Lebensmittelverband Deutschland e. V.
Neue EU-einheitliche Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittel: Hohe Sicherheitsstandards für Verbraucher und Lebensmittelwirtschaft
Bonn (ots)
Ab dem 1. September 2008 gelten neue EU-einheitliche Höchstgehalte für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln. Sie kommen Verbrauchern und Lebensmittelwirtschaft in der gesamten EU zu Gute. "Mit der Harmonisierung der Rückstandshöchstgehalte ist ein hohes Ziel sowohl für den Verbraucherschutz als auch für einen funktionierenden Binnenmarkt erreicht", bewertet Prof. Dr. Matthias Horst, Hauptgeschäftsführer des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) die neue Regelung.
Insgesamt treten einige zehntausend Rückstandshöchstgehalte in Kraft. Bislang waren nur für einige Wirkstoffe Höchstgehalte gemeinschaftsweit festgesetzt. Für andere bestanden in jedem Mitgliedstaat unterschiedliche Höchstgehalte. EU-weit gilt nun auch ein einheitlicher hoher Sicherheitsstandard. Vor der Aufnahme in die EU-Verordnung wurden die bislang national geltenden Höchstgehalte noch einmal umfassend von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit überprüft. Dabei wird, wie bislang auch schon in Deutschland, regelmäßig ein Sicherheitsfaktor von 100 angewendet. Die Höchstgehalte werden damit so vorsichtig festgesetzt, dass selbst eine Überschreitung in der Regel nicht gesundheitlich bedenklich ist. Häufig ist die Sicherheitsspanne sogar noch größer, da bei der Festsetzung der Höchstgehalte auch die Menge berücksichtigt wird, die gemäß Guter Landwirtschaftlicher Praxis überhaupt nur benötigt wird und vielfach deutlich unterhalb der gesundheitlich relevanten Menge liegt.
Durch die einheitliche Festlegung der EU-Werte können die Anbauer landwirtschaftlicher Erzeugnisse ihre Produkte in allen EU-Mitgliedstaaten vermarkten. Die Situation, dass beispielsweise in einem Mitgliedstaat unter Verwendung zulässiger Pflanzenschutzmittel angebaute Äpfel zwar in das eine EU-Land, nicht aber in ein anderes exportiert werden dürfen, gehört damit der Vergangenheit an. Für den grenzüberschreitenden Handel mussten vielfach Allgemeinverfügungen beantragt werden; dieser bürokratische Aufwand für Behörden und Antragsteller entfällt zukünftig.
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