Börsen-Zeitung: Eine Frage des Anstands, Kommentar zum Mannesmann-Revisionsverfahren von Bernd Wittkowski.
Frankfurt (ots)
Man muss schon juristischer Feinschmecker sein, um jede Vorlesung genießen zu können, die seit dem gestrigen Donnerstag im zum Verhandlungssaal umfunktionierten Bibliotheksgebäude des Bundesgerichtshofs (BGH) gehalten wird. Ein Urteil im Mannesmann- Verfahren ist gleichwohl schon jetzt möglich: Vor dem 3.Strafsenat wird überwiegend auf anspruchsvollem intellektuellen Niveau gestritten Strafrechtsprofessoren (fast) unter sich zelebrieren die hohe Schule der Juristerei. Übrigens geschieht das trotz der Schwere der Materie und der gravierenden Folgen, die den Angeklagten persönlich, den involvierten Unternehmen, namentlich der Deutschen Bank, und wegen der Ausstrahlungen auf die unternehmerische Freiheit im Allgemeinen letztlich dem Wirtschaftsstandort Deutschland drohen, in äußerst entspannter Atmosphäre. Die souveräne und unverkrampfte Verhandlungsführung des Vorsitzenden Richters Prof. Klaus Tolksdorf macht es möglich.
Zurück zu den juristischen Feinheiten: Wenn schon die Rechtsgelehrten so vehement über beispielsweise geschriebene und ungeschriebene Tatbestandsmerkmale eines Regelverstoßes streiten können, wie soll dann der Rechtsanwender, sei er auch Aufsichtsratsmitglied, wissen, bei Erfüllung welchen Details er die Grenze vom Erlaubten zum Verbotenen und Strafbaren überschreitet? Diese Frage, die (neben anderen strittigen Punkten) den BGH beschäftigt, macht das Dilemma der Causa Mannesmann deutlich: Für den Anwendungsbereich der justiziablen Untreue fehlt es an Rechtssicherheit. Für dieses Defizit aber kann man nicht einen Beschuldigten zur Rechenschaft ziehen.
Das Problem hätten der ehemalige Mannesmann-Chef Klaus Esser und der frühere Aufsichtsratsvorsitzende Joachim Funk sich selbst, den anderen Angeklagten und den Gerichten indes leicht ersparen können: Es wäre honorig gewesen, auf Sonderprämien anlässlich der Mannesmann- Übernahme durch Vodafone von sich aus zu verzichten. Beide haben nur ihren Job gemacht und wären auch bei Beschränkung auf die vertragliche Vergütung nicht unter die Armutsgrenze gefallen. Dass sie nicht verzichteten, ist aber nicht zwingend eine Frage von Schuld, sondern eine Frage des Anstands. Doch die Moral, das machte der BGH gleich zu Beginn der Verhandlung deutlich, steht in Karlsruhe nicht auf dem Prüfstand.
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