Börsen-Zeitung: Kommentar zum Entwurf des Kapitalmarktinformationshaftungsgesetzes von Angela Wefers: Haftung muss schmerzen
Frankfurt (ots)
Mit den Plänen zur Einführung einer persönlichen Haftung von Managern für falsche oder unterlassene Kapitalmarktinformationen hat die Bundesregierung Augenmaß bewiesen. Der Entwurf des Kapitalmarktinformationshaftungsgesetzes, kurz KapInHaG, sieht zwar mit vier Jahresgehältern eine erhöhte Haftungsgrenze im Vergleich zu früheren Plänen des federführenden Bundesfinanzministeriums vor, doch bleibt es bei einem Limit. Eine unbegrenzte Haftung, wie sie das Verbraucherschutzministerium durchsetzen wollte, hätte ein zu hohes Abschreckungspotenzial auf Vorstände und Aufsichtsräte gehabt, solche Positionen noch zu übernehmen, und das Haftungsrisiko nicht mehr versicherbar gemacht.
Bei den Wirtschaftsführern stößt das Vorhaben der Bundesregierung auf wenig Gegenliebe. Die Ehrlichen müssten nun mit erhöhter Haftung dafür büßen, dass einige längst verschwundene Hasardeure am Neuen Markt Anleger betrogen haben. Doch diese Argumentation greift zu kurz. Wer Gehälter nach US-Vorbild anstrebt, darf vor international üblichen Haftungsverpflichtungen nicht Halt machen.
Immerhin muss der Manager vorsätzlich oder grob fahrlässig auch das sollte nicht vorkommen falsche Informationen an den Kapitalmarkt geben oder sie den Investoren verschwiegen haben. Eine weitere Haftungsbegrenzung zieht das Bundesfinanzministerium mit der Einschränkung der Gelegenheiten, bei denen es zu Fehlinformationen kommen kann: Schriftliche Erklärungen in Jahres-, Zwischen- und Quartalsberichten und Ad-hoc-Mitteilungen, mündliche Äußerungen bei Hauptversammlungen sowie vom Unternehmen veranlasste Informationsveranstaltungen wie Roadshows oder Analystenkonferenzen nur dafür gilt die Schadenersatzpflicht.
In allen Fällen sollten Investoren wie Analysten davon ausgehen können, dass die dort verbreiteten Informationen sorgfältig geprüft worden sind und sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig getäuscht werden. Unterläuft Managern tatsächlich ein Fehler, dann hilft eine berichtigende Ad-hoc-Meldung gegen mögliche Schadenersatzansprüche. Unbedachte Äußerungen im privaten oder halb privaten Kreis, wie sie vom Verbraucherschutzministerium ins Auge gefasst worden waren, sind zu Recht nicht einbezogen worden. Die Haftungsverpflichtungen wären damit kaum justiziabel.
Der von Berlin angepeilte Haftungsumfang ist hoch. Aber nur eine spürbare Haftung zeitigt bei jenen Managern Wirkung, die etwas Selbstverständliches unterlassen den Eigentümer richtig zu informieren. Eine wirksame Regelung verlangt allein schon ein Finanzplatz, der international bestehen will.
(Börsen-Zeitung, 13.10.2004)
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