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Gerichtsurteile: Treppenliftverträge können widerrufen werden - KfW Förderung möglich

München (ots)

Grundsätzlich darf ein Verbraucher Verträge und Bestellungen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, innerhalb von 14 Tagen widerufen. Die Verbraucherechte zu Treppenliftverträgen sind jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Hersteller bzw. Lieferanten von Treppenliften versuchen meist ein Widerrufsrecht auszuschließen.

Dem entgegnete das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 08.02.2019 ( Az.: 7 O 5463/18). Ein Vertrag über den Treppenliftkauf ist demnach kein Kaufvertrag sondern ein Werkvertrag. Für Werkverträge habe der Gesetzgeber aber keine Möglichkeit vorgesehen, das Widerrufsrecht auszuschließen. Die meisten Verträge in dieser Branche werden vor Ort bei dem Kunden geschlossen. Jedoch hat der Verbraucher, bei Werkverträgen die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gemäß §§ 355, 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht.

Trotz den aktuellen Urteilen, stellt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weiterhin erhebliche Mängel bei Widerrufsrecht, Vertragsdurchführung und Rückgaberecht in der Branche fest. Der Markt wird von wenigen Herstellern dominiert. Daher hat der Verbraucher kaum Alternativen. Das Treppenlifte gemietet oder gebraucht gekauft werden können, verheimlichen seriöse Anbieter nicht. Leider werden die Kunden, welche meist Senioren sind, häufig nicht ausreichend informiert und ihr eingeschränktes Urteilsvermögen ausgenutzt.

KFW Förderung möglich

Neben einer einmaligen Förderung von bis zu 6500EUR, bietet die KfW und andere Banken auch besonders zinsgünstige Darlehen für die Finanzierung eines Treppenliftes an. Informieren Sie sich bei Experten zum Thema Treppenlifte. Siehe folgende Links.

Relevante Urteile:

  1. Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.02.2019, Az. 7 O 5463/18
  2. Landgericht Bielefeld, Urteil vom 22.5.2020, Az. 10 O 54/19
  3. Oberlandgericht Hamm, Urteil vom 10.12.2020, Az. I-4 U 81/20

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