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Außerbetriebnahme von Kaminen: Sebastian Dittmar verrät, wann sie notwendig ist – und worauf sich Hauseigentümer dabei einstellen müssen

Außerbetriebnahme von Kaminen: Sebastian Dittmar verrät, wann sie notwendig ist – und worauf sich Hauseigentümer dabei einstellen müssen
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Berlin (ots)

Rechtliche Verschärfungen, klare Fristen – und eine zentrale Frage: Nachdem die Anforderungen an Kaminöfen schon in den letzten Jahren immer strenger geworden waren, erreichen sie nun mit dem Jahreswechsel einen erneuten Höhepunkt. Was aber müssen Kaminbesitzer dabei konkret beachten und wann ist sogar eine Außerbetriebnahme erforderlich?

Und wieder ist es so weit: Zum 01. Januar 2025 werden die geltenden Emissionsgrenzwerte von Kaminöfen abermals verschärft – vor allem zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit. Kein Wunder, denn laut aktuellster Studien tragen entsprechende Feuerungsanlagen in erheblichem Maße zur Feinstaubbelastung in Deutschland bei. Doch was in erster Linie positive Auswirkungen haben soll, bringt gerade für Kaminbesitzer selbst durchaus auch zusätzliche Herausforderungen und eine kollektive Verunsicherung mit sich. Umso wichtiger ist es, sich jetzt mit den bevorstehenden Änderungen und ihren möglichen Folgen auseinanderzusetzen. "Wer sich nicht rechtzeitig um alles Notwendige kümmert, riskiert empfindliche Konsequenzen – sowohl rechtlicher als auch finanzieller Natur", mahnt Sebastian Dittmar.

"In der Regel lassen sich aber alle erforderlichen Prüfungen und Maßnahmen mithilfe des zuständigen Bezirksschornsteinfegers schnell und unkompliziert bewältigen – es gilt lediglich, aktiv zu werden", fügt er hinzu. Sebastian Dittmar ist bereits seit 2014 als Schornsteinfegermeister tätig und begleitet seine Kunden mittlerweile vor allem bei der schnellen und komplikationsfreien Errichtung und Inbetriebnahme moderner Feuerungsanlagen sowie bei der Ausstellung von Energieausweisen mit förderfähigen Verbesserungsmöglichkeiten. Darüber hinaus berät er auch bezüglich der Einhaltung aktueller Regularien und der fachgerechten Außerbetriebnahme von Kaminöfen: Was dabei zu berücksichtigen ist, wann entsprechende Maßnahmen zwingend erforderlich sind und worauf sich Hauseigentümer dabei einstellen müssen, erfahren Sie hier.

Rechtliche Grundlagen und neue Vorgaben: Was sich ab dem neuen Jahr ändert – und welche Grenzwerte einzuhalten sind

Besondere Relevanz haben die anstehenden Änderungen für Kamine, die zwischen dem 01. Januar 1995 und dem 21. März 2010 offiziell in Betrieb genommen wurden: Sollten sie die künftig geltenden Grenzwerte überschreiten, ist ihre Nutzung nur noch bis 31. Dezember 2024 zulässig. Dabei gilt für Feinstaub ein maximaler Richtwert von 0,15 g/m³ und für Kohlenmonoxid eine Maximalbelastung von 4 g/m³. Eine Ausnahme hiervon bilden insbesondere offene Kamine und historische Feuerstätten, die damit keiner Nachrüstungsverpflichtung unterliegen. Zusätzlich sieht die Bundesimmissionsschutzverordnung für nach dem 31. Dezember 2014 errichtete Feuerstätten gesonderte Richtlinien vor – hier müssen beispielsweise Staubfilter oder hygienische Einrichtungen installiert sein, um die Vorgaben von 0,2 g/m³ einzuhalten.

Erwartungsgemäß ist auch die Einhaltung aller festgelegten Werte nicht freiwillig: Wer also nach dem 01. Januar 2025 einen nicht regelkonformen Kaminofen betreibt, muss nicht nur mit dessen erzwungener Stilllegung, sondern im schlimmsten Fall auch mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen. Weitere Verstöße werden ebenfalls an die zuständigen Behörden gemeldet, was zu zusätzlichen rechtlichen Konsequenzen führt. "Ich kann daher nur jedem Kaminbesitzer ans Herz legen, seinen Kaminofen zeitnah unter die Lupe zu nehmen und sich ausreichend über möglicherweise verpflichtende Maßnahmen zu informieren – idealerweise unter professioneller Begleitung", betont Sebastian Dittmar hierzu.

Möglichkeiten zur Selbstprüfung: So stellen Kaminbesitzer fest, ob ihre Einzelfeuerstätte die neuesten Vorgaben erfüllt

Tatsächlich gibt es eine Reihe von größtenteils aufwandsarmen Möglichkeiten, um festzustellen, ob ein Kaminofen die vorgeschriebenen Grenzwerte einhält. Demnach kann der Nachweis etwa über eine Bescheinigung des Herstellers erbracht werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass der zuständige Schornsteinfeger eine Messung vor Ort durchführt, falls dies nicht bereits im Rahmen der regulären Feuerstättenschau geschehen ist. Bevor Kaminbesitzer also weitere Maßnahmen ergreifen, sollten sie zunächst die eigenen Unterlagen nach einer möglichen Bescheinigung über die Einhaltung der Grenzwerte durchsuchen. Darüber hinaus kann auch ein Blick in die Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) sinnvoll sein: Dort sind zahlreiche Hersteller sowie ihre Kaminmodelle verzeichnet.

