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Mieterverein und soziale Vermieter fordern pragmatische Lösung bei den Kabelgebühren

16/2021

Mitte Dezember vergangenen Jahres hat der Bundestag eine Veränderung des Telekommunikationsgesetzes (TKMoG) beschlossen, nach der die Kosten für einen Kabelanschluss künftig nicht mehr pauschal über die Betriebskosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Der Bundesrat wird am 12. Februar 2021 darüber entscheiden. Da viele Bundesländer an der bestehenden Regelung festhalten wollen, wird mit einem Verfahren im Vermittlungsausschuss gerechnet. Vielen Tausend Mieterinnen und Mietern in Schleswig-Holstein droht eine deutliche Verteuerung der Kabelgebühr.

Dazu erklären Ann Sophie Mainitz, Deutscher Mieterbund Kieler Mieterverein e.V., und Andreas Breitner, Direktor des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW):

„Wir wollen beim neuen Telekommunikationsgesetz gemeinsam eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten schaffen: ein gestärktes Auswahlrecht des Mieters, ein bezahlbarer Breitbandausbau und der Erhalt mittelständischer Anbieterstrukturen. Sinnvoll ist ein sogenanntes Opt-out-Recht von Mieterinnen und Mietern, die aus der Umlagefinanzierung und Nutzung des Breitbandanschlusses aussteigen wollen. Wohnungsunternehmen sollte zugleich weiterhin erlaubt sein, bei jenen Mieterinnen und Mietern, die nicht aussteigen wollen, die Kosten für den Kabelanschluss über die Betriebskostenumlage abzurechnen.

Schätzungen zufolge werden bis zu 15 Prozent der Mieterinnen und Mieter die Opt-out-Regelung in Anspruch nehmen. In Schleswig-Holstein beziehen derzeit mehr als 200.000 Mieterhaushalte über in den Wohngebäuden installierte Breitbandnetze eine Fernsehgrundversorgung frei empfangbarer TV-Sender wie ARD, ZDF, RTL oder Pro7.

Die Mieterinnen und Mieter kostet das im Schnitt zwischen fünf und zehn Euro im Monat. Bezahlt wird das über die vom Vermieter gestellte Nebenkostenabrechnung. Wer von dem Opt-out-Recht Gebrauch machen will, muss die Möglichkeit erhalten, den Breitbandanschluss des Wohngebäudes mit einem anderen Anbieter seiner Wahl zu nutzen.

Grundsätzlich ist die Lage vor Ort entscheidend. Mieterinnen und Mieter soll grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt ein Opt-Out-Recht zur Verfügung stehen. Da wo die Vermieter Verantwortung übernehmen und mit Telekommunikationsanbietern vorteilhafte Verträge in Sinne der Mieterinnen und Mieter geschlossen haben, dürfte es keinen Handlungsbedarf geben. Dort, wo Vermieter über die Telekommunikation überhöhte Kosten abrechnen wollen, werden die Mieter von dem Opt-out-Recht Gebrauch machen können.

Vor allem Wohnungsunternehmen, die bezahlbaren Wohnraum anbieten, müssen ihre Kosten genau kalkulieren. Sie können die Opt-out-Option wirtschaftlich nur schultern, wenn ihnen ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht für laufende Verträge mit Telekommunikationsunternehmen eingeräumt wird.“

Der VNW vertritt in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein insgesamt 392 Wohnungsgenossenschaften und Wohnungsgesellschaften. In den von ihnen verwalteten 742.000 Wohnungen leben rund 1,5 Millionen Menschen. Die durchschnittliche Nettokaltmiete pro Quadratmeter liegt bei den VNW-Unternehmen bei 6,04 Euro. Der VNW ist der Verband der Vermieter mit Werten.

V.i.S.P.: Oliver Schirg, Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW), Referat Kommunikation, Telefon: +49 40 52011 226, Mobil: +49 151 6450 2897, Mail: schirg@vnw.de

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