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Reisemängel - Wann gibt's Geld zurück?

Hamburg (ots)

Advocard informiert: Unter welchen Voraussetzungen können Kunden
   bei mangelhaften Urlaubsreisen nachträgliche Preisminderungen
   verlangen?
Nicht immer bietet die lang erwartete Urlaubsreise die gewünschte 
Erholung. Echte oder angebliche Reisemängel sind an der Tagesordnung 
und beschäftigen jedes Jahr wieder Anwälte und Gerichte.
Was ist überhaupt ein Reisemangel?
Generell unterscheidet man bei Reisereklamationen zwischen 
Unannehmlichkeiten und echten Mängeln. Unannehmlichkeiten sind 
beispielsweise Flugverspätungen bis zu mehreren Stunden oder typische
Gegebenheiten des Ziellandes. Eine weitere Grenze der Haftung des 
Reiseveranstalters liegt in der Verwirklichung des allgemeinen 
Lebensrisikos wie z. B. selbst verschuldete Unfälle, wetterbedingte 
Umstände sowie kriminelle Handlungen von Einheimischen gegenüber den 
Reisenden. Ein echter Mangel besteht immer dann, wenn 
Vertragsleistungen nicht erbracht werden. Hier gilt der Grundsatz der
Prospektwahrheit: Was im Katalog versprochen wird, muss am Urlaubsort
auch tatsächlich geleistet werden. Ist dies nicht der Fall, kann der 
Reisende Gewährleistungsansprüche je nach Schwere des Mangels geltend
machen. Als Anhaltspunkt gibt die "Frankfurter Liste" Auskunft über 
die Höhe gängiger Reisepreisminderungen bei typischen Reisemängeln. 
Sie ist allerdings nicht rechtlich verbindlich.
Expertenrat: Richtig und rechtzeitig reklamieren!
Hierzu Anja-Mareen Knoop, Leiterin der Rechtsabteilung des 
Rechtsschutzversicherers Advocard: "Reisemängel müssen grundsätzlich 
unbedingt noch vor Ort bei der Reiseleitung beanstandet werden. 
Mängel sind auch dann anzuzeigen, wenn diese dem Reiseveranstalter 
bereits bekannt sind. Jeder Reisende muss für sich selbst seine Rüge 
erheben. Sorgt die Reiseleitung nicht für Abhilfe, muss der 
Reisemangel spätestens einen Monat nach Rückkehr schriftlich, am 
besten mit Fotos des Mangels und den Anschriften möglicher Zeugen, 
beim Reiseveranstalter angezeigt werden." Dabei muss der Kunde 
unbedingt eine Reisepreisminderung verlangen. Vom Zeitpunkt dieser 
schriftlichen Mängelrüge an bleibt der Anspruch des Reisenden dann 
zwei Jahre lang bestehen.
Die Ausnahme von der Regel: Reisemangel trotz Fristüberschreitung
Einen juristisch ungewöhnlichen Fall hatte kürzlich der 
Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegen: Eine Frau wurde während
ihres Urlaubs in einer Hotelanlage während einer 
Animationsveranstaltung von einem geworfenen Schuh versehentlich am 
Kopf getroffen. Erst mehrere Wochen später stellten sich schwere 
gesundheitliche Beeinträchtigungen ein. Die Frau versuchte daraufhin,
nachträglich Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter geltend zu 
machen, auch wenn in diesem Fall auf den ersten Blick kein 
Reisemangel im Sinne einer Vertragsverletzung des Veranstalters zu 
erkennen war. Die Klägerin hatte allerdings Glück im Unglück: Der 
Veranstalter hätte die Verletzungsgefahr erkennen müssen und den 
Schaden an der Klägerin durch ein Verbot des Schuhewerfens während 
der Animationsshow verhindern können, argumentierten die Richter. 
Aufgrund der besonderen Umstände und weil sie die bindenden Fristen 
ohne eigenes Verschulden versäumt hatte, bejahte der 
Bundesgerichtshof außerdem die vertragliche Haftung des 
Reiseveranstalters und verwies zur Urteilsfindung an das 
Berufungsgericht zurück.

Pressekontakt:

Serviceplan Brand PR
Bernhard Fuchs
Haus der Kommunikation
80250 München
Tel.: +49 89/2050 4158
E-Mail: b.fuchs@brandpr.de

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