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Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann

Urteil zu Ratenzahlungsmodelle bei geschlossenen Fonds: Mit dem Widerruf raus aus einer Beteiligung an der ConTrust Energie-Fonds GmbH & Co. 2. KG

Urteil zu Ratenzahlungsmodelle bei geschlossenen Fonds: Mit dem Widerruf raus aus einer Beteiligung an der ConTrust Energie-Fonds GmbH & Co. 2. KG
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Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat in einem durch die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann geführten Verfahren mit Urteil vom 11.05.2022 (Az. 1 O 127/21, noch nicht rechtskräftig) festgestellt, dass die Beklagte OHTS Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH keine Ansprüche mehr gegenüber den klagenden Anlegern geltend machen kann. Die Anleger müssen seit der Erklärung des Widerrufs des Beitritts zum Fonds keine weiteren Zahlungen im Ratenzahlungsmodell des ConTrust Energie-Fonds mehr leisten.

„Der Vertrag über den Anteilserwerb beinhaltete eine nur ungenügende Widerrufsbelehrung. Somit konnten die Anleger noch viele Jahre nach Zeichnung des Fonds widerrufen und sich von der Last weiterer Zahlungen befreien.“, sagt Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt bei der Kanzlei AKH-H.

Ratenzahlungsmodelle bei geschlossenen Fonds: Der Sachverhalt zum Fall

Die beiden Kläger erwarben jeweils mit Unterschrift vom 16.02.2009 Anteile an der ConTrust Energie-Fonds GmbH & Co. 2. KG. Die Beklagte verwaltet als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft die Kommanditbeteiligungen der Anleger treuhänderisch. Die Kläger beteiligten sich jeweils als Kombizahler und nahmen zunächst eine Einmalzahlung vor, die sich inklusive der ersten Rate auf 3.050,- Euro bzw. auf 6.100,- Euro belief. Die ab dem 01.03.2009 zu zahlenden monatlichen Raten betrugen bei einer Vertragslaufzeit von jeweils 25 Jahren 50,- Euro bzw. 100,- Euro.

Rechtliches zum Ratensparmodell des ConTrust Energie-Fonds GmbH & Co. 2. KG

Der Widerruf der Beitrittserklärungen war auch über zehn Jahre nach Beitritt zum Fonds fristgerecht, da die nach den gesetzlichen Vorgaben zu erteilende Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgte und mithin die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen hat.

Die Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. geregelten Deutlichkeitsgebots, da die Belehrung sich hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt. Insoweit ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass eine entsprechende Belehrung nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend ist, weil die Verwendung des Wortes „frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11).

Folge des wirksamen Widerrufes

Der Widerruf der Beitrittserklärungen zur Fondsgesellschaft führt zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft (BGH, Urteil vom 31.01.2005 - II ZR 200/03). Gegenüber der Fondsgesellschaft hat dies zur Folge, dass dem Anleger ein Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens besteht und der Anleger mit dem Widerruf keine weiteren Zahlungen erbringen muss. Im Verhältnis der Anleger zur Gesellschaft ist weiter von Bedeutung, dass in Folge der Wirkung des Widerrufs für die Anleger keine neuen Haftungsverbindlichkeiten aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft entstehen können.

Der aktuelle Fall ist ein Beispiel für das sogenannte ewige Widerrufsrecht. Wie im vorliegenden Fall wären Ansprüche der Kläger auf Schadensersatz, beispielsweise gegen den Anlageberater, längst verjährt gewesen, so dass keine Ansprüche geltend gemacht werden konnten. Doch über das Widerrufsrecht konnten die Kläger handeln und sich aus vertraglichen Verpflichtungen befreien.

Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://akh-h.de/datenschutz/.