Passagierrechte bei AUA Streik Ostern
Wien (ots)
Rund 50.000 Passagiere sind von den 400 abgesagten Flügen betroffen- Rechte nach EU Fluggastrechte Verordnung 261/2004
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Die EU-VO 261/2004 sieht bei Flugausfällen je nach Länge der Flugstrecke Ausgleichszahlungen in der Höhe von 250 €, 400 € oder 600 € vor, wenn der Flug weniger als 14 Tage vor dem Abflug kurzfristig annulliert worden ist. Nur wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie beispielsweise schlechtes Wetter oder eine Sicherheitssperre des Flughafens, muss die Fluglinie keine Zahlung an betroffene Passagiere leisten.
Der Europäische Gerichtshof hat Streiks des eigenen Personals bei Fluglinien bereits nicht als außergewöhnlichen Umstand qualifiziert. Betroffenen Passagieren kann eine Ausgleichszahlung zustehen.
Recht auf Ersatzbeförderung
Auch bei Flugausfällen wegen Streik des Bordpersonals bei Austrian Airlines haben Passagiere das Recht auf Beförderung. Wenn Sie von einer Flugannullierung betroffen sind, muss Ihnen die Airline so rasch wie möglich eine gleichwertige Ersatzbeförderung anbieten. Diese Beförderung kann auch per Bahn oder Bus stattfinden. Nicht jede Ersatzbeförderung ist zumutbar. Alternativ zur Ersatzbeförderung kann eine Erstattung des Flugtickets verlangt werden.
Selbst ein neues Ticket buchen?
Wenn die von der Fluglinie angebotene Ersatzbeförderung nicht zumutbar ist, unter kurzer Fristsetzung um ein anderes Angebot ersuchen und eigenes Organisieren einer Ersatzbeförderung ankündigen. Man ist bei Ersatzflügen nicht an die AUA oder die Lufthansa Group gebunden.Nach Verstreichen der Frist selbst Ersatzflug buchen und Austrian Airlines in Rechnung stellen.
Ticketkosten zurückerhalten
Wenn Sie die angebotene Ersatzbeförderung nicht in Anspruch nehmen wollen oder können, haben Sie das Recht auf Rückerstattung der gesamten Ticketkosten. Der Ticketpreis muss binnen 7 Tagen ohne Abzüge zurückbezahlt werden. Der Reisende kann also zwischen der angebotenen Ersatzbeförderung oder dem Ersatz der bezahlten Ticketkosten wählen. Beides kann nicht verlangt werden.
Betreuungsleistung
Ab einer zweistündigen Verspätung haben Sie Anspruch auf sogenannte Betreuungs- oder Unterstützungsleistungen von der Fluglinie (bei Flugstrecken bis zu 1.500 km). Bei längeren Flugstrecken erst bei Wartezeiten von drei oder vier Stunden.
Auch eine Hotelübernachtung bis zum neuen Rückflug zahlt die Fluglinie: Wer durch die kurzfristige Annullierung im Urlaubsort festsitzt, kann Ansprüche aus der Betreuungsleistung geltend machen. Wenn eine Übernachtung nötig wird, zählt das auch zu der Betreuungsleistung. Speisen und Getränke bis zum neuen Abflug müssen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Meist erhält man Gutscheine von der Fluglinie.
FairPlane Tipp: Wenn Sie keine Gutscheine für Speisen, Getränke oder eine notwendige Hotelübernachtung von der Fluglinie bekommen, dann sollten Sie alle Belege sorgfältig aufbewahren. Diese Ausgaben müssen von der Fluglinie erstattet werden.
Geben Sie Ihren betroffenen Flug einfach zur Prüfung bei FairPlane ein.
Pressekontakt:
Alexandra Hawlicek
hawlicek@fairplane.de
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