Jede neu in Verkehr gebrachte Feuerstätte wie Kaminöfen, Kachelöfen, Pelletöfen und Heizkessel für feste Brennstoffe benötigt übrigens außerdem eine durch den Hersteller ausgestellte Leistungserklärung. Sie soll Aufschluss darüber geben, ob der jeweilige Ofen den geltenden Richtlinien entspricht, und enthält dafür unter anderem folgende Informationen:

  • Wärmeleistung (Nennwärmeleistung)
  • Abgaswerte (Feinstaub- und Kohlenmonoxidemissionen)
  • Energieeffizienz und Wirkungsgrad
  • Informationen zur Nutzungssicherheit

Liegt dieser Nachweis nicht vor, können Kaminbesitzer auf die Datenbanken der Hersteller zugreifen, um weitere Informationen zu erhalten. Bestehen nach diesen Prüfungen noch immer Zweifel daran, ob die Feuerungsanlage die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte erfüllt, ist unter Umständen eine Einstufung durch den zuständigen Schornsteinfeger erforderlich – insbesondere unter Berücksichtigung der neuesten Fassung der Bundesimmissionsschutzverordnung. Hierzu prüft der Schornsteinfeger das Kehrbuch über vorhandene Einzelfeuerstätten, die vor dem 21.03.2010 eingebaut wurden. Gab es hierzu noch keine Einstufung und Beratung, muss dies innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden. Schon im Voraus leistet der Schornsteinfeger aber in der Regel die notwendige Unterstützung und berät über mögliche Maßnahmen.

Außerbetriebnahme scheint alternativlos – und nun? Darauf müssen sich Kaminbesitzer einstellen

Zur notwendigen Einstufung begutachtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger primär das Typenschild, technische Unterlagen und den allgemeinen Zustand der jeweiligen Feuerungsanlage. Unter Zuhilfenahme der HKI-Angaben prüft er ferner, ob der Kaminofen den Vorgaben entspricht und den Herstellerangaben gemäß betrieben wird. Zuletzt kann außerdem eine Einstufungsmessung zur Feststellung der Emissionswerte erfolgen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird idealerweise eine grüne Plakette sowie das dazugehörige Beratungsprotokoll und damit die Bescheinigung zum weiteren Betrieb der Feuerungsanlage ausgestellt.

Zur Feststellung des sicheren und regelkonformen Betriebs fraglicher Feuerungsstätten sind also unterm Strich vor allem folgende Unterlagen sowie Kennzeichnungen erforderlich:

  • Bescheinigung vom Schornsteinfeger über sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage (Abnahme)
  • Bedienungs-/ Montageanleitung der Einzelfeuerstätte
  • ggf. Nachweis zur Einhaltung der 1.BImSchV
  • Typenschild der Feuerstätte

Sind die Vorgaben hingegen nicht vollständig erfüllt, muss in der Regel die Außerbetriebnahme des betroffenen Kaminofens in die Wege geleitet werden. Dies erfolgt grundsätzlich in folgenden Schritten:

  1. Prüfung der rechtlichen Anforderungen: Vor der Außerbetriebnahme eines Kamins sollte geprüft werden, ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind. In Deutschland unterliegt der Betrieb von Feuerstätten der Kontrolle durch den Schornsteinfeger. Daher ist es notwendig, diesen frühzeitig einzubeziehen. Er überprüft die Anlage und stellt sicher, dass alle Schritte fachgerecht durchgeführt werden.
  2. Stilllegung der Anlage: Die Stilllegung der Feuerungsanlage umfasst die Trennung des Verbindungsstückes vom Schornstein sowie den fachgerechten Verschluss des offenen Schornsteinanschlusses. Möchte man verhindern, dass eindringende Feuchtigkeit in den Schornsteinzug kommt, kann dieser zum Beispiel mit einem Lüftungsstein abgedeckt werden.
  3. Rückbau und Entsorgung: Falls der Kamin vollständig zurückgebaut werden soll, müssen die Materialien umweltgerecht entsorgt werden. Insbesondere bei älteren Anlagen ist Vorsicht geboten, da diese möglicherweise Schadstoffe wie Asbest enthalten könnten.

"Doch keine Sorge: Die vollständige Außerbetriebnahme eines Kamins ist nicht immer alternativlos – vielmehr bietet sich in vielen Fällen auch eine entsprechende Nachrüstung an", verrät Sebastian Dittmar. Eine Maßnahme, die durchaus spannende Vorteile mit sich bringt: So ermöglicht die Modernisierung eines Kaminofens eine deutlich effizientere Nutzung der erzeugten Wärme, die gezielt in den Wohnraum abgegeben wird. Dadurch lassen sich die Heizkosten senken, während zugleich ein angenehmeres Raumklima entsteht. Technische Neuerungen tragen zudem in der Regel dazu bei, schädliche Emissionen erheblich zu reduzieren, was sowohl die Luftqualität im Innenraum als auch in der Umgebung nachhaltig verbessert. Alternativ wäre ein vollständiger Austausch der Feuerstätte möglich, wobei allerdings zu beachten ist, dass für neue Feuerstätten auch geänderte Abgasbedingungen gelten.

Sie wollen Ihren Kaminofen auf die Einhaltung der neuen Grenzwerte prüfen lassen und gegebenenfalls frühzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen? Dann melden Sie sich jetzt bei Sebastian Dittmar und lassen Sie sich unverbindlich hierzu beraten!

Pressekontakt:

Sebastian Dittmar
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