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Unzulässige PKV-Beitragserhöhung: Aktuelle Urteile gegen Generali und AXA

Unzulässige PKV-Beitragserhöhung: Aktuelle Urteile gegen Generali und AXA
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In zwei von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann geführte Verfahren haben Gerichte erneut Versicherungsnehmern der Generali und der AXA die Rückforderung von zu Unrecht erhobenen PKV-Beiträgen zugesprochen (Landgericht Verden, Urteil vom 30.11.2022, Az. 8 O 163/22 und Landgericht Erfurt, Urteil vom 07.12.2022, Az. 8 O 1600/21, jeweils noch nicht rechtskräftig). In beiden Fällen erhalten die Kläger Beiträge zzgl. Zinsen zurück und zahlen künftig wieder den vor der unwirksamen Erhöhung geltenden Beitrag.

„Die Fälle zeigen, dass es nach wie vor möglich ist, gegen die Beitragsschreiben der privaten Krankenversicherungen vorzugehen. Hier ist es wichtig, diese im Vorfeld genau zu prüfen, damit eruiert werden kann, ob sich eine Klage für Privatversicherte lohnt.“, sagt Christopher Kress, Partner und Fach- und Rechtsanwalt der Esslinger Kanzlei AKH-H.

Darum ging es im Fall gegen die Generali

Im Fall gegen die Generali Deutschland Krankenversicherung AG unterhielt der Kläger seit dem 01.06.2001 eine private Krankenversicherung. Eine Prüfung durch unsere Kanzlei ergab, dass Beitragsanpassungen bzw. -veränderungen in der Vergangenheit in dem Tarif KEH250 unwirksam sind. Daher forderte der Versicherungsnehmer auf dem Klageweg Beitragserhöhungen zurück. Das Landgericht Verden bestätigte, dass die Beitragsanpassung im Tarif KEH250 zum 01.01.2019 in den Schreiben nicht ausreichend begründet sind. Nach Ansicht des Gerichts kann weder dem Anschreiben noch dem Informationsblatt mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, dass die Prämienanpassung auf einer Schwellenwertüberschreitung bei den Versicherungsleistungen beruht.

Im Ergebnis bestätigte das Landgericht Verden, dass die Erhöhungen zum 01.01.2019 unwirksam und der Kläger nicht zur Zahlung dieser Beträge verpflichtet war. Er erhält die unwirksamen Beitragserhöhungen zurück und zahlt künftig wieder den vor der unwirksamen Erhöhung geltenden Beitrag. Zudem muss die Generali Zinsen aus dem eingeklagten Betrag zahlen und die Nutzungen herausgeben, welche sie aus den unwirksam erhobenen Forderungen zog.

Darum ging es im Fall gegen die AXA

Auch im Fall vor dem Landgericht Erfurt hat das Gericht eine Beitragserhöhung, zum 01.01.2015 im Tarif 541, als unwirksam erachtet. Das Urteil ist insoweit keine Überraschung, da der Bundesgerichtshof bereits mehrere Male gegen die AXA Krankenversicherung AG – insbesondere zum Beitragsschreiben aus dem Jahr 2015 – urteilte.

Bemerkenswert ist, dass das Landgericht Erfurt die Rückforderungsklage auch noch im Jahre 2022 als begründet ansieht. Die beklagten Krankenkassen berufen sich außergerichtlich wie auch gerichtlich auf die Verjährung. Deswegen lehnte die beklagte AXA Krankenversicherung AG einen Vergleich zur gütlichen Einigung ab. Das Landgericht stellte nochmals klar, dass sich eine etwaige Verjährung auf die bezahlten Beiträge bezieht und nicht auf das Beitragsschreiben selbst. Es erteilte damit den Krankenversicherern eine weitere Niederlage und bestätigt, dass auch vergangene unwirksame Beitragsschreiben nach wie vor angreifbar sind.

Das Landgericht Erfurt urteilte, dass der Versicherungsnehmer seine bezahlten Beiträge der letzten drei Jahre zurückerhält. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Versicherte zukünftig nicht mehr den erhöhten Beitrag zahlen muss, sondern auf den letzten wirksamen Beitrag zurückfällt. Darüber hinaus muss die AXA Zinsen aus dem eingeklagten Betrag zahlen und die Nutzungen herausgeben, welche sie aus den unwirksam erhobenen Forderungen gezogen hat.

Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://akh-h.de/datenschutz/.

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