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Institut für Datenschutz und Datensicherheit: Schweige- gegen Auskunftspflicht - So gehen Berufsgeheimnisträger korrekt mit Auskunftsanträgen und Datenschutzbeschwerden um

Institut für Datenschutz und Datensicherheit: Schweige- gegen Auskunftspflicht - So gehen Berufsgeheimnisträger korrekt mit Auskunftsanträgen und Datenschutzbeschwerden um
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Bremen (ots)

Die Bestimmungen zum Datenschutz wurden in den letzten Jahren mehrfach verschärft - nicht jeder kann mit den Neuerungen Schritt halten. Dietmar Niehaus ist Geschäftsführer des Instituts für Datenschutz und Datensicherheit und will Abhilfe schaffen: Zu diesem Zweck berät er mittelständische Unternehmer und Führungskräfte über aktuelle Prinzipien des Datenschutzes und bildet Datenschutzbeauftragte aus. Doch wie lässt sich das Dilemma zwischen Auskunftspflicht und Berufsgeheimnis am besten lösen?

Wenn sich zwei Rechtssphären überschneiden, sind die Verhältnisse oftmals unklar: Solch eine Situation tritt zum Beispiel in Fällen ein, in denen sich öffentliches Interesse und Persönlichkeitsrechte oder Auskunfts- und Schweigepflicht begegnen. Besonders bei Letzterem bewegen sich Anwälte, Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger schnell auf dünnem Eis - so auch ein Mandant von Dietmar Niehaus. "Wer sein Berufsgeheimnis verletzt, riskiert damit strafrechtliche Konsequenzen und schlimmstenfalls sogar seine Zulassung", betont der Datenschutz-Experte. "Umgekehrt sind jedoch auch Berufsgeheimnisträger zur Herausgabe bestimmter Daten verpflichtet, wenn ein berechtigtes Interesse besteht - es entsteht also unweigerlich ein Dilemma."

Die Abwägung zwischen diesen beiden Rechtsgrundsätzen ist nicht immer einfach. "Grundsätzlich gilt für Anwälte, Ärzte und Co., dass sie niemals unbedacht persönliche Daten herausgeben sollten. Die Entscheidung für oder gegen die Herausgabe von Daten müssen sie aber auch gegenüber den zuständigen Stellen begründen können, um rechtlich abgesichert zu sein", erklärt Dietmar Niehaus weiter. Als Geschäftsführer des Instituts für Datenschutz und Datensicherheit setzt er sich regelmäßig mit derartigen Fragen auseinander, wenn er seine Mandanten in Fragen des Datenschutzes berät und unterstützt. Einen der Fälle aus seinem Alltag stellt der folgende Artikel genauer vor.

Dietmar Niehaus: "Akteneinsicht über Auskunftspflicht nach DSGVO? Nicht zulässig!"

Zu Beginn handelte es sich um einen völlig gewöhnlichen Rechtsstreit: Der Mandant von Datenschutz-Experte Dietmar Niehaus, eine Bremer Rechtsanwaltskanzlei, hatte einen Antrag auf Akteneinsicht erhalten. Der Antragsteller: die Gegenpartei in einem laufenden Rechtsstreit. "Der Prozessgegner wollte über sein Recht auf Auskunft nach DSGVO Einsicht in die Akten der Kanzlei erhalten", schildert Dietmar Niehaus. "Allerdings hat ihm die Kanzlei die Akteneinsicht verwehrt - genau für solche Fälle besteht nämlich die Schweigepflicht." Genau genommen darf eine Kanzlei in solch einem Falle nicht einmal Auskunft darüber geben, ob ein Mandatsverhältnis zu einer bestimmten Person besteht. Die Gegenseite wollte dies jedoch nicht hinnehmen.

