HSV-Presseservice: BGH untersagt Internethändlern Weiterverkauf von Eintrittskarten
Hamburg (ots)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern, am 11.09.2008, in dem Verfahren gegen die damaligen Inhaber der Internetfirma bundesligakarten.de nach der mündlichen Verhandlung den Tickethändlern untersagt, im Internet Eintrittskarten, die sie zuvor beim HSV oder dessen Vorverkaufsstellen erworben haben, zu verkaufen oder Handel mit solchen Eintrittskarten zu betreiben. Des Weiteren wurde den Tickethändlern ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft angedroht, sollten sie gegen dieses Verbot verstoßen.
Die Urteilsbegründung liegt zwar noch nicht vor, dennoch sieht sich der HSV in seiner Auffassung bestätigt, dass der Handel mit Karten, die zuvor unter Täuschung über die Weiterverkaufsabsicht beim HSV erworben wurden, einen Rechtsbruch darstellt. Insbesondere werden die Regelungen in den AGB, die den kommerziellen Handel mit den Eintrittskarten verbieten, vom BGH offensichtlich anerkannt.
Zwar geht der BGH - im Gegensatz zum Landgericht und dem Hanseatischen Oberlandesgericht, die dem HSV vollumfänglich Recht gegeben hatten - für den damaligen Vorgang davon aus, dass der Weiterverkauf von Karten, die zuvor von Privatpersonen erworben wurden, nicht wettbewerbswidrig war. Jedoch stellt dies keinen Freibrief für die Tickethändler dar. Denn - neben dem Verbot in den AGB - wird beim HSV mittlerweile im Rahmen eines eindeutigen Hinweises auf den Eintrittskarten klargestellt, dass die Karte bei einem Verkauf über nicht autorisierte Tickethändler oder Internetbörsen ihre Gültigkeit verliert. Dies konnte der BGH in seiner Entscheidung nicht berücksichtigen, weil die dem damaligen Weiterverkauf zugrunde liegenden Eintrittskarten diesen Ticketaufdruck noch nicht hatten.
Nach Auffassung des HSV handeln nicht autorisierte Tickethändler, die derzeit Tickets über das Internet vertreiben, daher unabhängig davon rechtswidrig, woher sie die Eintrittskarten erhalten haben. Dies schließt auch Internetauktionshäuser oder Ticketbörsen ein, über deren Plattform Karten zu deutlich überhöhten Preisen gehandelt werden. Denn die Käufer werden von den Verkäufern und den Betreibern der Internetseiten über die AGB und den Ticketaufdruck sowie das Risiko, eine wertlose Karte in den Händen zu halten, nicht informiert. Dies zeigt einmal mehr, dass bei diesen Betreibern ausschließlich eigene kommerzielle Interessen und nicht die Interessen der Fans im Vordergrund stehen.
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung der Betreiber von Ticketbörsen, dass ihr Geschäftsmodell keine Risiken für die Verkäufer und die Käufer der über die Plattformen gehandelten Tickets beinhalte. Denn derjenige, der eine Karte beim HSV erwirbt und sie über eine Ticketbörse weiterveräußert, verstößt gegen die AGB und setzt sich dem Risiko einer hohen Vertragsstrafe aus. Denn der BGH hat in dem Verfahren gegen bundesligakarten.de klargestellt, dass keine Bedenken gegen die AGB bestehen. Der Käufer wiederum setzt sich dem Risiko aus, dass die Karte gesperrt wird.
Der HSV, der in dem Verfahren von der Kanzlei Lehmann Rechtsanwälte, Hamburg, vertreten wurde, betrachtet das Urteil des BGH als einen weiteren Schritt im Kampf gegen den rechtswidrigen Handel mit Eintrittskarten, welcher letztlich zu Lasten der Fans geht, die sich die über die Schwarzhändler verkauften Eintrittskarten nicht leisten können.
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