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EU-Zinsrichtlinie: Wahlrecht für private Emittenten bestätigt / Aufstockungen von Jumbo-Pfandbriefen auch nach dem 1. März 2002 fungibel

Berlin (ots)

Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie
zur effizienten Erfassung von Zinserträgen hat die
grenzüberschreitende Durchsetzung der Besteuerung von Zinserträgen
natürlicher Personen zum Ziel. Ende des Jahres soll die Richtlinie
vom Rat der Wirtschafts- und Finanzminister verabschiedet und bis
Ende des Jahres 2004 von den nationalen Regierungen umgesetzt werden.
Eine in der Richtlinie enthaltene Bestandsschutz-Regelung zugunsten
vor dem 1. März 2001 begebener Anleihen privater Emittenten hat am
Pfandbriefmarkt Unsicherheit über die Zulässigkeit von Aufstockungen
solcher Anleihen nach dem 1. März 2002 verursacht.
Wie der Verband deutscher Hypothekenbanken in Berlin mitteilt, hat
das Bundesministerium der Finanzen die Auffassung der
Hypothekenbanken bestätigt, wonach private Emittenten - dem Wortlaut
und dem Zweck der Richtlinie entsprechend - im Falle von
Aufstockungen nach dem 1. März 2002 faktisch ein Wahlrecht ausüben
können.
Danach können nicht-staatliche Emittenten den Vertrauensschutz,
den die Richtlinie für vor dem 1. März emittierte Anleihen vorsieht,
bei Aufstockungen nach dem 1. März 2002 beanspruchen, wenn
gewährleistet ist, dass die Zahlstellen diese Aufstockungen von den
zugrundeliegenden Erstemissionen für steuerliche Zwecke unterscheiden
können.
Alternativ hierzu können die Emittenten aber auf den
Vertrauensschutz verzichten und Aufstockungen unter identischer
Wertpapierkennnummer der Erstemission begeben. Damit wird die ganze
Emission dieser Wertpapierkennnummer in den Anwendungsbereich der
Richtlinie überführt.
Wie aus einem diesbezüglichen Schreiben des parlamentarischen
Staatssekretärs beim Bundesminister der Finanzen hervorgeht, sollen
Aufstockungen durch Artikel 15 der Richtlinie nicht verhindert
werden. Dieser setzt indes " ... für steuerliche Zwecke eine
Unterscheidbarkeit von Ursprungsanleihe und Anleihen aus der
Aufstockung voraus. Kann diese Vorraussetzung nicht erfüllt werden,
so entfällt der Vertrauensschutz insgesamt. Damit werden dann sowohl
auf die Ursprungsanleihen als auch auf die aufgestockten Anleihen die
allgemeinen Bestimmungen der EU-Zinsrichtlinie anzuwenden sein."
Die deutschen Hypothekenbanken können ihren Jumbo-Pfandbrief
Emissionen deshalb auch nach dem 1. März 2002 durch Aufstockungen
unter identischer Wertpapierkennnummer Liquidität zuführen, insofern
die Marktlage dies erforderlich macht.
V E R B A N D  D E U T S C H E R  H Y P O T H E K E N B A N K E N
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