Deutsche Umwelthilfe legt Beschwerde gegen Feinstaub-Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin ein - Umweltorganisation wirft Richtern "eigentümliche Logik" und "argumentative Unstimmigkeiten" vor
Berlin (ots)
Die Feinstaub-Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin will nach Überzeugung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) den in den städtischen Hochbelastungszonen lebenden Bürgern jede Möglichkeit nehmen, gegen überhöhte und gesundheitsschädigende Schadstoff-Konzentrationen in überschaubaren Zeiträumen mit Aussicht auf Erfolg vorzugehen. Von der EU erlassene und der Bundesrepublik Deutschland vor Jahren in nationales Recht umgesetzte verbindliche Grenzwerte würden mit dem Beschluss der Lust und Laune lokaler Verwaltungen anheim gestellt. Mit ihrer Entscheidung unternehmen die Verwaltungsrichter den Versuch, den von Medizinern und Epidemiologen als gravierendstes Problem der Luftreinhaltung in Deutschland erkannten Missstand auf der Ebene der Straßenverkehrsordnung zu entsorgen. Die Deutsche Umwelthilfe hat am Mittwoch (25. Mai) namens der von ihr vertretenen Anwohner in Berlin Friedrichshain Beschwerde gegen den Richterspruch vom 11. Mai eingelegt.
Nach Untersuchungen der Weltgesundheitsorganisation WHO führt die Feinstaubbelastung in Deutschland jährlich zu 65.000 vorzeitigen Todesfällen und verkürzt die Lebenserwartung jedes Deutschen um mehr als 10 Monate. "Mit ihrem Beschluss treten die Berliner Verwaltungsrichter in einen traurigen Wettstreit mit der Politik, die das Problem seit der Fixierung der Grenzwerte im Jahr 1999 über Jahre ignoriert hat", erklärte der Politische Leiter der DUH, Gerd Rosenkranz. Nach Monaten ebenso intensiver, wie überfälliger Debatten in der Öffentlichkeit erklären die Richter in ihrer Entscheidung, dass eine "absolute Einhaltung der Grenzwerte nicht gefordert" sei. Die betroffenen Bürger hätten außerdem "nicht glaubhaft gemacht", dass ihnen "im Falle eines Zuwartens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache alsbald existenzielle und damit unzumutbare Nachteile entstehen." Angesichts der Tatsache, dass bis zu einer Hauptsacheentscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht in aller Regel fünf bis sieben Jahre vergehen, sei dies eine interessante Aussage, erklärte die Deutsche Umwelthilfe. Grenzwerte hätten jedoch den Zweck, Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden und nicht, abzuwarten bis sie eingetreten sind. Rosenkranz: "Auf gut deutsch sagen die Richter den Klägern: Solange Sie nicht auf der Bahre vor dem Verwaltungsgericht in der Berliner Kirchstraße hin- und hergetragen werden, ist das Problem minder gravierend".
Jenseits juristischer Spitzfindigkeiten argumentiert das Gericht in einer eigentümlichen Logik. Die lautet: (1) "Das Begehren, den Verkehr im gesamten Berliner Innenstadtbereich für Dieselfahrzeuge ohne Rußpartikelfilter zu beschränken, sprengt den Rahmen einer dauerhaften räumlichen Betroffenheit". Mit anderen Worten, Verkehrsbeschränkungen können die Kläger nur lokal, in ihrem unmittelbaren Wohn- oder Arbeitsumfeld verlangen. (2) "Von dem insgesamt 49%-igen Anteil des Straßenverkehrs an der Feinstaubbelastung sind lokal lediglich etwa 11 % auf Dieselabgase zurückzuführen". Der Rest stamme u.a. "aus urbanem sowie regionalem Hintergrund", gegen den - siehe (1) - die Kläger mangels dauerhafter räumlicher Betroffenheit aber nicht klagen dürfen. (3) Bei einer lokal "maximal zu erreichenden Reduzierung der Belastung von 11 %" sei jedoch "der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Abwägung der Interessen Dritter sowie des öffentlichen Interesses" nicht geboten. DUH-Anwalt Fabian Löwenberg: "Da beißt sich die Katze in den Schwanz. Das Fazit der Argumentation des Verwaltungsgerichts ist, dass die Bürger nur auf Maßnahmen in ihrer unmittelbaren Wohnumgebung klagen könnten, die jedoch nicht angemessen wären, weil sie allein nicht zu einer durchgreifenden Minderung der Belastung führen. Zielführende Maßnahmen, wie etwa großräumige Verkehrsbeschränkungen filterloser Dieselfahrzeuge dürfen sie nicht einklagen."
Argumentative Unstimmigkeiten durchziehen den Beschluss insgesamt. So stellen die Richter fest, die Grenzwerte seien "in Berlin ohnehin bisher nur an der Silbersteinstraße sowie an der Frankfurter Allee überschritten" worden - nur weil an diesen beiden Brennpunkten Messstellen eingerichtet sind. Gegen dieses Argumentationsniveau hebt sich selbst die beklagte Berliner Senatverwaltung für Stadtentwicklung ab, der in seinem Entwurf eines Luftreinhalte- und Aktionsplans von derzeit 190.000 von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Bürgern ausgeht.
Im Weiteren übernehmen die Richter der 11. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts über ganze Passagen praktisch wörtlich die Argumentation des Münchner Verwaltungsgerichts vom 27. April 2005, gegen das die Deutsche Umwelthilfe bereits Beschwerde beim Bayerischen Obersten Verwaltungsgericht eingelegt hat. Wegen der Auftrennung der Klage in den jetzt entschiedenen straßenverkehrsrechtlichen und einen immissionsschutzrechtlichen Teil ist das Verfahren in der ersten Instanz noch nicht abgeschlossen. Mit dem zweiten Beschluss der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts rechnet die Deutsche Umwelthilfe in Kürze.
Den Wortlaut des Beschlusses erhalten Sie bei der Deutschen Umwelthilfe (Aktenzeichen VG 10 A 75.05).
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