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Urteil zu Multi Asset Anspar Plan 2: Schadensersatz wegen Beratungsfehler

Urteil zu Multi Asset Anspar Plan 2: Schadensersatz wegen Beratungsfehler
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In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenem Urteil hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Berlin die ANZA Berlin GmbH & Co. KG zum Schadenersatz und damit zur sogenannten Rückabwicklung der Beteiligung an der Multi Asset Anspar Plan 2 GmbH & Co. KG verurteilt (Urteil vom 09.12.2022, Az. Az. 3 O 171/22, noch nicht rechtskräftig). Der Kläger erhält Schadensersatz in Höhe von 12.150,- Euro zzgl. Zinsen und wird von weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung freigestellt.

„Wir raten allen, die aktuell noch Raten für eine Beteiligung von Steiner+Company bezahlen, sich rechtlichen Rat einzuholen. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann der Widerruf der Beitrittserklärung von der Bezahlung künftiger Raten befreien. Mit dem Widerruf ist es möglich, sich von Verträgen zu lösen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, wenn also Schadensersatzansprüche aufgrund von Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können.“, sagt Georgios Aslanidis, Partner, Fach- und Rechtsanwalt der Kanzlei AKH-H.

Der Sachverhalt zum Fall

Der Kläger wollte sich von der ANZA Berlin GmbH & Co. KG hinsichtlich einer sicheren Geldanlage zur Altersvorsorge beraten lassen. Er erklärte der Beraterin, dass er mit monatlichen Ratenzahlungen Geld ansparen wolle, um kurz vor seiner Rente einen angesparten Betrag ausbezahlt zu bekommen. Diesbezüglich sollte Kapital werthaltig und auf sichere Weise angelegt werden. Auf die benannten Anlageziele wurde ihm von der Anlageberaterin eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds als geeignete Anlage empfohlen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Berlin geht aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Anlageberatung (§ 280 Abs. 1 BGB) hat und spricht die Primärforderung in voller Höhe zu. Das Gericht geht von folgenden Grundsätzen aus:

  • Im Rahmen der von einem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden.
  • Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. In Bezug auf das Anlageobjekt ist der Berater verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten.
  • Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2017 - ZR 93/16, juris Rn. 11).

Fehlerhafte Anlegerberatung bergründet Schadensersatzansprüche

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht der Überzeugung, dass die beklagte Anlageberaterin die aus dem Beratungsvertrag folgenden Pflichten verletzt hat und dass die streitgegenständliche Beratung nicht anlegergerecht war. Es haben sich für das Gericht im vorliegenden Rechtsstreit keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Mitarbeiterin der beklagten Anlageberaterin in der Beratung die aktuellen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und insbesondere seine Risikobereitschaft abgefragt und bei der Empfehlung der Anlage berücksichtigt hat.

In der Beweisaufnahme hat die Zeugin - die Mitarbeiterin der ANZA Berlin GmbH & Co. KG - auf eine entsprechende Frage lediglich bekundet, dass bereits in einer nicht streitgegenständlichen Anlageberatung in 2010 schon alles abgefragt worden sei, damals hatte sie dem Kläger einen Riestervertrag vermittelt.

Es war aber völlig unzureichend, dies nicht auch im Zusammenhang mit der Beratung gemacht zu haben, zumal sich die persönlichen Verhältnisse des Klägers erheblich geändert hatten - nach Bekundung der Zeugin war der Kläger zwischenzeitlich geschieden worden, was bekanntermaßen erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und demzufolge auch auf die Bereitschaft, bei Kapitalanlagen Risiken einzugehen, haben kann.

Durch die Empfehlung einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds hat die Beklagte vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt aktuellen wirtschaftlichen Situation und den Anlagezielen des Klägers gegen ein Empfehlungsverbot verstoßen, indem sie dem Kläger eine hochspekulative Anlage, die streitgegenständliche Beteiligung an der der Multi Asset Anspar Plan 2 GmbH & Co. KG, empfohlen hat.

Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://akh-h.de/datenschutz/.

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