Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e.V.
EU-Zinsrichtlinie: Wahlrecht für private Emittenten bestätigt / Aufstockungen von Jumbo-Pfandbriefen auch nach dem 1. März 2002 fungibel
Berlin (ots)
Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur effizienten Erfassung von Zinserträgen hat die grenzüberschreitende Durchsetzung der Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen zum Ziel. Ende des Jahres soll die Richtlinie vom Rat der Wirtschafts- und Finanzminister verabschiedet und bis Ende des Jahres 2004 von den nationalen Regierungen umgesetzt werden. Eine in der Richtlinie enthaltene Bestandsschutz-Regelung zugunsten vor dem 1. März 2001 begebener Anleihen privater Emittenten hat am Pfandbriefmarkt Unsicherheit über die Zulässigkeit von Aufstockungen solcher Anleihen nach dem 1. März 2002 verursacht.
Wie der Verband deutscher Hypothekenbanken in Berlin mitteilt, hat das Bundesministerium der Finanzen die Auffassung der Hypothekenbanken bestätigt, wonach private Emittenten - dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie entsprechend - im Falle von Aufstockungen nach dem 1. März 2002 faktisch ein Wahlrecht ausüben können.
Danach können nicht-staatliche Emittenten den Vertrauensschutz, den die Richtlinie für vor dem 1. März emittierte Anleihen vorsieht, bei Aufstockungen nach dem 1. März 2002 beanspruchen, wenn gewährleistet ist, dass die Zahlstellen diese Aufstockungen von den zugrundeliegenden Erstemissionen für steuerliche Zwecke unterscheiden können.
Alternativ hierzu können die Emittenten aber auf den Vertrauensschutz verzichten und Aufstockungen unter identischer Wertpapierkennnummer der Erstemission begeben. Damit wird die ganze Emission dieser Wertpapierkennnummer in den Anwendungsbereich der Richtlinie überführt.
Wie aus einem diesbezüglichen Schreiben des parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Finanzen hervorgeht, sollen Aufstockungen durch Artikel 15 der Richtlinie nicht verhindert werden. Dieser setzt indes " ... für steuerliche Zwecke eine Unterscheidbarkeit von Ursprungsanleihe und Anleihen aus der Aufstockung voraus. Kann diese Vorraussetzung nicht erfüllt werden, so entfällt der Vertrauensschutz insgesamt. Damit werden dann sowohl auf die Ursprungsanleihen als auch auf die aufgestockten Anleihen die allgemeinen Bestimmungen der EU-Zinsrichtlinie anzuwenden sein."
Die deutschen Hypothekenbanken können ihren Jumbo-Pfandbrief Emissionen deshalb auch nach dem 1. März 2002 durch Aufstockungen unter identischer Wertpapierkennnummer Liquidität zuführen, insofern die Marktlage dies erforderlich macht.
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