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Inflation sorgt für Nettolohnverlust? Wie Unternehmen es ihren Mitarbeitern trotzdem ermöglichen, mehr Netto vom Brutto zu erhalten

Inflation sorgt für Nettolohnverlust? Wie Unternehmen es ihren Mitarbeitern trotzdem ermöglichen, mehr Netto vom Brutto zu erhalten
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Kaiserslautern (ots)

Aufgrund der aktuellen Inflation nimmt der Nettolohnverlust weiter zu - der höchste Prozentsatz vom Gehalt geht aber natürlich für Steuern drauf. Die kosten den Arbeitnehmer mehr als jede Inflation. "Steuern sind daher der größte Hebel, um am Reallohn der eigenen Mitarbeiter zu schrauben", erklärt Steuerberaterin Miriam Pioch.

"Wenn man weiß, wie, verzichtet man dabei sogar auf Mehrkosten - und das Team hat mehr Geld in der Tasche." Pioch entwickelt Steuerstrategien für kleine und mittelständische Unternehmen. Gerne verrät sie in diesem Gastartikel, wie Firmen die Steuerlast ihrer Mitarbeiter verringern können.

Die Möglichkeiten der Gehaltsbestandteile nutzen

Für Unternehmen bieten sich zahlreiche Möglichkeiten, um das Gehalt der Mitarbeiter in verschiedene Gehaltsbestandteile aufzuteilen. Während ein einfaches Brutto-Gehalt gezahlt werden kann, gibt es auch Gehaltsbestandteile, die sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei sind.

Dazu zählen beispielsweise die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie oder verschiedene Sachbezüge in Form von Tankgutscheinen, dem Jobticket, Gutscheinen für Einkäufe oder Mitgliedschaften im Fitnessstudio. Auch Sachgeschenke zu besonderen Gelegenheiten wie Geburtstagen oder Weihnachtsfeiern sind bis zur Höhe von je 60 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Zudem gehören auch Arbeitsgeräte wie PCs, Laptops, iPads, Handys oder Software, die privat genutzt werden dürfen, zu den steuer- und sozialversicherungsfreien Bestandteilen. Ein betrieblicher Handyvertrag ist ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern es einen nachvollziehbaren Grund für die Überlassung gibt. Auch, wenn der Arbeitgeber ein Homeoffice ausstattet, sind diese Kosten absetzbar.

Andere Bestandteile wie Fahrgeld oder Internetzuschüsse hingegen sind pauschal mit 15 oder 25 Prozent Lohnsteuer versteuert, aber ebenfalls sozialversicherungsfrei. Wichtig zu beachten ist, dass Gehaltsbestandteile, die sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei sind, dem Arbeitnehmer eins zu eins zugutekommen, während bei pauschal versteuerten Bestandteilen der Arbeitgeber nochmals draufzahlt. Unternehmen sollten daher die verschiedenen Möglichkeiten der Gehaltsbestandteile nutzen, um sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerkosten zu reduzieren.

Kindergartenbeiträge bezuschussen

Für Arbeitnehmer mit Kindern kann es sich darüber hinaus lohnen, zu prüfen, ob der Arbeitgeber Zuschüsse zu Kindergartenbeiträgen, Tagesmutterkosten oder anderen Kinderbetreuungsmaßnahmen anbietet. Wenn diese Kosten in einem Bundesland anfallen, kann der Arbeitgeber auch diese als steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss übernehmen. Dadurch können Arbeitnehmer sparen und zusätzliche Entlastung im Familienbudget erzielen. Es lohnt sich daher, die Möglichkeiten, die der Arbeitgeber in Bezug auf Kinderbetreuungszuschüsse bietet, sorgfältig zu prüfen.

Strom oder Ladestationen für Elektroautos bereitstellen

Zusätzlich besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, Strom zum Aufladen von privaten Elektroautos steuerfrei bereitzustellen oder auch Ladestationen als Wallbox zur Mitnutzung anzuschaffen. Insbesondere für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund von längeren Arbeitswegen auf ein Elektroauto angewiesen sind, ist eine solche Maßnahme ein großer Vorteil.

Erholungsbeihilfen anbieten

Darüber hinaus können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Erholungsbeihilfe zahlen, wenn sie beispielsweise im Sommer oder zu Weihnachten eine finanzielle Unterstützung erhalten möchten. Die Höhe der Beihilfe hängt von der individuellen privaten Situation des Arbeitnehmers ab.

So erhält ein Single eine Beihilfe in Höhe von 156 Euro, ein Verheirateter bekommt zusätzlich 104 Euro für den Ehegatten und pro Kind, das noch im Haushalt lebt und Kindergeld erhält, gibt es weitere 52 Euro. Es gibt keine Beschränkung pro Haushalt, sodass der Ehegatte des Arbeitnehmers auch eine Beihilfe vom Arbeitgeber erhalten kann. Eine Erholungsbeihilfe kann auch im Rahmen einer Gehaltserhöhung ausgezahlt werden und ist mit 25 Prozent pauschaler Lohnsteuer belegt sowie sozialversicherungsfrei. Damit ist sie deutlich günstiger besteuert als normales Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Einladungen in den Urlaub oder zu Events

Es gibt aber auch Sachgeschenke an Arbeitnehmer, welche steuerfrei sind, wenn sie nicht mehr als 10.000 Euro im Jahr betragen. Dazu können auch Einladungen zu betrieblichen Incentive-Reisen, zu Sportveranstaltungen oder Ähnlichem gehören. Der Arbeitgeber muss jedoch eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 30 Prozent zahlen. Dieser Steuersatz gilt für Besserverdienende, die typischerweise häufiger solche Geschenke erhalten. Es soll damit verhindert werden, dass die Geschenke steuerlich begünstigt werden. Für den Arbeitnehmer ist dieser Vorteil steuer- und sozialabgabenfrei.

Betriebliche Gesundheitsleistungen

Nicht zuletzt gibt es auch eine Vielzahl an Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, aus denen man als Arbeitgeber wählen kann. Es ist auch möglich, einen zertifizierten Anbieter separat zu beauftragen, um den Mitarbeitern bis zu 600 Euro pro Jahr pro Arbeitnehmer für Leistungen wie Massagen, Brillen, Rückenkurse, Ernährungskurse und Ähnliches zu bezahlen und als Betriebsausgabe abzusetzen. Wichtig ist, dass der Anbieter zertifiziert ist, damit die Leistungen, die er erbringt, für den Arbeitnehmer steuerfrei sind.

Über Miriam Pioch:

Miriam Pioch ist Gründerin und Geschäftsführerin der Steuerpreneure Deutschland. Mit ihrer Steuerkanzlei hat sie sich deutschlandweit auf die Steueroptimierung für inhabergeführte mittelständische Unternehmen und situierte Privatpersonen spezialisiert. Gemeinsam mit ihrem Team entwickelt sie individuelle Strategien für ihre Mandanten, die es ihnen ermöglichen, ihre Geschäfte rechtssicher und erfolgreich umzusetzen. Mehr Informationen dazu unter: https://steuerpreneure.de/

Pressekontakt:

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Vertreten durch: Miriam Pioch
https://steuerpreneure.de
Email: service@steuerpreneure.de

Pressekontakt:
Ruben Schäfer
E-Mail: redaktion@dcfverlag.de

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