Aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zustimmungspflicht des Bundesrats ist übertragbar
Berlin (ots)
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Pressemitteilung vom 11.06.2010 auf seine aktuelle Entscheidung zur Bundesratsbeteiligung hingewiesen. Danach führt eine bloß quantitative Erhöhung der Aufgabenlast für die Länder nicht zu einer Zustimmungspflicht des Bundesrats. Daraus folgt zugleich, dass eine Änderung des Atomgesetzes, die lediglich die Reststrommengen erhöht, ebenfalls keiner Zustimmung durch den Bundesrat bedarf.
Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2010 war die erhebliche Erweiterung des Vollzugsaufwands für die Luftsicherheitsbehörden der Länder. Ausdrücklich hielt das Bundesverfassungsgericht in dem Leitsatz 3 der Entscheidung fest: Eine zustimmungspflichtige neue Aufgabenübertragung liegt nicht vor, wenn "eine Gesetzesänderung nur zu einer quantitativen Erhöhung der Aufgabenlast führt." Völlig zu Recht stellte das Bundesverfassungsgericht entscheidend darauf ab, dass der Gesetzeszweck sich durch die Aufgabenerweiterungen nicht geändert hat. Gleiches würde für die Atomverwaltung gelten. Der Gesetzeszweck - Schutz von Leben und Gesundheit - wird durch eine bloße Laufzeitverlängerung in keiner Weise tangiert.
Wie die Luftverkehrsverwaltung ist die Atomverwaltung den Ländern als sogenannte Bundesauftragsverwaltung zugewiesen. Deswegen sind die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zum Fehlen der Zustimmungsbedürftigkeit vollständig übertragbar auf die in der Diskussion befindliche Beteiligung des Bundesrates bei einer Laufzeitverlängerung.
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