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Flugausfall und Verspätung: So landen Reisende auch rechtlich auf sicherem Boden

Flugausfall und Verspätung: So landen Reisende auch rechtlich auf sicherem Boden
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Die Rechte von Passagieren sind in der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt. Kurz vor Beginn der Osterferien erklären wir, welche Ansprüche Flugreisende gegen die Airline haben und wie sie zu ihrem Recht kommen.

Flugannullierung

„Wird ein Flug annulliert, muss die Airline entweder den Ticketpreis erstatten oder eine anderweitige Beförderung zum Zielort anbieten”, erklärt Julia Kreidel, Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland. Je nachdem, wann der Ersatzflug stattfindet, ist die Airline außerdem verpflichtet, für kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen – in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit – zu sorgen. Zu den Betreuungsleistungen zählen zudem Hotelübernachtungen sowie Transferkosten, wenn der Ersatzflug beispielsweise erst am nächsten Tag stattfindet.

Flugverspätung

Ab einer Verzögerung der Abflugzeit von mehr als fünf Stunden, können Passagiere die Erstattung des Ticketpreises fordern, sofern sie die Reise nicht mehr antreten möchten. Ansonsten hat die Fluggesellschaft – abhängig von der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung – auch in diesem Fall Betreuungsleistungen zu erbringen.

Was sind Ausgleichszahlungen?

Fluggäste können zusätzlich einen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe von 250 bis 600 Euro haben. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich nach der Länge der Flugstrecke. Diese Zahlung soll pauschal für die Unannehmlichkeiten entschädigen, die durch die Flugunregelmäßigkeiten wie eine Annullierung entstehen. Kommen Reisende aufgrund eines verspäteten Abflugs mehr als drei Stunden später als geplant am Zielort an, können sie ebenfalls Ausgleichszahlungen geltend machen.

Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, wenn die Flugunregelmäßigkeit auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist oder die Passagiere mehr als 14 Tage vorher informiert worden sind. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen beispielsweise Unwetter, Naturkatastrophen oder Vogelschlag.

Sonderfall Streik

Gerade in Zeiten, in denen vermehrt zum Streik aufgerufen wird, fragen sich viele Fluggäste, welche Rechte ihnen zustehen. Dies ist abhängig davon, wer streikt. Sofern der Streik im Einflussbereich der Airline liegt, haben Passagiere auch bei streikbedingtem Ausfall oder Verspätung des Fluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, z. B. wenn die Piloten oder das eigene Bodenpersonal der Airline streiken.

Etwas Anderes gilt, wenn der Streik auch für die Airline einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und als externes Ereignis für sie nicht beherrschbar ist. Das kann bei einem Streik der Fluglotsen oder des Sicherheitspersonals der Fall sein. Die Airline steht jedoch in der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um zu verhindern, dass sich der Streik auf die Reisenden auswirkt.

Es muss stets eine Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden.

Wann gilt die EU-Fluggastrechteverordnung?

Die EU-Fluggastrechte gelten für alle Passagiere, die von einem Flughafen in der EU abfliegen. Außerdem können sich alle Passagiere, die auf einem Flughafen in der EU landen, auf diese Rechte berufen, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat.

Diese Stellen können Ihnen kostenlos weiterhelfen:

Sitzt die Airline in einem anderen EU-Land, Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich, können sich Fluggäste an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland wenden. Die Unterstützung ist kostenlos. Voraussetzung ist, dass Sie die Airline zuvor selbst kontaktiert haben. Hierbei kann Ihnen unser kostenloses Selbsthilfe-Tool weiterhelfen.

Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) behandelt ausschließlich Beschwerden von Passagieren gegen deutsche und ausländische Airlines, die Mitglied bei ihr sind.

Die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (BfJ) schlichtet Beschwerden gegen alle anderen Flugunternehmen, die nicht Mitglied bei der söp sind. Entscheidend ist hier, dass der Flug einen Bezug zu Deutschland hat (z. B. Start oder Landung).

Ansprechpartner für die Presse: Peter J. Koop |  07851 991 48 30 |  koop@cec-zev.eu

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland

Bahnhofsplatz 3 | 77694 Kehl

www.evz.de

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