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Der Tagesspiegel: Volksentscheid hat politische, aber keine juristische Bindung

Hamburg (ots)

Der Volksentscheid gegen den Verkauf des
Landesbetriebs Krankenhäuser (LBK) hat politische, aber keine
juristische Bindung. Auch wenn 76,8 Prozent der wahlberechtigten
Hamburger am Sonntag gegen die Verkaufsabsichten des Senats
votierten, kann die Bürgerschaft dem zustimmen, sollte sie einen
entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt bekommen, sagte Hans Peter
Bull, Verfassungsrechtler der Uni Hamburg und ehemaliger
Innenminister in Schleswig-Holstein. "Man kann nicht vor dem
Verfassungsgericht auf Umsetzung des Volksentscheides klagen", so
Bull. Das Parlament habe das letzte Wort und könne sich anders
entscheiden. Der Verfassungsgeber habe auf die politische Bindung von
Volksentscheiden gesetzt, sagte Bull. Der Volksentscheid hat nach der
Hamburger Verfassung denselben Rang wie ein Beschluss der
Bürgerschaft.
Nachfolgend der komplette Text: Volkes Wille ist eindeutig:
Verkauft unsere Krankenhäuser nicht!, sagt er, insgesamt 588.952-mal:
76,8 Prozent der wahlberechtigten Hamburger kreuzten am Wahlsonntag
auf dem grünen Volksentscheid- Zettel das große "JA" an - und
sprachen sich damit gegen den Verkauf des Landesbetriebs
Krankenhäuser aus. Das ist eine klare politische Botschaft. Eine
juristische Verpflichtung ist es aber nicht. Sollte der Senat
trotzdem ein Gesetz in die Bürgerschaft einbringen, das den Verkauf
des LBK möglich macht, und sollte das Parlament dem zustimmen, wäre
daran formal nicht zu rütteln."Eine rechtliche Bindung ist nicht da",
sagt Hans Peter Bull, Hamburger Verfassungsrechtler und ehemaliger
Innenminister von Schleswig- Holstein. "Man kann nicht vor dem
Verfassungsgericht auf Umsetzung des Volksentscheides klagen." Das
Parlament habe das letzte Wort und könne sich anders entscheiden. Das
sei so aber nicht gewollt. "Der Verfassungsgeber hat auf die
politische Bindung von Volksentscheiden gesetzt", sagt Professor Bull
und hofft, die Politik werde sich entsprechend verhalten. Auch Martin
Schmidt, ehemaliger Grünen- Abgeordneter und Verfassungsexperte,
sieht Unklarheiten, was den "Zwangscharakter der Entscheidung"
angeht. Das Besondere an der Situation ist, dass einige
Bürgerschaftsfraktionen vor dem Volksentscheid an die Bürger
appelliert haben, nicht gegen den Verkauf zu stimmen. Doch das Volk
entschied anders. Sollte sich das Parlament darüber hinwegsetzen,
wäre das laut Martin Schmidt ein "verfassungsrechtlicher Skandal". In
die Landesverfassung wurde die Volksabstimmung 1996 aufgenommen.
Damals konnte das Volk nur bei Gesetzen mitreden. 1998 gab es den
ersten Volksentscheid, der Bürgerbegehren auf Bezirksebene zuließ.
2001 wurde das Gesetz erneut erweitert. Das Volk darf seidem auch
Entscheidungen fällen. Der Volksentscheid hat denselben
verfassungsmäßigen Rang wie ein Parlamentsbeschluss. Nicht in der
Verfassung vorgesehen ist übrigens ein Volksentscheid zur Auflösung
des Parlaments.
ots-Originaltext: Der Tagesspiegel Hamburg

Rückfragen bitte an:

Der Tagesspiegel Hamburg
Thomas Wurster
Chef vom Dienst
Telefon: 030-260 09-419
Fax: 030-260 09-622
Email: thomas.wurster@tagesspiegel.de

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