BGH entscheidet über WLAN-Haftung zugunsten der Rechteinhaber
Berlin/Karlsruhe (ots)
Anschlussinhaber, die bis zum Inkrafttreten des 3. Telemedienänderungsgesetzes per 28. September 2017 ein offenes WLAN betrieben haben, haften nach den Grundsätzen der Störerhaftung für über ihr WLAN mittels Tauschbörsen begangene Rechtsverletzungen (sog. Filesharing) auf Unterlassung und Kostenersatz. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26. Juli 2018, I ZR 64/17 unter Bestätigung der Vorinstanzen entschieden.
Für den Zeitraum danach haften Anschlussinhaber, die ihr WLAN für Dritte öffnen, nach den Grundsätzen des Telemediengesetzes (TMG). Aus der Notwendigkeit europarechtskonformer Auslegung folgt nach Auffassung des BGH, dass bei Verletzungshandlungen über den offenen Internetanschluss eines Anschlussinhabers Sperransprüche nach § 7 Abs. 4 TMG bestehen, die zu umfassenden Sicherheitsvorkehrungen verpflichten, angefangen beim Passwortschutz für den Anschluss über die Registrierung der Nutzer oder der Sperrung von Tauschbörsenprogrammen, bis hin zur vollständigen Sperrung des Anschlusses mit öffentlichem Zugang.
Der BGH hat dementsprechend die Revision des Beklagten in weiten Teilen zurückgewiesen und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
"Die Entscheidung ist auf ganzer Linie ein Erfolg für die Rechteinhaber", kommentiert Rechtsanwalt André Nourbakhsch aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte das Urteil: "Zum einen hat der BGH klargestellt, dass die Haftung des Anschlussinhabers und damit der Unterlassungsanspruch der Klägerin bis zur Änderung der Gesetzeslage bestand. Der BGH die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Anwaltsgebühren aus der Abmahnung deshalb bestätigt und die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Darüber hinaus hat er klargestellt, dass auch unter der Ägide der §§ 8, 7 TMG kein Freifahrtschein ausgestellt wurde, der es Anschlussinhabern ermöglicht, ihr WLAN unkontrolliert zu öffnen und damit eine Basis für nicht verfolgbare Rechtsverletzungen zu schaffen. Im Verletzungsfall bestehen also weiter Ansprüche gegenüber dem Betreiber eines (offenen) WLAN."
Die Koch Media GmbH wurde in den Vorinstanzen von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte (www.rka-law.de), vor dem BGH durch Prof. Dr. Rohnke (www.rohnke-winter.de) vertreten.
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