OLG Dresden bestätigt Forderung von ProSieben gegenüber PrimaCom / Keine Kabelverbreitung ohne Zustimmung der Sender
München (ots)
In einem Musterprozess gegen den Kabelnetzbetreiber PrimaCom bestätigte das Oberlandesgericht Dresden gestern das erstinstanzliche Verfügungsurteil zugunsten des Fernsehsenders ProSieben in allen Punkten (Gerichtl. AZ. 14 U 2179/01).
Dem Kabelnetzbetreiber PrimaCom wurde es untersagt, ProSieben digital einzuspeisen und in seinem Kabelnetz zu verbreiten. Eine Einspeisung und Weiterverbreitung, so das Oberlandesgericht Dresden, setze eine vertragliche Vereinbarung mit den Fernsehsendern voraus. PrimaCom hatte im Vorfeld weder den Sender informiert noch vertragliche Verhandlungen angestrebt. Für die Kabelnetzbetreiber bedeutet dieses Musterurteil, dass grundsätzlich vor jeder Einspeisung und Weiterverbreitung eines Fernsehprogrammes in Kabelnetze ein Vertrag mit den Fernsehsendern abgeschlossen werden muss.
Eine für die Sender und Kabelnetzbetreiber wichtige urheberrechtliche Grundsatzfrage ist damit geklärt. "Ich halte es unter Geschäftspartnern für selbstverständlich, dass vor Einspeisung unserer Programme Verträge zwischen uns und den Kabelnetzbetreibern abgeschlossen werden", so Jürgen Doetz, Vorstand der ProSiebenSat.1 Media AG und Präsident des Verbandes privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT). "Dieses Urteil bestätigt unsere Position, wonach wir bei der Digitalisierung als gleichberechtigte Partner am Tisch sitzen."
Im September 2000 hatte PrimaCom das Programm von ProSieben nur noch digital eingespeist und den Zuschauern in den Kabelnetzen in Leipzig gegen ein zusätzliches Entgelt angeboten. Für den Empfang musste zusätzlich ein Digitaldecoder angeschafft werden.
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