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Rettung auf dem Meer - wie ist die Rechtslage bei Seenot?

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Mehrere Hauptrouten für Migranten aus Nordafrika und dem Nahen Osten auf dem Weg nach Europa führen über das Mittelmeer. Immer wieder kommt es auf offener See zu Unglücksfällen, etwa wenn die mit Flüchtlingen hoffnungslos überfüllten Boote kentern. Geraten Menschen auf diese oder andere Weise in Seenot, müssen sie gerettet werden. Diese Pflicht gilt für staatliche wie private Schiffe und ergibt sich Rechtsexperten des Wissenschaftlichen Dienstes des deutschen Bundestages zufolge aus der maritimen Tradition und aus dem ungeschriebenen Völkergewohnheitsrecht. Auch internationale Seerechtsübereinkommen und Resolutionen regeln die Seenotrettung.

Der Begriff "Seenot" ist nicht genau definiert. Generell muss aber denen geholfen werden, die von allein "nicht in Sicherheit gelangen können und auf See verloren gehen" - egal ob auf hoher See oder in Küstengewässern. Darunter fällt etwa, wenn Boote überbelegt oder manövrierunfähig sind, oder wenn Nahrung und Wasser fehlen. Zur Rettung verpflichtet sind sowohl Schiffe, die zufällig Menschen in Seenot entdecken, als auch solche, die extra dafür aufbrechen - wie etwa die Organisationen Sea-Watch, Ärzte ohne Grenzen oder Mission Lifeline.

Gerettete sollen laut UN-Migrationsbehörde IOM an einen sicheren Ort gebracht werden. Das muss nicht der nächste Hafen, sondern kann auch ein größeres Schiff sein. Laut Bundestagsdienst kann ein Staat den Zugang zu einem seiner Häfen verwehren, wenn das Schiff "eine ernsthafte und unannehmbare Bedrohung" für den Küstenstaat darstellt - die Menschen an Bord müssen allerdings in Sicherheit sein. Retter dürfen nicht auf sich aufmerksam machen.

Es gibt Kritik, der Einsatz privater Rettungsorganisationen werde von Schlepperbanden ausgenutzt und setze Fluchtanreize Richtung Europa, weil er das Risiko einer Überfahrt für Flüchtlinge vermindere.

[Hinweis: Das angebotene Bildmaterial steht nur für die redaktionelle Verwendung im Zusammenhang mit der aktuellen Berichterstattung und dem Credit "Foto: dpa" zur Verfügung.]

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