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Einstweilige Verfügung gegen Wal-Mart - Berliner Landgericht verfügt: "Dosenpfand muss korrekt erhoben werden"

Radolfzell/Berlin (ots)

Die Deutsche Umwelthilfe begrüßt die
heutige Entscheidung des Berliner Landgerichts in Sachen Dosenpfand
gegen die Wal-Mart Germany GmbH. Bei von Umweltverbänden
durchgeführten Testkäufen waren in verschiedenen Wal-Mart Filialen
wiederholt Verstöße beim Dosenpfand festgestellt worden. So erhielten
Kunden ihren Pfandbetrag zurück, ohne die leere Getränkeverpackung
tatsächlich zurückzufordern. Nachdem Wal-Mart trotz wiederholter
Aufforderung nicht bereit oder in der Lage war, diese Praxis
abzustellen, stellte ein Berliner Getränkefachmarkt einen Antrag auf
"Einstweiligen Verfügung" beim Landgericht Berlin. Dieses ordnete in
einem heute bekanntgegebenen Beschluss - wegen Dringlichkeit ohne
mündliche Verhandlung - an (Gz 15 O 38/03):"Der Antragsgegnerin
(Wal-Mart) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
letztere zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern ihrer
persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in ihrem Wal-Markt Super Center
Berlin-Neukölln ... den Pfandbetrag ohne Rücknahme der bepfandet
verkauften Einweg-Getränkeverpackung zu erstatten.
Die Deutsche Umwelthilfe e. V; (DUH) hält diesen Beschluss für
richtungsweisend: "Der Handel ist gut beraten, ab sofort das
Dosenpfand korrekt zu erheben - Verstöße werden jetzt sehr teuer", so
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe e. V.
"Dosenpfandsünder müssen ab heute nämlich nicht nur mit
Ordnungsstrafen wegen Verstoß gegen die Verpackungsverordnung in Höhe
von bis zu 50.000 Euro rechnen. Mit dieser Musterentscheidung drohen
denjenigen, die das Dosenpfand durch Tricksereien bei der Rücknahme
zu unterlaufen versuchen, zusätzlich Ordnungsgelder aus
wettbewerbsrechtlichen Verfahren von bis zu 250.000 Euro."
Nachfolgend einige Passagen aus der Begründung des Urteil: "Die
Antragstellerin handelt der Pfanderhebungspflicht nach § 8 Abs. 1
VerpackV zuwider, weil sie das vereinnahmte Pfand nur erstatten darf,
wenn sie bei Rücknahme, zu der der Handel gemäß § 6 Abs. 1 VerpackV
verpflichtet ist, also im Gegenzug dafür, die bepfandete
Getränkeverpackung zurückerhält. Die Zielsetzung der
Verpackungsverordnung, Verpackungen wiederzuverwenden oder wenigstens
zu verwerten (§1 VerpackV), würde nicht erreicht, wenn das Pfand ohne
Rücklauf der Verpackung gezahlt wird. ... Die Pfanderhebungspflicht
gemäß § 8 VerpackV soll der weiteren Vermüllung der Landschaft durch
Getränkeverpackungen und der damit einhergehenden Gefährdung der
natürlichen Ressourcen entgegenwirken. Gemäß Art. 20a Grundgesetz ist
der Umweltschutz, d.h. die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen
auch in Verantwortung für künftige Generationen, zum Staatsziel
erklärt. Der Gesetzesverstoß fällt mit dem wettbewerblichen Handeln
zusammen. Damit ist die wettbewerbliche Unlauterkeit im Sinne von § 1
UWG begründet."

Pressekontakt:

Jürgen Resch,
Bundesgeschäftsführer,
Deutsche Umwelthilfe e. V.
Güttinger Str. 19,
78315 Radolfzell,
Tel.: 07732-9995-0,
Mobil: 0171-3649170,
Fax: 07732-9995-77,
Email: info@duh.de

Original content of: Deutsche Umwelthilfe e.V., transmitted by news aktuell

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