Kurze Zeit später erhielt der Anwalt daher unerfreuliche Post von der Bremer Landesdatenschutzbeauftragten: eine Androhung eines empfindlichen Bußgeldes und eine Vorladung zur Anhörung bei der zuständigen Stelle. "Da der Prozessgegner eine Beschwerde eingereicht hatte, musste die Landesdatenschutzbeauftragte prüfen, ob die Auskunftspflichten angemessen erfüllt wurden", so Dietmar Niehaus, der selbst als Datenschutzbeauftragter der Kanzlei beim Termin zugegen war. Aufgrund der Grundsätzlichkeit des Falles wurde neben den beiden Anwälten der Kanzlei zudem eine Vertreterin des Anwaltsverbandes hinzugezogen, um die Rechtfertigung der Kanzlei zu verfolgen.

Konflikt zwischen Berufsgeheimnis und Auskunftspflicht bleibt offen

Schlussendlich klärte sich die Sachlage unter verhältnismäßig milden Verhältnissen von selbst: Die Vertreter der Landesdatenschutzbeauftragten stimmten ihren Argumenten zu und ließen das Bußgeld fallen. "Die Gegenpartei hatte im Grunde schon alle Informationen preisgegeben, welche die Behörde benötigte. Die Kanzlei musste deshalb überhaupt nichts verraten - weder der Datenschutzbeauftragten noch dem Prozessgegner", berichtet Dietmar Niehaus.

Gänzlich zufrieden ist er dennoch nicht mit diesem Ausgang. "Obwohl mein Mandant sich aus der Affäre retten konnte, wurde das grundsätzliche Problem nicht abschließend geklärt. Auf eine Grundsatzentscheidung im Konflikt zwischen Auskunfts- und Schweigepflicht müssen Betroffene weiterhin warten", bemängelt der Datenschutz-Experte. Er und sein Mandant sind daher fest entschlossen, beim nächsten Mal den Weg durch die juristischen Instanzen zu gehen, um einen Präzedenzfall zu etablieren und ein für alle Mal Klarheit zu schaffen.

Im Zweifelsfall den Weg der Vorsicht wählen

Bis ein Grundsatzurteil vorliegt, ist weiterhin eine Abwägung zwischen den beiden konkurrierenden Rechtsgrundsätzen vonnöten. Verstößt ein Berufsgeheimnisträger gegen die Schweigepflicht, droht ihm gemäß § 203 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren sowie außerdem der Entzug der Zulassung. Aus praktischer Sicht kommt noch hinzu, dass ein einmal preisgegebenes Berufsgeheimnis nicht zurückgenommen werden kann - eine Auskunft gemäß DSGVO hingegen kann nachgereicht werden, wenn dafür berechtigte Gründe vorliegen. Es erschließt sich also, dass Berufsgeheimnisträger im Zweifelsfall die Schweigepflicht höher gewichten und Auskünfte verweigern sollten.

Dabei kann allgemein zwischen zwei Fällen entschieden werden: Fordert der Mandant selbst eine Auskunft ein, besteht von vornherein kein Konflikt - die Informationen können ihm bedenkenlos übermittelt werden. Anders verhält es sich, wenn ein Dritter Auskunft verlangt. In diesem Falle muss sich der Berufsgeheimnisträger vom Mandanten von seiner Schweigepflicht entbinden lassen, bevor er diese erteilen darf. Davon sind im Übrigen nicht nur die Details betroffen, sondern schon die Frage, ob überhaupt ein Mandatsverhältnis besteht. Verweigert der Mandant die Entbindung von der Schweigepflicht, sollte jedoch die Auskunft ebenfalls immer verweigert werden. Bis die Frage der Gewichtung von Schweige- und Auskunftspflicht höchstrichterlich geklärt ist, stellt dies die sicherste Methode dar, die Konsequenzen für sich selbst und andere minimal zu halten.

Benötigen Sie kompetente Unterstützung in Fragen des Datenschutzes oder suchen Sie einen starken Partner für die Aus- und Weiterbildung Ihrer Datenschutzbeauftragten? Dann vereinbaren Sie einen kostenlosen Beratungstermin beim Institut für Datenschutz und Datensicherheit - Dietmar Niehaus hilft Ihnen gerne weiter!

Pressekontakt:

IDD GmbH - Institut für Datenschutz und Datensicherheit
Dietmar Niehaus
E-Mail: info@institut-datensicherheit.de
Webseite: https://www.institut-datensicherheit.de/

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