Für wen gilt die DSGVO?
Die Datenschutz-Grundverordnung ist vor ein paar Jahren in Kraft getreten. Doch unter welchen grundlegenden Voraussetzungen gilt die DSGVO? Man unterscheidet vom sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO.
Der Anwendungsbereich der DSGVO
Der Ausgangspunkt für die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereiches ist Art. 2 Abs. 1 DSGVO. In diesem Absatz steht geschrieben, dass die Verordnung nur für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung dieser Daten bestimmt ist. Dabei müssen die personenbezogenen Daten in einem Dateisystem gespeichert sein oder werden. Um den Absatz richtig zu verstehen, sollten die Begrifflichkeiten geklärt werden. Was bedeuten personenbezogene Daten? Die personenbezogenen Daten wurden in Art. 4 Nr. 1 DSGVO erklärt und umfassen zum Beispiel Name, Adresse, Telefonnummer, Autokennzeichen und die IP-Adresse. Die automatisierte Verarbeitung bezieht sich auf Computer, Smartphones, Kameras, Webcams und auch Scanner oder Kopierer. Eine nicht automatisierte Verarbeitung bezeichnet die handschriftliche Aufzeichnung. Wann genau eine Verarbeitung erfolgt, wurde in Art. 4 Nr. 2 DSGVO festgehalten. Sollten Fragen bezüglich des Datenschutzes bestehen, können sich Unternehmen an den externen Datenschutzbeauftragten Pabst Data wenden.
Ausnahmen der Anwendung
Der Anwendungsbereich der DSGVO hat nur wenige Ausnahmen außerhalb des privaten und familiären Lebensbereiches. Die Verordnung findet nämlich keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn zum Beispiel die Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, natürliche Personen nur persönliche oder familiäre Tätigkeiten ausüben, die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten tätig werden. Dies gilt natürlich auch für die Verfolgung von Strafvollstreckungen. Im Rahmen von Tätigkeiten durch die Mitgliedstaaten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen, greift die Verordnung ebenfalls nicht. Die Datenschutz-Grundverordnung lässt nur wenige Ausnahmen zu. Darunter fallen privater Schriftverkehr, ein privates Anschriftenverzeichnis oder die private Nutzung sozialer Medien. Die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG wurde mit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung übrigens aufgehoben.
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