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Oberlandesgericht Karlsruhe verwirft Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe als unzulässig

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Karlsruhe (ots)

Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last / EnBW
   sieht ihre Rechtsauffassung erneut bestätigt / Rechtmäßigkeit
   der Einladung von Mitgliedern der Landesregierung zu WM-Spielen
   vom OLG nicht in Frage gestellt
Das OLG Karlsruhe hat in dem Strafverfahren gegen den Vorsitzenden
des Vorstandes der EnBW, Prof. Dr. Utz Claassen, wegen 
Vorteilsgewährung im Zusammenhang mit der Versendung von Gutscheinen 
für WM-Tickets im Dezember 2005 mit Beschluss vom heutigen Tage die 
sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen den 
Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 7. November 2006 als 
unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die in soweit 
entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen gemäß dem 
Beschluss des OLG Karlsruhe der Staatskasse zur Last.
Das OLG hat in der Begründung seines Beschlusses der 
Rechtsauffassung des Landgerichtes, wonach die Einladung von 
Landesministern zu WM-Spielen rechtlich zulässig war und ist, 
ausdrücklich nicht widersprochen. Die diesbezügliche Rechtsauffassung
der EnBW und des Landesgerichtes Karlsruhe ist insofern nicht 
berührt. Damit findet die gegenteilige Rechtsauffassung der 
Staatsanwaltschaft nicht die von ihr erhoffte Bestätigung.
Anders als die Staatanwaltschaft Karlsruhe und das Landgericht 
Karlsruhe ist das OLG allerdings - wie auch die EnBW - der 
Auffassung, dass es sich bei der Versendung der Gutscheine an 
verschiedene Adressaten mit der Weihnachtspost nicht um mehrere 
prozessual selbständige Taten handelt, sondern entsprechend den in 
seiner Vernehmung gemachten Aussagen von EnBW-Chef Claassen  um ein 
einheitliches geschichtliches Vorkommnis. Auch insofern sieht die 
EnBW ihre Rechtsauffassung als voll bestätigt an.
Die EnBW sieht dem weiteren Verfahrensablauf damit gelassen 
entgegen: Bezüglich der Versendung von Gutscheinen an die 
Landesminister hatte das Landgericht Karlsruhe bereits mit seinem 
Beschluss vom 7. November 2006 eine eventuelle Strafbarkeit verneint;
diese Rechtsauffassung wird vom OLG nicht in Frage gestellt. 
Hinsichtlich der Versendung eines Gutscheines für ein WM-Ticket an 
Staatssekretär Machnig handelt es sich - unabhängig von der Frage 
einer eventuellen Strafbarkeit - ohnehin beweisbar um eine 
Verwechslung.
Der für Rechtsangelegenheiten zuständige EnBW-Konzernvorstand, Dr.
Bernhard Beck, wertet den Beschluss des OLG Karlsruhe aus Sicht der 
EnBW überaus positiv: "Nachdem die Staatsanwaltschaft Karlsruhe 
zunächst bereits vor dem Landgericht Karlsruhe mit sechs von sieben 
Anklagepunkten gescheitert war, hat sich nun auch ihre sofortige 
Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes als unzulässig 
erwiesen, und der Vorwurf der Mehrfachtat ist vom Tisch. Damit steht 
es in den zentralen Punkten 2:0 für Claassen. Es ist an der Zeit, nun
zur Vernunft zurückzukehren und die Staatskasse und den Steuerzahler 
nicht mit weiteren unnötigen Kosten zu belasten."

Pressekontakt:

EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Unternehmenskommunikation
Durlacher Allee 93
76131 Karlsruhe
Tel: + 49 7 21/63-1 43 20
Fax: + 49 7 21/63-1 26 72
unternehmenskommunikation@enbw.com
www.enbw.com

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