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DUH: Gnadenfrist für den Freistaat

Berlin (ots)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zwingt Behörden zu konkreten
   Maßnahmen zur Einhaltung der Feinstaubgrenzwerte in nächster Zeit.
   Grundsätzlicher Anspruch der Bürger auf saubere Luft bestätigt.
Trotz der Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen einen
Beschluss des Verwaltungsgerichts München, sieht
DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch „einen großen Schritt hin zu
gesunder Luft in der Bayerischen Landeshauptstadt.“ Resch: „Bayern
muss jetzt handeln, um nicht zu Umsetzung wirksamer Maßnahmen gegen
die Feinstaubbelastung gerichtlich gezwungen zu werden. Der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dem Freistaat eine Gnadenfrist
eingeräumt.“
Bei dem Verfahren handelt es sich um ein einstweiliges Verfahren
eines Anwohners der Landshuter Allee, der vom Freistaat die
Aufstellung eines Aktionsplans zur Einhaltung der Grenzwerte für
Feinstaub und eine Beschränkung des Lkw-Verkehrs forderte. Das
Verwaltungsgericht München (VG) hatte die Anträge zurückgewiesen und
konnte keinen Anspruch des Bürgers erkennen. Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in seiner heute ergangenen
Entscheidung die Beschwerden im Eilverfahren zwar ebenfalls
zurückgewiesen, aber gleichzeitig klargestellt, dass diese Ansicht
des Verwaltungsgerichts München wohl falsch ist.
Anders als das VG sieht der VGH sehr wohl einen Anspruch des
Bürgers auf einen Aktionsplan, der kurzfristig wirksame Maßnahmen zur
Einhaltung der Grenzwerte enthält. Der Freistaat und die
Landeshauptstadt sind daher gezwungen, einen derartigen Plan
aufzustellen und die darin aufgeführten Maßnahmen umzusetzen. Da der
Freistaat deutlich gemacht habe, derzeit „mit Hochdruck“ an einem
solchen Plan zu arbeiten, könne jedoch noch etwas abgewartet werden.
Der VGH weist darauf hin, dass das VG bereits für Ende Juli 2005 zur
mündlichen Verhandlung in der Hauptsache geladen hat.
Nach Überzeugung des DUH-Anwalts  Dr. Remo Klinger führte erst das
Gerichtsverfahren dazu, dass München das Problem ernst nahm. „München
ist nur auf Bewährung verurteilt worden. Einem vollstreckbaren Urteil
wird die Stadt nur entgehen können, wenn es die begonnenen Arbeiten
mit Hochdruck zum Abschluss bringt. Das Ergebnis müssen ernsthafte
und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit gegen Feinstaub
sein. Bisher haben wir nur das einstweilige Verfahren geführt; in dem
Klageverfahren wird sich zeigen, ob die Behörden Willens sind, solche
Maßnahmen umzusetzen. Falls nicht, werden sie verurteilt.“
Nachdem der VGH der Auffassung ist, dass es für ein vollständiges
Verbot des Lkw-Verkehrs auf der Landshuter Allee keine geeignete
Umleitungsstrecke gibt, wird die Stadt über andere geeignete
Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu entscheiden haben. Der VGH
hat auch hier - anders als das VG - klargestellt, dass im Grunde ein
Rechtsanspruch des Bürgers besteht, wenn mögliche Maßnahmen vorhanden
sind. Über diese anderen Maßnahmen - wie etwa die Umleitung des
Lkw-Durchgangsverkehrs auf die Autobahnen - wird nun im
Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein.
Aktenzeichen: 22 CE 05.1194 u. M 1 E 05.1115
Für Rückfragen: 
Jürgen Resch, Deutsche Umwelthilfe e.V., Fritz-Reichle-Ring 4, 78315
Radolfzell (www.duh.de); Tel.: 0 77 32/ 9995-0, Mobil.: 0171/
3649170, Fax.: 0 77 32/ 9995-77, E-Mail:  resch@duh.de
Dr. Remo Klinger, Rechtsanwaltskanzlei Geulen & Klinger,
Schaperstraße 15, 10719 Berlin, Tel.: 030 884728 0, Mobil:
0171/2435458 Fax.: 030 884728 10, E-Mail:  klinger@geulen.com

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