Börsen-Zeitung: Kommentar von Christiane Lang zur Diskussion über §18 des Kreditwesengesetzes (KWG): Flexibilität für §18 KWG
Frankfurt (ots)
Die Sorge der bayerischen Banken um ihre Konkurrenzfähigkeit beschäftigt jetzt auch den Bundesfinanzminister. Seit sich österreichische Kreditinstitute verstärkt auf deutscher Seite tummeln, macht München Druck in Berlin. Mit Erfolg. Denn jetzt soll §18 Kreditwesengesetz (KWG) auf den Prüfstand. §18 regelt, dass eine Bank sich bei Vergabe von Krediten über 250000 Euro die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen legen lassen muss.
In Österreich liegt diese Grenze bei 750000 Euro, was aus Sicht der bayerischen Banken einen Wettbewerbsnachteil darstellt. Dass bei dem Erfolg der Österreicher möglicherweise auch andere Aspekte wie bessere Konditionen oder das in der Alpenrepublik strengere Bankgeheimnis eine Rolle spielen könnten, wird in der Debatte jedoch etwas vernachlässigt.
Allerdings ist die Diskussion um den §18 KWG unabhängig von dem aktuellen Fall schon viele Jahre alt. Ein Dorn im Auge sind den deutschen Banken vor allem die Probleme bei der Umsetzung dieser Vorschrift. Denn so kurz und verständlich der Wortlaut dieses Paragraphen im KWG ist, so lang ist die Liste der von der Aufsicht über die Jahre verfassten ergänzenden Rundschreiben. Aber nicht nur der bürokratische Aufwand bei den Instituten ist problematisch, sondern auch der Widerstand vieler Kreditnehmer bei der jährlichen Anforderung der Vermögensunterlagen, vor allem wenn das Darlehen ordnungsgemäß bedient wird. Denn besonders für Mittelständler bedeutet dies erheblichen Aufwand.
Allerdings wäre die komplette Abschaffung des Paragraphen, wie es Christine Scheel, Vorsitzende des Bundestagsfinanzausschusses, vorschlägt, nicht hilfreich und würde neue Probleme aufwerfen: Denn der Paragraph ist für die Banken durchaus eine wichtige Handhabe, um die für die Kreditprüfung notwendigen Unterlagen einzufordern. So hat auch der Zentrale Kreditausschuss früher schon einmal einen solchen Vorschlag abgelehnt, um einen Wettlauf um den niedrigsten Standard zu verhindern. Und Basel II macht §18 KWG auch nicht überflüssig, denn nicht alle Banken werden interne Ratingverfahren einführen, bei denen die Kunden auch ohne gesetzliche Vorschriften geprüft werden müssen.
Aber die Heraufsetzung der Kreditvolumensgrenze und mehr Ermessensspielräume kämen Kreditgebern und -nehmern sehr entgegen.
(Börsen-Zeitung, 29.1.2005)
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