktober wies ISUV schon darauf hin: „Um 20 Prozent wird der nach der Düsseldorfer Tabelle (DTB) zu zahlende Unterhalt ab 1.1. 2024 in nur zwei Jahren gestiegen sein, wenn nicht noch etwas Außergewöhnliches geschieht.“ – Es ist nichts Außergewöhnliches passiert.

Der Unterhalt für Kinder wird laut neuer Düsseldorfer Tabelle (DTB) zum 1. Januar 2024 erneut um 9,7 Prozent angehoben. So steigt der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe, 0 – 5 Jahre, von 437 auf 480 €, in der zweiten Altersstufe, 6 – 11 Jahre, von 502 auf 551 €, in der dritten Altersstufe,12 – 17 Jahre, von 588 auf 645 € und für volljährige Kinder von 628 auf 689 €. Entsprechend steigen auch die Unterhaltsbeträge in den anderen Einkommensgruppen an. Das ist eine Steigerung wieder von fast 10 Prozent. Der notwendige Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige, Selbstbehalt, steigt ebenfalls von 1370 auf 1450 € - 6 Prozent mehr - für Erwerbstätige und von 1120 auf 1200 € für Nichterwerbstätige. „Kindesunterhalt und Selbstbehalt sind wieder parallel angepasst worden, schließlich steigen auch die Kosten von Unterhaltspflichtigen. Damit wird Trennungseltern zwar ein positives Signal – „wir sehen eure Probleme“ - gegeben, aber die Probleme sind nicht gelöst, sondern wie seit Jahren aufgeschoben. Die Düsseldorfer Tabelle ist weiterhin nur Flickwerk. Auch die Anhebung der Einkommensgruppen um 200 EURO ist nur reine Kosmetik“, hebt die ISUV Vorsitzende Melanie Ulbrich hervor.

Hintergrund

„Eine Anhebung auf Grund von Inflation und Teuerung in allen existentiellen Bereichen kann dieses Jahr nicht mehr geltend gemacht werden. Der Verbraucherpreisindex stieg im November im Vergleich zum Vorjahr auf gerade einmal 3,2 Prozent, der harmonisierte Verbraucherpreisindex um 2,3 Prozent“, stellt die ISUV-Vorsitzende fest. Seit Jahren kritisiert Ulbrich, dass sich die Unterhaltshöhe von der eigentlichen Richtgröße, dem Einkommen der oder des Unterhaltspflichtigen, entfernt hat: „Ich kennen niemanden, der in den letzten beiden Jahren eine Lohnerhöhung von 20 Prozent hatte.“

Entscheidend Zahlbeträge

Für Trennungseltern sind die Zahlbeträge entscheidend. Es handelt sich um die Beträge der DTB minus hälftiges Kindergeld. Von Unterhaltspflichtigen sind diese Mindestbeträge am Anfang des Monats zu überweisen: So steigt der Mindestzahlbetrag in der ersten Altersstufe, 0 – 5 Jahre, von 321 auf 355 €, in der zweiten Altersstufe, 6 – 11 Jahre, von 377 auf 426 €, in der dritten Altersstufe,12 – 17 Jahre, von 463 auf 520 € und für volljährige Kinder von 378 auf 439 €. „Auf das Jahr gerechnet, auf die letzten zwei Jahre gerechnet, sind dies erhebliche Steigerungen. Sie treffen insbesondere unterhaltspflichtige Mütter und Väter hart, die nur zahlen müssen, aber keinen Umgang mit den Kindern haben“, kritisiert Ulbrich und fordert „Unterhalt darf nicht mehr losgelöst von gleichberechtigter Betreuung eingefordert werden.“

Weiterhin Problem Wohnkosten

Bisher sollten 520 € für eine warme Wohnung reichen, jetzt werden pauschal wieder 520 € angesetzt. „Das ist völlig indiskutabel, unrealistisch“ , betont Ulbrich. ISUV hatte Regionalisierung der Wohnkosten gefordert. „Erfreulicherweise sind die Eckpunkte des Justizministeriums auf diesen Vorschlag eingegangen, dadurch wurden Hoffnungen geweckt, die nun enttäuscht werden“, kritisiert Ulbrich.

Die Crux war einmal wieder, dass einige Oberlandesgerichten (OLGs) auf Gebiete verwiesen haben, wo man für 460 € angeblich eine warme Wohnung bekommt. „Diese OLGs geben den Takt vor. Betroffene werden darauf verwiesen, höhere Wohnkosten einzuklagen. Sie sollen quasi durch Eigeninitiative die Rechtsprechung ändern. Das ist unrealistisch, wer am Selbstbehalt knabbert, scheut Gerichts- und Anwaltskosten“, kritisiert Ulbrich.

Erwerbstätigenpauschale – Lohnabstandsgebot

„Arbeit lohnt sich immer“, betont Sozialminister Hubertus Heil. Arbeit lohnt sich eben nicht immer, hat Carsten Linnemann schon mehrfach aufgezeigt. Unterhaltspflichtige mit geringem Einkommen geben Linnemann recht, insbesondere wenn sie im Niedriglohnsektor arbeiten und vom Selbstbehalt leben müssen. Dass Arbeit sich für Unterhaltspflichtige tatsächlich lohnt, kann an der Erwerbstätigenpauschale abgelesen werden. Sie wurde nicht verändert, sie beträgt weiterhin 250 EURO. „Ein sehr negatives Signal für unterhaltspflichtige berufstätige Eltern, die jeden Tag arbeiten, Kinder erziehen, Steuern und Sozialabgaben zahlen“, kritisiert Ulbrich.

Praktisch heißt das, einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bleiben im Jahr 3000 € mehr als einem nichterwerbstätigen Bürgergeldempfänger. „Aus Respekt vor der Leistung und als Anreiz muss die Erwerbstätigenpauschale auf 400 € angehoben werden, so dass ein erwerbstätiger Elternteil, der morgens aufsteht, zur Arbeit geht, Steuern zahlt, Kinder betreut und Unterhalt zahlt 4800 € im Jahr mehr zur Verfügung hat als ein Nichterwerbstätiger“, fordert Ulbrich.

Für 4800 € im Jahr mehr lohnt sich Arbeit hoffentlich wieder. – Gerade im Zusammenhang mit dem Politikverdruss wegen der großzügigen Regelungen des Bürgergeldes, wurde hier ein deutliches Signal versäumt.

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